VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0388
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. FH, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/10.218/5-1999, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom wurden die an der B 163 Wagrainer Bundesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt von Altenmarkt im Abschnitt zwischen dem Haus "Rettenwender" (km 0,7) und dem Haus Nr. 19 (Elektro Hofmann) gelegenen Parkflächen zur Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr sowie am Samstag zwischen 08.00 und 12.00 Uhr erklärt; die Kurzparkdauer wurde mit höchstens 90 Minuten festgelegt, ferner wurde normiert, dass die Kundmachung dieser Verordnung durch Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d und 13e StVO 1960 zu erfolgen habe.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw diesen Pkw in Altenmarkt in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen sei; das Fahrzeug sei am um 14.50 Uhr im Zentrum auf dem ADEG-Parkplatz ohne Parkscheibe abgestellt vorgefunden worden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen. Über ihn wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bezüglich der Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, mit der die gegenständliche Kurzparkzone bestimmt wurde, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bei Kurzparkzonen, die ein größeres Gebiet umfassen würden, eine Anbringung von Vorschriftszeichen an Ein- und Ausfahrtsstellen genüge. In all jenen Fällen habe der Fahrzeuglenker die Möglichkeit, an der Einfahrtsstelle in die betreffende Kurzparkzone durch Anbringung der Vorschriftszeichen und somit der Kundmachung derselben die Kurzparkzone wahrzunehmen. Dass gerade an jener Einfahrtsstelle, an der der Beschwerdeführer in die Kurzparkzone eingefahren sei, diese Beschilderung gefehlt hätte, sei vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht worden. Mit dem Vorbringen, dass sich "am konkreten Parkplatz" keine Verkehrsschilder befunden hätten, habe daher der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen können, da dies, selbst gesetzt den Fall der Beschwerdeführer hätte Recht, nichts an der ordnungsgemäßen Kundmachung ändern könnte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ohnedies keinerlei Bedenken bezüglich "der gebietsweisen Kundmachung" geäußert habe, habe sich die belangte Behörde anlässlich des Lokalaugenscheines davon überzeugen können, dass "entsprechende Kundmachungsmaßnahmen" tatsächlich getroffen worden seien. Insofern habe sich auch die Einvernahme der beantragten Zeugin erübrigt. Zum Vorbringen betreffend den Geltungsbereich der genannten Verordnung sei festzuhalten, dass damit alle an der B 163 im Bereich der Ortsdurchfahrt von Altenmarkt gelegenen Parkflächen zur Kurzparkzone erklärt würden. Diese Verordnung differenziere ausdrücklich nicht zwischen rechter und linker Straßenseite. Auch wenn sich das "Haus Rettenwender" und das "Haus Hofmann" auf der dem Parkplatz gegenüberliegenden Seite befinden sollten, ändere dies nichts am Geltungsbereich für beide Straßenseiten, werde doch mit der Angabe des Anfangs- und Endpunktes lediglich die Länge der Kurzparkzone konkretisiert.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1423/99-9).
1.3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, dass eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960 nur dann gehörig kundgemacht ist, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e leg. cit. ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0227). Durch Bodenmarkierungen allein, ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen die besagten Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0178, m.w.H.).
2.2. Schon vor Erlassung des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme am gegenüber der Erstbehörde ausgeführt, dass auf dem in Rede stehenden Parkplatz die verordnete Kurzparkzone zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung "lediglich durch eine blaue Bodenmarkierung gekennzeichnet" gewesen und ferner das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" auf dem Parkplatz nicht stabil (nämlich durch Verankerung des Verkehrszeichens im Erdreich), sondern frei beweglich angebracht gewesen sei; er legte mit dieser Stellungnahme auch ein Foto vor, auf dem ein solches bewegliches Verkehrszeichen abgebildet ist und berief sich auf die Vernehmung einer bestimmten Zeugin.
In der Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos Altenmarkt i.Pg. vom (OZl. 10 der von der Erstbehörde geführten Verwaltungsstrafakten) wird ausgeführt, dass es sich bei "jener Stelle, an der (der Beschwerdeführer) seinen PKW parkte, einwandfrei um eine Kurzparkzone handelt, die auch verordnet war. Das Verkehrszeichen der verordneten Kurzparkzone war zwar nicht fix in den Boden eingemauert, war aber trotzdem für jedermann gut wahrnehmbar und sichtbar." Diese Stellungnahme deutet in die Richtung, dass die Kurzparkzone auf dem Parkplatz lediglich durch mobile Verkehrszeichen kundgemacht war.
In seiner Berufung gegen das genannte Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, dass der Inhalt des nicht stabil angebrachten Verkehrszeichens auf dem Parkplatz für ihn "nicht wahrnehmbar und erkennbar" gewesen sei, und wies auch darauf hin, das für jedermann die Möglichkeit bestanden habe, die Aufstellung des Verkehrszeichens "beliebig zu verändern". Ferner rügte er die Unterlassung der Vernehmung der von ihm beantragten Zeugin.
Bei der von der belangten Behörde am an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von dem offenbar als Zeugen vernommenen Meldungsleger ausgeführt, dass "zum Tattag zwei entsprechende Verkehrsschilder bei der Einfahrt zum damaligen Parkplatz Adeg" aufgestellt gewesen seien, dass dieser Parkplatz "heute in der Natur nicht mehr vorhanden" sei, und dass es sich bei diesen Verkehrsschildern um "mobile Verkehrsschilder" gehandelt habe, "jedenfalls solche, die auch am im Akt befindlichen Foto erkennbar sind". Dies deshalb, weil bei Ladetätigkeiten für die Firma Adeg die Schilder auch zur Seite gestellt hätten werden müssten, um die LKW "hereinzulassen". Weiters sei noch eine Bodenmarkierung, eine blaue Linie, vorhanden gewesen.
Nach der mündlichen Verhandlung sah sich die belangte Behörde - in Kenntnis des Verhandlungsergebnisses - schließlich veranlasst, die Erstbehörde aufzufordern, ihr mitzuteilen, welche Kundmachungsmaßnahmen bezüglich der in Rede stehenden Kurzparkzonenverordnung ergangen seien (vgl. OZl. 4 der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakten). Eine solche Mitteilung liegt den vorgelegten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde aber nicht ein. Wohl aber findet sich in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten ein Aktenvermerk vom samt einem - allerdings nicht abgefertigten - Vorlageschreiben an die belangte Behörde, derzufolge die Kundmachung der Kurzparkzone nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom sowohl an der in die B 163 einmündenden Gemeindestraße als auch an der B 163 selbst durch den Bauhof der Gemeinde Altenmarkt im August oder September 1990 durch Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d und 13e StVO 1960 erfolgte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, aus denen sich konkret ergibt, wo tatsächlich die Verkehrszeichen zur Kundmachung der in Rede stehenden Kurzparkzone aufgestellt wurden. Der Hinweis, dass "entsprechende Kundmachungsmaßnahmen tatsächlich getroffen" worden seien, vermag bei der vorliegenden Fallkonstellation solche Feststellungen nicht zu ersetzen. Ferner findet sich in den vorgelegten Verordnungsakten kein Aktenvermerk im Sinn des § 44 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 über die Anbringung der Verkehrszeichen zur Kundmachung der in Rede stehenden Kurzparkzone. Weiters hat die belangte Behörde zur genauen Lage des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhandenen Parkplatzes keine Feststellungen getroffen, in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten findet sich diesbezüglich auch kein klarer Anhaltspunkt (etwa eine Skizze) betreffend die Lage des Parkplatzes zur Tatzeit.
Nach der Lage des Falles ist es daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass der in Rede stehende Parkplatz von der genannten Kurzparkzone erfasst war. Aus den vorigen Ausführungen ergibt sich aber, dass nicht gesagt werden kann, dass sich der Parkplatz im Gebiet zwischen den Ein- und Ausfahrtsstellen befand und die auf dem Parkplatz befindlichen Vorschriftszeichen daher für die Kundmachung der Kurzparkzone nicht bedeutsam waren, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anspricht, und wo genau die für diese Zone erforderlichen Vorschriftszeichen zur Tatzeit tatsächlich angebracht waren.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
2.3. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG) aufzuheben.
2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der dem Beschwerdeführer zustehende Schriftsatzaufwand in der genannten Verordnung mit EUR 991,20 festgesetzt wurde (vgl. § 1 Z. 1 lit. a leg. cit.), und die vom Beschwerdeführer nach § 24 Abs. 3 VwGG i.d.F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 entrichtete Eingabengebühr mit EUR 181,68 zu Buche schlägt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0334).
Wien, am