VwGH vom 21.11.2000, 2000/11/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in V, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 B-KFE-269/3/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt II des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum , dem Ende der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Spruchpunkt I betrifft die Aufhebung eines früheren Bescheides der belangten Behörde nach § 68 Abs. 2 AVG und ist nicht Gegenstand der Beschwerde). Der Ausspruch der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Villach, betreffend Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten in die Entziehungsdauer wurde von der belangte Behörde als Berufungsbehörde ebenfalls bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer mit befristeten Lenkberechtigung. Anlass für die Verfügung der bekämpften Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 1 und 3 Waffengesetz und der Hehlerei nach § 164 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde berücksichtigte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten wegen eines Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang (Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB), ein Alkoholdelikt aus dem Jahre 1995, eine gemäß § 17 Abs. 1 StGB (richtig: SGG) vorläufig zurückgelegte Anzeige wegen des Vergehens nach § 16 SGG und einen Verkehrsunfall aus 1997.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Verurteilung nach § 28 SMG keinesfalls die Behauptung rechtfertige, es liege eine bestimmte Tatsache vor, weil in § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG nur von strafbaren Handlungen nach § 12 SMG (richtig wohl: Suchtgiftgesetz) die Rede sei. Dabei übersieht er, dass gemäß § 46 SMG mit § 28 SMG an die Stelle des § 12 SGG getreten ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/11/0173, und vom , Zl. 2000/11/0129).
Bei dem vom Beschwerdeführer nach dem Spruch des Strafurteiles am nach Österreich eingeführten Suchtgift handelt es sich um 505 Gramm Kokain. Diese strafbare Handlung zeichnet sich im Hinblick auf Art und Menge des Suchtgiftes durch eine sehr große Verwerflichkeit aus, ist dieses Suchtgift doch geeignet, zahlreiche Menschen in ihrer Gesundheit schwer zu beeinträchtigen. Die seit der Tat verstrichene Zeit fällt im Hinblick auf ihre geringe Länge und den Umstand, dass damals ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war, nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen die an Hand der Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Bemessung der Zeit, in der dem Beschwerdeführer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, keine Bedenken hegt.
Dies gilt auch dann, wenn eine Berücksichtigung einer vorläufig zurückgelegten Anzeige ohne Feststellungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer die strafbare Handlung wirklich begangen hat, nicht in Betracht kommt. Was die strafbaren Handlung bei dem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang und das Alkoholdelikt betrifft, sind diese im gegebenen Zusammenhang von geringer Bedeutung, weil sich daraus auf eine andere negative Sinnesart des Beschwerdeführers schließen lässt als jener, die aus dem Suchtgiftdelikt hervorleuchtet. Geht es bei letzterem - wie auch
bei der Hehlerei - darum, dass sich der Beschwerdeführer die
erleichternden Bedingungen zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu Nutze macht, die sich aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges ergeben (§ 7 Abs. 2 FSG), deuten fahrlässige Tötung bei einem Verkehrsunfall, Alkoholdelikt und unbefugter Waffenbesitz darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG die Verkehrssicherheit gefährden wird.
Die Gründe, die das Gericht dazu bewogen haben, über den Beschwerdeführer lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, sind für die Kraftfahrbehörde bei der Wertung strafbarer Handlungen und der Bemessung der Entziehungsdauer nicht maßgeblich, weil die Kraftfahrbehörde bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen hat als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/11/0317, und vom , Zl. 96/11/0327).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen nach ihrem Ausmaß vergleichbare Entziehungsmaßnahmen nicht beanstandet (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 93/11/0194, und vom , Zl. 2000/11/0051).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am