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VwGH vom 22.02.1991, 87/17/0254

VwGH vom 22.02.1991, 87/17/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-GmbH gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8058/3-1987, betreffend Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde Z der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zum Neubau einer Tischlerplatten-Produktionshalle mit angebauter Schlosserei, Rindenverbrennung und Fertigsilo sowie einer Trockenhalle auf der Gp. nn/74 KG Z (Augelände).

Mit Bescheid vom schrieb der (damalige) Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde A, der Beschwerdeführerin für das oben genannte, inzwischen begonnene Bauvorhaben gemäß § 19 der Tiroler Bauordung, LGBl. Nr. 43/1978 (TBO), und des Gemeinderatsbeschlusses vom einen Erschließungsbeitrag von S 1,490.707,92 vor, der sich wie folgt errechnete:

Bauplatz (§ 3 Abs. 9 TBO) 40.000 m2 x S 24,-- = S 960.000,--

(Bauplatzanteil)

Baumasse (§ 20 TBO) 22.112,83 m2 x S 24,-- = S 530.707,92

(Baumassenanteil)

S 1,490,707,92.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der oben genannte Bürgermeister die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom wies sodann der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde unter Vorsitz des (nunmehrigen) Bürgermeisters B im Beisein der Bürgermeister-Stellvertreter C und D sowie der namentlich genannten Stadträte die Berufung gleichfalls als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die Zusammensetzung des Stadtrates sei nicht gesetzmäßig erfolgt, weil der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sowohl den Bescheid erster Instanz und die Berufungsvorentscheidung erlassen als auch als Vorsitzender des Stadtrates über den "eigenen Bescheid" eine Entscheidung herbeigeführt habe. Der Wechsel in der Person des Bürgermeisters spiele keine Rolle, "da ja die Kontinuität zwischen beiden Herren Bürgermeistern gegeben" sei. Weiters sei der Bauplatzanteil unrichtig angenommen worden, weil nach dem Plan des Dipl. Ing. M vom lediglich die (verkleinerte) Gp. nn/74 verbaut worden sei. Auch der Baumassenanteil sei unrichtig angenommen worden, weil die Trockenanlage nicht als Bauwerk, sondern als Maschine zu qualifizieren sei. Überhaupt sei die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrages heranzuziehen, da sie mit Bestandvertrag vom bzw. das Bauareal an die Y, Kredit- und Leasing GesmbH, in Bestand gegeben habe. Diese habe auch die Produktions- und Lagerhalle errichtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die erstinstanzlichen Bescheide vom (richtig: 1985) und vom seien vom damaligen Bürgermeister A erlassen worden. Der neue Bürgermeister B habe lediglich an der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides mitgewirkt. Für eine Anwendung des § 56 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO), fehle es daher an den Tatbestandsvoraussetzungen. Das Grundstück Nr. nn/74 KG Z sei im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages - die Zustellung des Bescheides (Berufungsentscheidung) vom sei am erfolgt - 40.000 m2 groß gewesen. Erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom sei die Teilung dieses Grundstückes in dieses (mit dem neuen Ausmaß von 8.879 m2) und das Grundstück Nr. nn/75 (mit dem Ausmaß von 31.121 m2) sowie des Grundstückes Nr. nn/75 in dieses (mit dem neuen Ausmaß von 29.952 m2) und das Grundstück Nr. .nn (mit dem Ausmaß von 1.169 m2) bewilligt und vollzogen worden. Der erwähnte Grundbuchsbeschluß sei erst nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages "erfolgt". Da somit die Verkleinerung des Bauplatzes erst nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages erfolgt sei, habe die städtische Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Recht von 40.000 m2 als Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil ausgehen können. Die Verkleinerung des Bauplatzes während des anhängigen Vorstellungsverfahrens sei rechtlich unerheblich.

Die verbale Beschreibung und zeichnerische Darstellung der Holztrocknungsanlage lasse einwandfrei erkennen, daß es sich hiebei um ein Gebäude handle. So sei von einem Gehäuse, von einer tragenden, statisch nachgewiesenen Alu-Konstruktion, von einer Einspannung der Stützen in Streifenfundamente, von einem integrierten Schutzdach, von einer Umschließung der begehbaren Trockenkammern und davon die Rede, daß in den Trockenkammern das Trockengut (Schnittholz) einem gegen die Außenwelt abgeschirmten Trockenvorgang unterworfen werde. Der Meinung der Beschwerdeführerin, bei der Holztrocknungsanlage handle es sich trotz der Befestigung der Stützen in Streifenfundamenten und der im übrigen festen Verschraubung der Anlage um kein Bauwerk, sondern um eine Maschine, die aus Fertigteilen bestehe und jederzeit zerlegt und abtransportiert werden könne, könne nicht beigepflichtet werden. Gegen die Berechnung der Baumasse insgesamt und der Holztrocknungsanlage im besonderen sei im übrigen nichts hervorgekommen.

Es stehe außer Streit, daß die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegenen Grundstückes Nr. nn/74 KG Z sei bzw. gewesen sei. Unter dem Eigentümer im Sinn des § 19 bs. 1 TBO sei stets nur der Eigentümer im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Sachenrechtes) zu verstehen. Aus dem Hinweis auf das durch die Leasingfinanzierung bedingte Bestandverhältnis lasse sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 368/87-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber ein Aufschließungsbeitrag nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit (gemeint: seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Einklang mit ihrem Vorbringen auf Verwaltungsebene bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom sei durch ein "gem. § 7 AVG 1950" befangenes Organ erlassen worden. Die Beschwerdeführerin erblicke die Befangenheit des Organs als Ganzes darin, daß nicht nur der Bürgermeister, sondern auch "der" Bürgermeisterstellvertreter an der Beschlußfassung mitgewirkt hätten. Die Befangenheit des Bürgermeisters sei deshalb gegeben, da er selbst in erster Instanz entschieden habe; die Befangenheit des Stellvertreters werde darin erblickt, daß dieser ein konkretes Naheverhältnis zu dem Organwalter und somit auch zu den Entscheidungen des Organes habe, dessen Vertreter er sei. "Jeder Bürgermeisterstellvertreter muß doch solidarisch auch hinter den Entscheidungen stehen, die der Bürgermeister selbst trifft."

Gemäß § 56 Abs. 1 der gemäß ihrem § 1 lit. a im Beschwerdefall anzuwendenden TLAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben ...

Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Befangenheit - d.i. eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive - immer nur bei einem individuellen Organwalter, nicht aber bei einem Organ (einer Behörde) vorliegen kann (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Seite 195, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtsähnlichen Bestimmung des § 7 AVG 1950). Die Beschwerdeführerin übersieht, daß nicht der an der Berufungsentscheidung mitgewirkt habende (neue) Bürgermeister B, sondern der seinerzeitige Bürgermeister A die erstinstanzlichen Bescheide vom 30. September und erlassen hat.

Was jedoch die behauptete Befangenheit "des" (richtig: der beiden) Bürgermeisterstellvertreter(s) anlangt, so handelt es sich bei den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen. Davon abgesehen ist die Vermutung, jeder Bürgermeisterstellvertreter müsse "solidarisch hinter den Entscheidungen des Bürgermeisters stehen", nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Luft gegriffen; in jenen nicht seltenen Fällen, in denen ein Bürgermeisterstellvertreter etwa einer anderen politischen Partei angehört als der Bürgermeister, kann auch das Gegenteil mindestens ebenso oft der Fall sein. Aber auch die Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer bestimmten Partei könnte nicht dartun, daß er nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage wäre, eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes objektiv durchzuführen (Ringhofer, aaO, Seite 199).

Im übrigen könnte die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 83/04/1075, m.w.N.). Dies trifft jedoch, wie zu zeigen sein wird, nicht zu.

In der Sache selbst sind auf den vorliegenden Fall die Vorschriften der TBO in der Fassung VOR der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 10/1989 und der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 33/1989 anzuwenden. Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

...

(9) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, LGBl. Nr. 34, als Abfindungsgrundstück gebildet worden ist.

...

§ 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.

(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).

(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

...

(9) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) vergrößerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist jene Grundfläche, die der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Beitragspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

...

§ 20

Baumasse

(1) Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln ..."

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, daß die belangte Behörde als relevanten Zeitpunkt für die Änderung des Bauplatzes die Bewilligung und Durchführung des Grundbuchsbeschlusses betreffend das Grundstück Nr. nn/74 KG Z als maßgeblich erachtet habe. Die belangte Behörde habe hiebei übersehen, daß Rang und Wirksamkeit von Grundbuchsakten immer nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches zu beurteilen seien und nicht nach dem Bewilligungs- und Vollzugstag. Die belangte Behörde hätte lediglich die zu verbauende Parzelle, d.i. die Gp. nn/74 entsprechend dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M vom , für die Berechnung des Bauplatzanteiles heranziehen dürfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gleichfalls zutreffend bereits auf die Vorschrift des § 7a des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. Nr. 238/1975, verwiesen. Nach der mit der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 9 zweiter Satz TBO insoweit übereinstimmenden Bestimmung des § 7a Abs. 1 Vermessungsgesestz ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (der weitere in § 3 Abs. 9 TBO genannte Fall eines Abfindungsgrundstückes ist hier nicht gegeben).

Nach § 7a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes werden Grundstücke durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

Eine mit § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz wörtlich übereinstimmende Vorschrift enthält auch § 30 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 idF LGBl. Nr. 238/1975 (LiegteilG).

Gemäß § 74 Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), ist bei der Durchführung der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen. Dieses Gesetz kennt die Anmerkung der Abschreibung von Grundstücken (§ 20 lit. b GBG) nur in zwei Fällen und zwar:

1. die Anmerkung des Antrages nach § 4 Abs. 1 LiegteilG (lastenfreie Abschreibung) gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit.; diese nmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern;

2. die Anmerkung der Abschreibung nach § 23 Abs. 2 leg. cit., wenn die Verfügungen über die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Anlage für sie in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen sind. Nach Abs. 3 der zuletzt genannten Gesetzesstelle hat die Anmerkung der Abschreibung die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat somit keine der im LiegTeilG vorgesehenen Anmerkungen die Wirkung, daß das Wirksamwerden der BILDUNG des neuen Grundstückes durch Grundbuchsbeschluß auf jenen Zeitpunkt vorverlegt wird, in welchem das Grundbuchsgesuch überreicht wurde.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Abschreibung des Grundstückes Nr. nn/75 vom Grundstück Nr. nn/74 erst mit Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Imst vom wirksam wurde. Hingegen erfolgte die Zustellung des Berufungsbescheides vom bereits am . Damit lag nicht der Fall des § 19 Abs. 9 TBO (Verkleinerung des Bauplatzes VOR der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages), sondern jener des vierten Satzes dieser Gesetzesstelle (Verkleinerung des Bauplatzes NACH der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages) vor. Da die Vorstellungsbehörde (wie sie im Beschwerdefall gleichfalls zutreffend erkannt hat) bei ihrer Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hatte, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestand (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Seite 203), ist sie in nicht rechtswidriger Weise von einem Bauplatzanteil im Ausmaß von 40.000 m2 ausgegangen.

Hinsichtlich des Baumassenanteils beharrt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihrer Auffassung, daß die Trockenanlage nicht als Gebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 TBO angesehen werden könne, weil sie der Bearbeitung und nicht dem Schutz einer Sache (nämlich des Holzes) diene. Die Trockenanlage sei ein maschineller Teil, der insgesamt ohne Fundamente rein auf den Boden gestellt werde.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß die zuletzt genannte Behauptung aktenwidrig ist. Vielmehr hat die belangte Behörde auf Grund der Bau- und Funktionsbeschreibung, der zeichnerischen Darstellung der Holztrocknungsanlage durch die Herstellerin sowie auf Grund des Augenscheines vom in unbedenklicher Weise festgestellt, daß die Stützen des Gehäuses in STREIFENFUNDAMENTE eingespannt sind. Weiters ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß im Sinne des § 3 Abs. 2 TBO die Bearbeitung des Holzes auch dessen Schutz gegen äußere Einflüsse bedingt.

Im übrigen ist auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Danach handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung eines gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Unter Gebäude (auch) im Sinne des § 3 Abs. 2 TBO wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden; dies auch dann, wenn die Verbindung in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar ist (vgl. Hauer, Tiroler Baurecht, 1985, Seite 43 f). In nicht rechtswidriger Weise hat die belangte Behörde diese Kriterien im Beschwerdefall für gegeben erachtet.

Ob die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Einwand aufrecht zu erhalten beabsichtigt, die gegenständliche Abgabenvorschreibung hätte nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der bestandnehmenden Leasinggesellschaft erfolgen sollen, ist ihren Ausführungen nicht klar zu entnehmen. Auch in diesem Punkte ist jedoch der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie auf Grund des § 19 Abs. 1 TBO allein auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Bauplatz abstellte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0164).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.