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VwGH vom 19.01.1990, 87/17/0387

VwGH vom 19.01.1990, 87/17/0387

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 402;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom , Zl. MDR-H 68/87/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Auskunftsverlangen gemäß § 1a des Wiener Parkometergesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom richtete der Magistrat der Stadt Wien folgendes Auskunftsverlangen an den Beschwerdeführer:

"Unter Hinweis auf § 1 a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/1974, in der geltenden Fassung, werden Sie als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich der GY & Co KG ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Lenken des Fahrzeuges Wnnnn welches am um

14.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Schmerlingpl. ggü. 4 abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen hatten.

Senden Sie hiezu dieses Schreiben ausgefüllt an die Magistratsabteilung 4 - Referat 5, 1., Ebendorferstraße 2, 1082 Wien,oder rufen Sie die genannte Dienststelle, Tel.: 4350/386, 337 DW an.

Sollten Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, müßte gegen Sie ein Strafverfahren gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle eingeleitet werden."

Die dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 56 AVG 1950 Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde seien, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen werde, "sei es", daß Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet würden. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid könne nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergebe, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe. Diese Kriterien träfen auf die Aufforderung gemäß § 1 a Parkometergesetz vom nicht zu. Mit der Aufforderung sei nicht über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden, sondern eine schon vorhandene gesetzliche Verpflichtung aktualisiert worden. Es liege somit kein Bescheid vor; die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "einfach gesetzlichen Recht auf Sachentscheidung" als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 a Abs. 1 und 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 (in Kraft getreten am ), - vgl. auch Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 - lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 30/1977 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes (also soweit es nicht um Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung geht) als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis S 1.000,-- zu bestrafen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein strittig, ob das oben wiedergegebene Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom - ungeachtet der mangelnden Bescheidbezeichnung - als Bescheid zu qualifizieren ist. Zur Stützung seines Rechtsstandpunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Aufforderung gemäß § 1 a Parkometergesetz sei deshalb als Bescheid anzusehen, weil durch die geforderte Auskunft eine bestimmte natürliche Person jedenfalls zum Subjekt eines Strafverfahrens werde - sei es jene Person, von der die Auskunft gefordert worden sei, sei es eine von dieser verschiedenen dritten Person -, woraus zu folgern sei, daß zweifelsfrei ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Rechtsträgern entstehe; sollte dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen werden, drohe die Behörde eine ihr zukommende öffentlich-rechtliche Konsequenz, nämlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem an, der die Auskunft verweigere.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0348, ausführlich dargelegt hat (vgl. auch die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), handelt es sich bei Auskunftsverlangen gemäß § 1 a des Parkometergesetzes um - wenn auch Pflichten begründende und Anordnungscharakter aufweisende - NICHT BESCHEIDFÖRMIGE Akte der Hoheitsverwaltung. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Verlangen des Magistrates nach Lenkerauskunft nicht als Bescheid gewertet und die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.