VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVa-340-240-2000, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schenkungsvertrag vom übertrug die (im Jahr 1925 geborene) Beschwerdeführerin das Eigentum an näher genannten Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung verbunden ist, auf ihre Nichte G. Im Punkt IV. dieses Vertrages verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Recht, diese Schenkung aus welchem Grunde auch immer zu widerrufen. Im Punkt V. des Vertrages wurde der Beschwerdeführerin das lebenslange Wohnungsrecht eingeräumt.
Seit ist die Beschwerdeführerin im Altersheim K. untergebracht. Vom Zeitpunkt der Aufnahme bis betrug (in der Pflegeheimstufe 3) der tägliche Verpflegskostensatz S 838,--, vom bis (in der Pflegeheimstufe 4) S 1.033,50 und ab S 1.065,--. Von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine monatliche Nettopension von S 11.611,10 und ab Jänner 2000 in der Höhe von S 12.039,40. Weiters erhält sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von monatlich S 3.688,--.
Mit Antrag vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Altersheim K. aus Mitteln der Sozialhilfe ab .
Die Erstbehörde holte ein Gutachten eines Sachverständigen über den Verkehrswert der Eigentumswohnung ein. Im Gutachten des Mag. E. vom wird nach näherer Beschreibung des Objektes und der angewendeten Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes der derzeitige Verkehrswert der Eigentumswohnung unter Berücksichtigung des eingeräumten Wohnungsrechtes mit S 811.000,-- angegeben.
Mit Schreiben vom teilte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin das Schätzungsergebnis mit und kündigte an, dass sie die Verpflegskosten übernehme, soweit diese die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin übersteigen, zu denen u.a. der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes zähle.
Mit Schriftsatz vom zeigten die nunmehrigen Beschwerdevertreter der Erstbehörde an, dass sie die Nichte der Beschwerdeführerin vertreten. In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, es bestehe kein Recht zur Einforderung der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes nach § 947 ABGB, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr bezogenen Pension und des Pflegegeldes nicht "dürftig" im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Außerdem sei im Schenkungsvertrag auf das Recht, diese Schenkung aus welchem Grunde immer zu widerrufen, ausdrücklich verzichtet worden. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen sei außerdem der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung und nicht zum heutigen Zeitpunkt heranzuziehen.
Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde aus, dass die Unterkunfts- und Verpflegskosten getragen werden, soweit sie u.a. "100,00 v.H. der gesetzlichen Zinsen" übersteigen. Aus der Begründung des Bescheides folgt, dass damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Zinsen aus dem Wert der geschenkten Eigentumswohnung gemäß § 947 ABGB gemeint ist. Der jährliche Zinsenanspruch (4 % von S 811.000,--) betrage S 32.440,--, monatlich demnach S 2.703,--.
Gegen diesen Bescheid - und zwar nur, soweit die Sozialhilfe nicht auch im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert der geschenkten Eigentumswohnung (S 2.703,-- monatlich) gewährt wurde -
erhob die Beschwerdeführerin (vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter) Berufung, in der sie ihre Dürftigkeit im Sinne des § 947 ABGB bestritt. Im Hinblick auf den Pensionsbezug und den Bezug von Pflegegeld mangle es ihr nicht am nötigen Unterhalt. Außerdem sei im Schenkungsvertrag auf den Widerruf der Schenkung aus welchem Grunde immer verzichtet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und präzisierte den Spruch in dem von der Berufung betroffenen Punkt dahin, dass die Sozialhilfe gewährt werde gegen Inanspruchnahme von "100 % des gesetzlichen Zinses gemäß § 947 ABGB aus der Schenkung vom in Höhe von monatlich ATS 2.703,--".
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Ausmaß der Sozialhilfe sei unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Aus dem das Sozialhilferecht beherrschenden Subsidiaritätsprinzip ergebe sich die Verpflichtung des Hilfe Suchenden, bestehende Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen und durchzusetzen, soferne die Rechtsdurchsetzung möglich und auch zumutbar sei. Der in der Berufung geäußerten Auffassung, der Beschwerdeführerin fehle es nicht am nötigen Unterhalt, sei zu erwidern, dass für den Begriff "nötiger Unterhalt" im Sinne des § 947 ABGB das Ausmaß der Bedürfnisse, die beim Geschenkgeber im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer menschenwürdigen Existenz unter einfachen Verhältnissen entstehen, maßgebend sei. Aufgrund der Notwendigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Heim seien die dadurch entstehenden Kosten für das Ausmaß des nötigen Unterhaltes entscheidend. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes dieser Kosten fehle es der Beschwerdeführerin am nötigen Unterhalt im Sinne des § 947 ABGB. Dass sich die Geschenknehmerin "selbst in gleich dürftigen Umständen" befinde, sei nicht hervorgekommen. Sie sei auch nicht zur Deckung ihres eigenen Wohnbedürfnisses auf die ihr geschenkte Eigentumswohnung angewiesen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den im Punkt IV. des Schenkungsvertrages enthaltenen Widerrufsverzicht berufe, sei ihr § 937 ABGB entgegenzuhalten, wonach allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistungen auf Einwendungen gegen die Vertragsgültigkeit oder wegen mangelnder Vertragserfüllung ohne Wirkung seien. Auf den Widerruf der Schenkung aus dem Grund des § 947 ABGB könne mangels Überschaubarkeit der Leistungen, auf die verzichtet werden solle, nicht verzichtet werden. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Änderung in den Einkommensverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Pflegebedürftigkeit etc. eintrete. Auch der Zweck des § 947 ABGB spreche gegen die Zulässigkeit eines Verzichtes auf den Widerruf nach dieser Gesetzesstelle. Diese Gesetzesstelle solle dem bedürftig gewordenen Geschenkgeber den notwendigen Unterhalt wenigstens im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen aus dem Wert des Geschenkes sichern. Diese Zweckbestimmung schließe die Wirksamkeit eines vorweg erklärten Verzichtes aus.
Da keine Gründe vorlägen, die der Geltendmachung des gesetzlichen Zinsenanspruches entgegenstehen oder die Rechtsdurchsetzung unmöglich oder unzumutbar machten, sei die Beschwerdeführerin aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzipes gehalten, ihren Anspruch zu verfolgen und durchzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1095/00-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Schriftsatz vom ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 3 lit. a des (Vorarlberger) Gesetzes über die Sozialhilfe - SHG, LGBl. Nr. 1/1998, ist hilfsbedürftig, wer den Lebensunterhalt für sich und für die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz SHG ist das Ausmaß der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
Gemäß § 947 ABGB ist der Geschenkgeber, wenn er in der Folge in solche Dürftigkeit gerät, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht, befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet.
Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung, sie sei zum Widerruf der Schenkung im Sinne des § 947 ABGB verpflichtet, und weist darauf hin, dass das Gesetz dem Geschenkgeber nur die Möglichkeit einräume, die grundsätzlich nach § 946 ABGB unwiderrufliche Schenkung im Umfang der gesetzlichen Zinsen zu widerrufen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auch der angefochtene Bescheid nicht von einer unmittelbar durchsetzbaren Rechtspflicht der Beschwerdeführerin zum Widerruf der Schenkung ausgeht. Die belangte Behörde hat aber mit Recht die Auffassung vertreten, dass zu den eigenen Mitteln auch solche Ansprüche gehören, deren Geltendmachung und Durchsetzung möglich und zumutbar ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0510, und vom , Zlen. 2001/11/0029, 0068, 0069 und 0070, mwN). Das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe. Macht der Hilfsbedürftige demnach einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den im Punkt IV. des Schenkungsvertrages vom erklärten Verzicht auf den Widerruf der Schenkung aus welchem Grunde auch immer.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Es kann dahinstehen, ob der Wirksamkeit des Verzichtes im gegebenen Zusammenhang bereits die Schranken des § 937 ABGB (dieser lautet wie folgt: "Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung") entgegenstehen (in diesem Sinne Schwimann/Binder, ABGB2 V, § 946 Rz 5). Allen im Gesetz vorgesehenen sechs Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen (§ 947 ABGB wegen Dürftigkeit, § 948 ABGB wegen Undankes, § 950 ABGB wegen Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, § 951 ABGB wegen Verkürzung des Pflichtteiles, § 953 ABGB wegen Verkürzung der Gläubiger, § 954 ABGB wegen nachgeborener Kinder) ist gemeinsam, dass auf den Widerruf der Schenkung aus diesen Gründen nicht im Vorhinein verzichtet werden kann. Für die Fälle der §§ 950, 951, 953 und 954 ABGB folgt dies schon aus dem Umstand, dass der zum Widerruf Berechtigte nicht der Geschenkgeber ist. Für den Fall des Widerrufes wegen Undankes ergibt sich die Unwirksamkeit eines bereits im Schenkungsvertrag erklärten Verzichtes aus der Sittenwidrigkeit eines Verzichtes auf zivilrechtliche Ansprüche aus zukünftigen strafbaren Handlungen des Vertragspartners (siehe dazu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , JBl 1976, 262 ff, mwN). Auf den Widerruf wegen Dürftigkeit (§ 947 ABGB) kann schließlich deshalb nicht im Vorhinein verzichtet werden, weil - worauf in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen wird - dem Anspruch nach dieser Gesetzesstelle Unterhaltsfunktion zukommt und auf Unterhaltsansprüche an sich nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (siehe zum Unterhalt des Ehegatten § 94 Abs. 3 ABGB; zum Kindesunterhalt vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I (2000), 480 mwN).
Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Rechtsrüge geltend, ihr sei die Geltendmachung des Anspruches nach § 947 ABGB nicht zumutbar, und beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 2 SHG. Sie führt dazu aus, sie befinde sich in schlechtem Gesundheitszustand. Eine Auseinandersetzung würde sich zudem im Kreise der Familie bewegen und bei den betroffenen Personen größtes Unverständnis hervorrufen, sodass der Widerruf der Schenkung große psychische und auch finanzielle Belastungen der Beschwerdeführerin bewirken würde.
Diese Ausführungen sind, soweit sie sich auf § 8 Abs. 2 SHG stützen, rechtlich verfehlt, weil es im vorliegenden Fall nicht um den Einsatz der in dieser Gesetzesstelle genannten eigenen Kräfte des Hilfsbedürftigen geht, sondern um den Einsatz der eigenen Mittel. Das Sachverhaltsvorbringen zu diesem Punkt ist außerdem schon deshalb unbeachtlich, weil es sich dabei um im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen handelt. Die Beschwerdeführerin hat derartige Behauptungen im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt, obwohl sie im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war. Im Übrigen ist es für die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Anspruches wie des vorliegenden nicht entscheidend, ob sich der Anspruch gegen einen Verwandten des Hilfsbedürftigen richtet und ob der Geschenknehmer Verständnis für den aufgrund der Dürftigkeit des Geschenkgebers gestellten Anspruch aufbringt.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel, dass ihr das Gutachten des Mag. E. vom nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch keine Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt worden sei. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte sie vorgebracht, dass sich die Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe in einem desolaten Zustand befunden habe und für die Berechnung der Zinsen der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe heranzuziehen gewesen wäre.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Gutachtens bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Sie hat in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den nunmehr gerügten Verfahrensmangel nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde ist somit kein Verfahrensmangel unterlaufen, weshalb die Verfahrensrüge unbegründet ist. Ein der Erstbehörde allenfalls unterlaufener Verfahrensmangel ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.
Mit seinen zur Dartuung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels erstatteten Ausführungen, es wäre der Wert der geschenkten Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Übergabe (im Juli 1994) und nicht im Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit maßgebend gewesen, macht die Beschwerdeführerin der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, allerdings zu Unrecht. Schon aus dem Wortlaut des § 947 ("..., insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, ...") folgt nämlich, dass es auf den Wert der geschenkten Sache zum Zeitpunkt der Dürftigkeit und nicht auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.794/A). Soweit ein Teil des Wertes zum Zeitpunkt der Dürftigkeit allerdings nicht auf die geschenkte Sache selbst sondern auf werterhöhende Investitionen durch den Geschenknehmer nach der Schenkung zurückzuführen ist, ist dieser Teil des Wertes bei der Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt der Dürftigkeit außer Ansatz zu lassen. Behauptungen, dass derartige Investitionen erfolgt seien, hat die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am