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VwGH vom 20.09.2001, 2000/11/0214

VwGH vom 20.09.2001, 2000/11/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1. des A und

2. der S, beide in N, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 9 - 32 - 384/1999 - 11, betreffend Ersatz von Sozialhilfeaufwand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien. Sie stammen aus dem Kosovo und sind ethnisch Albaner. Sie kamen im September 1995 in das Bundesgebiet und stellten einen Asylantrag. Nachdem ihr Asylantrag (im ersten Rechtsgang) abgewiesen worden war, wurden sie aus der Bundesbetreuung entlassen. Für sie (und ihre Kinder) wurden vom bis Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von S 642.827,82 erbracht. Zunächst wurden die Kosten für die Unterbringung in einer Flüchtlingspension für die Beschwerdeführer und ihre zwei Kinder (geboren 1994 und 1996) getragen, ferner die Kosten für die Versicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 3.223,20 monatlich. Ab November 1997 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine monatliche Geldleistung von S 16.000,-- (darin S 3.500,-- Wohnungskosten) zuerkannt. Ferner wurden die Kosten für die Versicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse getragen. Der Hilfeleistung an den Erstbeschwerdeführer lag zugrunde, dass mit ihm als Hauptunterstützten die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden Kinder als Mitunterstützte in Haushaltsgemeinschaft lebten.

Im Jahr 1999 wurde den Asylanträgen der Beschwerdeführer stattgegeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurde am vom Finanzamt Mürzzuschlag ein Betrag von S 132.850,-- überwiesen, der sich aus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeit von Oktober 1995 bis März 1999 zusammensetzt.

Mit Bescheid vom verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag die Beschwerdeführer gemäß § 28 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, dem Sozialhilfeverband Mürzzuschlag für aufgewendete Sozialhilfeleistungen einen Betrag von S 91.850,-- zu ersetzen.

In der Begründung führte die Behörde aus, die Nachzahlung von Familienbeihilfe durch das Finanzamt Mürzzuschlag sei als Vermögen im Sinne des Sozialhilfegesetzes anzusehen. Für den Zeitraum von Februar 1997 bis März 1999 betrage die Familienbeihilfe S 91.850,-- . Dieser Betrag werde nunmehr zurückgefordert.

In der dagegen erhobenen Berufung vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, die Familienbeihilfe gehöre zu den unpfändbaren Vermögensbestandteilen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge außerdem über kein Einkommen.

In der (im Zuge des Berufungsverfahrens) abgegebenen Stellungnahme vom führten die Beschwerdeführer aus, der Sozialhilfeträger habe einen Ersatzanspruch gegen den Bund, weil dieser die Beschwerdeführer nicht in Bundesbetreuung behalten habe. Es sei nicht zulässig, Hilfeleistungen, welche als Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz erbracht worden seien, im Nachhinein als Vorschussleistungen auf die Familienbeihilfe umzuwidmen. Außerdem habe die Behörde nicht auf § 29 und § 30 SHG Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführer seien auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach Wiedergabe des Inhaltes der Bescheide, mit denen Sozialhilfe gewährt wurde, des Verfahrensverlaufes und des Inhaltes der §§ 28 und 32 Abs. 1 SHG führte die belangte Behörde aus, durch die in der Zeit vom bis gewährten Geldleistungen in der Höhe von S 642.827,82 sei der Lebensbedarf der gesamten Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) gedeckt worden. Für den Zeitraum Februar 1997 bis März 1999 seien vom Finanzamt Mürzzuschlag Nachzahlungen in der Höhe von S 91.850,-

- (S 68.350,-- Familienbeihilfe und S 23.500,-- Kinderabsetzbetrag) an den Erstbeschwerdeführer angewiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, dies dem Sozialhilfeverband Mürzzuschlag anzuzeigen. Für die beiden Kinder seien im Rahmen der Sozialhilfe in der Zeit vom bis S 155.295,-- aufgewendet worden. Die Sozialhilferichtsätze für Kinder unter dem 10. Lebensjahr hätten in den Jahren 1997 bis 1999 S 3.200,--, S 3.250,-- und S 3.300,-- betragen. Bei der Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen für eine Familie mit Kindern würden vor der Festsetzung der Sozialhilfeleistung die zufließenden eigenen Mittel (Familienbeihilfe) vom Sozialhilferichtsatz abgezogen. Wäre die Familienbeihilfe bereits seit ausbezahlt worden, wären die seinerzeit zuerkannten Sozialhilfeleistungen um die Beträge der Familienbeihilfe reduziert worden. Schon deshalb seien die im Nachhinein zugeflossenen Beträge von der Sozialhilfe einzufordern. Außerdem seien zufließende höhere Beträge als Vermögen anzusehen, sodass auch deshalb der Aufwandersatz begründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998,

lauten:

"§ 28

Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;


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3.
Erben, soweit der Nachlass hiezu ausreicht;
4.
Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
§ 29
Grenzen der Einbringung

(1) Die zwangsweise Einbringung von Ersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.

(2) Erhält der Sozialhilfeempfänger Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.

(3) Ersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.

(4) Ersatzansprüche, die gemäß § 5 Abs. 4 sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.

§ 30

Härtefälle

(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.

(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:


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-
die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder
-
die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlass der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuen, oder
-
die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlass von Gewalt in der Familie gewährt wurden.

(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz


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-
die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozess beeinträchtigen oder
-
die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder
-
die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.

(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, dass die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den jugendwohlfahrtsrechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

...

§ 32

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.

...

§ 44

Übergangsregelung für die Weitergeltung

von Sozialhilfeleistungen und die Kostenerstattung

...

(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i.d.F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist."

Vorweg ist festzuhalten, dass es für die Heranziehung der Zweitbeschwerdeführerin zum Ersatz nach der Aktenlage und nach der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Grundlage gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Seite 20) die Nachzahlung vom Finanzamt Mürzzuschlag nicht erhalten. Sie hat demnach kein Vermögen im Sinne des § 28 Z. 1 SHG, aus dem sie den Sozialhilfeaufwand ersetzen könnte. Es kann demnach dahinstehen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie überhaupt als Hilfeempfänger im Sinne des § 28 Z. 1 SHG anzusehen gewesen wäre.

Auf die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 SHG kann der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Sozialhilfeaufwand gegen keinen der Beschwerdeführer gestützt werden, weil die Nachzahlung, hinsichtlich derer die belangte Behörde eine Verletzung der Anzeigepflicht annimmt, nach den Feststellungen der belangten Behörde am erfolgt ist und der Sozialhilfebehörde erster Instanz schon auf Grund der am eingelangten Mitteilung des Finanzamtes Mürzzuschlag vom (betreffend den Anspruch von Konventionsflüchtlingen auf Familienbeihilfe ab Stellung des Asylantrages) bekannt war, dass ein solcher Anspruch besteht. Der angefochtene Bescheid wird konkret auch gar nicht darauf gestützt, dass die Sozialhilfebehörde in Unkenntnis der erfolgten Nachzahlung Sozialhilfeleistungen erbracht habe.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin der Ersatz von Sozialhilfeaufwand auferlegt wurde, war demnach der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen aus folgenden Erwägungen als nicht rechtswidrig:

Der Erstbeschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen erhalten, die den von der belangten Behörde geltend gemachten Ersatzbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Der im Juli 1999 vom Finanzamt Mürzzuschlag auf sein Konto überwiesene Nachzahlungsbetrag von S 132.850,-- stellt Vermögen dar, über das der Erstbeschwerdeführer verfügt. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach § 28 Z. 1 SHG sind demnach erfüllt.

Die in der Beschwerde dagegen ins Treffen geführten Argumente sind durchwegs nicht zielführend. Mit der Behauptung, es handle sich bei den Geldmitteln um unpfändbare Vermögensbestandteile, verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Pfändung einer Forderung auf gesetzliche Familienbeihilfe geht - eine solche Forderung ist gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO und § 27 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 unpfändbar -, sondern um das durch die Nachzahlung entstandene Vermögen des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer käme insoweit nur der Pfändungsschutz des § 250 Abs. 1 Z. 5 EO bzw., solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, nach § 292i EO zugute. Pfändungsfrei bliebe somit nur jener Teil der monatlichen Familienbeihilfe, der der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Familienbeihilfe entspricht. Das restliche Guthaben bliebe hingegen pfändbar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ohnedies den Ersatz nicht in der Höhe des gesamten Guthabens, sondern nur in der Höhe von S 91.850,-- geltend gemacht hat, kann aus § 250 Abs. 1 Z. 5 bzw. § 292i EO für den Erstbeschwerdeführer nichts gewonnen werden.

Mit der Auffassung, der Sozialhilfeträger könne wegen der Beendigung der Bundesbetreuung einen Bereicherungsanspruch gegen den Bund geltend machen, nicht aber einen Ersatzanspruch gegen die Beschwerdeführer, setzt sich der Erstbeschwerdeführer über die rechtskräftigen Bescheide, mit denen ihm Sozialhilfeleistungen zuerkannt wurden, und die Bestimmung über die Ersatzpflicht gemäß § 28 SHG hinweg.

Wie bereits in der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom wird auch in der Beschwerde der Wortlaut der §§ 29 und 30 SHG wiedergegeben und behauptet, diese Bestimmungen stünden der Ersatzpflicht der Beschwerdeführer entgegen, weil die Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen erfüllt seien. Die Beschwerdeführer haben weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde einen konkreten Sachverhalt behauptet, der erkennen ließe, welcher in diesen Gesetzesstellen enthaltene Tatbestand erfüllt sein soll. § 29 SHG enthält in seinen Abs. 1 und 2 bloß Beschränkungen der zwangsweisen Einbringung von Ersatzansprüchen, jedoch keinen Ausschluss von der Ersatzpflicht. In Abs. 3 und 4 finden sich Bestimmungen über die Verjährung von Ersatzansprüchen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung werden von den Beschwerdeführern nicht behauptet und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Von einer erheblichen Härte oder einem Widerspruch zu den Zielen des SHG im Sinne des § 30 leg. cit. kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Die Sozialhilfebehörde hat dem Erstbeschwerdeführer, der im Herbst 1999 Arbeit gefunden hat und auf Grund des Arbeitsplatzes mit seiner Familie nach N. übersiedelt ist, laufend Sozialhilfeleistungen gewährt, zuletzt einen Betrag von S 22.000,-- für die Anmietung einer neuen Wohnung. Im Hinblick darauf, dass sie ihm von dem Guthaben einen Betrag von mehr als S 40.000,-- belassen hat, kann auch nicht davon die Rede sein, dass durch die Geltendmachung der Ersatzpflicht die Integration des Erstbeschwerdeführers in den Arbeitsprozess beeinträchtigt würde.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Heranziehung zur Ersatzleistung den Zielen des SHG widersprechen würde, darf auch nicht übersehen werden, dass im vorliegenden Fall der Sozialhilfeträger während der Zeit, für welche die Familienbeihilfe nachgezahlt wurde, den gesamten Lebensbedarf für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie (ohne Berücksichtigung des noch nicht feststehenden Anspruches auf Familienbeihilfe) durch Geldleistungen gesichert hat. Hätte der Erstbeschwerdeführer bereits damals Familienbeihilfe laufend bezogen, wären die Sozialhilfeleistungen in entsprechend geringerer Höhe erbracht worden. Insoweit führt die Geltendmachung des Ersatzanspruches letztlich dazu, dass derjenige, dessen Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst ungeklärt war und in der Folge aus diesem Grund Nachzahlungen erhält, auf Grund der dadurch bewirkten Bildung von Vermögen nicht besser gestellt ist als derjenige, dessen Anspruch auf Familienbeihilfe bereits bei Gewährung der Sozialhilfeleistungen festgestanden ist und der deshalb entsprechend geringere Sozialhilfeleistungen erhalten hat.

Die Beschwerdeausführungen betreffend den gutgläubigen Verbrauch von Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds und den dadurch bewirkten Wegfall der Rückforderbarkeit stellen sich als im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar. Im Verwaltungsverfahren war von einem Verbrauch des Guthabens keine Rede. Nach der Aktenlage war dies auch nicht der Fall, wie der Kontoauszug (betreffend das Konto des Erstbeschwerdeführers) vom und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren zeigen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahinstehen, ob in Anbetracht der im Gesetz geregelten Grenzen der Einringung (§ 29 SHG) und der Berücksichtigung von Härtefällen (§ 30 SHG) der gutgläubige Verbrauch von Leistungen allein überhaupt ein Hindernis für die Festsetzung des Aufwandersatzes bilden kann.

Den Beschwerdebehauptungen, es fehle eine Begründung dafür, warum ein Betrag von S 91.850,-- seinerzeit zu Unrecht bezahlt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers nach § 28 Z. 1 SHG nicht voraussetzt, dass ihm Sozialhilfeleistungen in unrichtiger Höhe gewährt wurden. Auch für rechtens zuerkannte Leistungen kann Ersatz verlangt werden, wenn der Hilfeempfänger entsprechendes Einkommen oder Vermögen hat. Dass die Ersatzpflicht im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 SHG gestützt werden konnte, wurde bereits oben gezeigt.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet erweist, war sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am