VwGH vom 21.09.1990, 87/17/0223
Betreff
A-D gegen Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-M 21/86 u. R 15/86, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, der G. GesmbH als Bauwerberin die zum Teil nachträgliche Bewilligung, auf der Liegenschaft EZ NNN KG. Alsergrund in Wien 9., näher ausgeführte bauliche Veränderungen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde gemäß § 40 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes (WGG) iVm § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 9/1975, festgestellt, daß das Bauvorhaben um einen Kfz-Stellplatz hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Dieser Bescheid ist am in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, der G. GesmbH als Bauwerberin aus Anlaß der mit dem obgenannten Bescheid vom baurechtlich genehmigten Maßnahme eine Ausgleichsabgabe von S 50.000,-- vor. Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, vom und wurde der G. GesmbH für die genannte Abgabenschuldigkeit jeweils eine Zahlungserleichterung im Form von Ratenzahlungen gewährt.
Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, der MA 4 mit, auf dem Konto der G. GesmbH scheine derzeit noch folgender Rückstand auf:
"Abgabe 10/84 Rest 39.212,--
Barauslagen 40,--
Summe: S 39.252,--"
Laut den Berichten des Vollstreckungsdienstes sei das Lokal
in Wien 9., bereits verkauft worden. Am Wohnort des
Geschäftsführers der genannten GesmbH seien pfändbare
Gegenstände der "Firma" nicht vorhanden. Da der Rückstand bei
der abgabepflichtigen "Firma" nicht eingebracht werden könne,
werde um die Ausstellung von Haftungsbescheiden gegen die
Grundeigentümer der genannten Liegenschaft, nämlich die
Dritt-Beschwerdeführerin zu 3/15-Anteilen, die übrigen
Beschwerdeführer zu je 4/15-Anteilen, für den Rückstand von
S 39.252,-- ersucht.
Mit getrennt ausgefertigten, inhaltlich jedoch gleichlautenden Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 4, je vom wurde in Anwendung des § 171 WAO gemäß § 41 Abs. 2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, in der derzeit geltenden Fassung die Haftung der Beschwerdeführer als Gesamtschuldner für den Abgabenrückstand der G. GesmbH in der Höhe von S 39.252,-- geltend gemacht. In der Begründung dieser Bescheide wird nach Hinweis auf die Rechtslage und auf den Bescheid vom ausgeführt, auf Grund einer Ratenvereinbarung sei ein Teil der Abgabe beglichen, der offene Rückstand, der bei der G. GesmbH nicht habe eingebracht werden können, belaufe sich daher auf S 39.252,--.
In den dagegen von den Beschwerdeführern getrennt erhobenen, jedoch wörtlich übereinstimmenden Berufungen wurde unter anderem geltend gemacht, die Behörde habe es unterlassen, den Grundeigentümern den erwähnten Bescheid vom zuzustellen oder diese in sonst geeigneter Weise von diesem Abgabenbescheid zu informieren. Insbesondere sei in den angefochtenen Bescheiden der Sachverhalt mangelhaft dargestellt. Der geltend gemachte Betrag von S 39.252,-- sei nicht aufgegliedert, sodaß die Berechnung nicht nachvollziehbar und daher die Richtigkeit nicht überprüfbar sei. Es werde daher vorsichtsweise die Richtigkeit des vorgeschriebenen Betrages bestritten.
Mit getrennt ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen je vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin, ihre Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Mit Schreiben vom brachte die
Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, dem
Erst-Beschwerdeführer als ausgewiesenem Vertreter auch der drei
übrigen Beschwerdeführer die Aufstellung der MA 4/4 vom
zur Kenntnis. Demnach seien unter Kto. 12233
Ausgleichsabgabe S 50.000,--
Säumniszuschlag S 1.000,--
Barauslagen S 40,--
Pfändungsgebühr S 512,--
Mahngebühr S 200,--
S 51.752,--
angefallen.
Laut Mitteilung der MA 6 vom und beigelegten Zahlungsbelegen seien von der G. GesmbH fünfmal je S 2.500,--, somit insgesamt S 12.500,-- eingezahlt worden. Zuletzt seien von der F-ImmobiliengesmbH S 39.252,-- eingezahlt worden. Zur Frage, weshalb die Zahlungsunfähigkeit der G. GesmbH angenommen werde, werde dem Erst-Beschwerdeführer in Ablichtung das oben erwähnte Ersuchen der MA 6 vom übermittelt. Es stehe dem Erst-Beschwerdeführer frei, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufungen als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Hinweis auf die Rechtslage und den Baubewilligungsbescheid vom im wesentlichen damit, auf die gegenständliche Ausgleichsabgabe sei von der Bauwerberin bisher lediglich ein Betrag von S 12.500,-- eingezahlt worden. Nach dem oben erwähnten Bericht des Vollstreckungsdienstes sei der Rückstand bei der abgabepflichtigen Bauwerberin nicht leicht einbringbar gewesen. Daher habe sich die Behörde gehalten gesehen, von dem ihr in § 6 WAO eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und Haftungsbescheide gegen die Hauseigentümer zu erlassen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung von allfälligen Ratenvereinbarungen mit dem Primärschuldner durch die Behörde an den Haftungspflichtigen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Aufstellung der durch die Ausgleichsabgabe und die angefallenen Nebengebühren zustandegekommenen Gesamtsumme sowie der von der Bauwerberin geleisteten Beträge sei den Beschwerdeführern während des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer offensichtlich in dem Recht verletzt, zur Haftung für die genannte Ausgleichsabgabenschuld nicht herangezogen zu werden. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird eine Baubewilligung erteilt, ohne daß die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 WGG in Ansehung der Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt oder voll erfüllt werden kann, so ist gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz leg. cit. idF LGBl. Nr. 7/1975 dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.
Wird auf Grund des § 40 Abs. 1 leg. cit. ein Vorhaben bewilligt, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 überhaupt oder voll erfüllt wird, so ist gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Bauwerber. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 171 WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 193 WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, auf Grund ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren gegen die G. GesmbH hätten sie Anspruch auf Zustellung des "Haftungs-" (gemeint offenbar: Abgaben-)bescheides gegen die G. GesmbH vom sowie unter anderem auf Kenntnisnahme von allfälligen Ratenvereinbarungen mit der G. GesmbH gehabt.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 5423/F, vom , Zl. 85/17/0016, und vom , Zl. 88/17/0235, dargetan hat, kann aus dem im § 193 WAO zum Schutze des herangezogenen Haftungspflichtigen normierten Berufungsrecht auch gegen den Abgabenanspruch NICHT das Recht auf Zustellung des allein an den Abgabepflichtigen zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides abgeleitet werden. Umso weniger kommt dem Haftungspflichtigen Parteistellung im Abgabenverfahren zu, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist daher auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, hätten sie von der Abgabenschuld gewußt, so hätten sie bei der Übergabe des Unternehmens der G. GesmbH an einen Unternehmensnachfolger ihre Zustimmung hiezu an die Zahlung der Abgabenschuld gebunden. Das WGG verpflichtet die Abgabenbehörden im Hinblick auf das zivile Rechtsverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem von ihm verschiedenen Grundeigentümer auch nicht etwa zu einer Verständigung des letzteren über Abgabenrückstände des ersteren als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 12, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0114). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß ein allfälliger Schaden der Beschwerdeführer durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe auf die Abgabenschuld anzurechnen sei.
Wenn die Beschwerdeführer meinen, sie hätten gegen den Bescheid vom auch Rechtsmittel erheben können, was ihnen durch die Unterlassung der Zustellung versagt gewesen sei, genügt es abermals, auf die Vorschrift des § 193 WAO hinzuweisen.
Grundsätzlich im Recht sind die Beschwerdeführer zwar , wenn sie rügen, daß im Haftungsbescheid die Höhe der aushaftenden Abgaben nicht aufgeschlüsselt worden sei. Wie der Gerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 6062/F, sowie in seinen bereits erwähnten Erkenntnissen vom , Zl. 85/17/0016, und vom , Zl. 88/17/0235, ausgeführt hat, folgt nämlich aus der im § 193 WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch ABSTATTUNGEN) VOR der Haftungsinanspruchnahme als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmende - Ermessensübung.
Diesen Anforderungen wurden zwar weder die Haftungsbescheide erster Instanz noch die Berufungsvorentscheidungen je vom gerecht, weil dort lediglich die Höhe des offenen Rückstandes global angeführt, nicht jedoch dargelegt wird, wie sich diese Summe errechnet.
Diesem Begründungsmangel wurde jedoch durch das Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, vom abgeholfen, in welchem sowohl die Höhe der Abgabenschuldigkeit samt Nebengebühren detailliert aufgeschlüsselt als auch die Höhe der Teilzahlungen dargelegt wird. Damit war der der Abgabenbehörde erster Instanz allenfalls unterlaufene Verfahrens(Begründungs)mangel saniert (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 1429/78), zumal auf diesen Umstand auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde.
Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben wurde seitens der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dies sei wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den Haftungsbescheid vom nicht mehr möglich gewesen, ist die Bestimmung des § 215 WAO entgegenzuhalten, wonach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist. Einer "Anfechtung" der Mitteilung vom bedurfte es daher - abermals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht.
Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht etwa darin, daß die Abgabenbehörde erster Instanz der Primärschuldnerin - wie oben dargestellt - Zahlungserleichterungen gewährt hatte. In diesem Zusammenhang kann auch weder von einem "Erlaß" der Abgabenschuld noch von einer "privatrechtlichen Sondervereinbarung" die Rede sein; vielmehr stützte sich die der Primärschuldnerin gewährte Ratenzahlung auf die Vorschrift des § 160 Abs. 1 WAO.
Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, diese "Sondervereinbarung" (richtig: Gewährung von Ratenzahlungen) widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da dies im Ergebnis einer Vereinbarung zu Lasten der übrigen Abgabepflichtigen gleichkomme. Denn die Zahlungserleichterungen wurden gewährt, bevor noch die Beschwerdeführer durch die Erlassung von Haftungsbescheiden nach § 171 WAO zu Gesamtschuldnern wurden (§ 5 Abs. 1 leg. cit.). Wäre die Zahlungserleichterung NACH Inanspruchnahme der Beschwerdeführer zur Haftung gewährt worden, dann hätte sie ohnehin zu Gunsten sämtlicher Gesamtschuldner gewirkt (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 710, Anm. 3 zu § 212).
Insofern die Beschwerdeführer auf § 1364 ABGB verweisen, ist ihnen zu erwidern, daß die vorliegende Inanspruchnahme zur Haftung mit der Rechtsfigur der Bürgschaft nach bürgerlichem Recht nichts zu tun hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erstrecken sich persönliche Haftungen nach § 5 Abs. 1 WAO gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch auf Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2); und zwar nicht etwa nur auf jene, die NACH Zustellung des Haftungsbescheides entstanden sind (Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0016). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich indessen aus einem von den Beschwerdeführern nicht geltend gemachten Grund als rechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der §§ 289 Abs. 2 BAO, 213 Abs. 2 Tiroler LAO und 224 Abs. 2 WAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst NACH Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind - Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt -, zu berücksichtigen (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0235, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof in seinem zuletzt zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Seite 12 ff, insbesondere Seite 13, FN 54, und Seite 21, FN 77, weiters ausgeführt hat, erweist sich die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der Akzessorität der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Ausgleichsabgabe in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 WGG wegen zwischenzeitigen Erlöschens der Baubewilligung nicht (mehr) einzuheben ist. Dasselbe muß ganz allgemein dann gelten, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem anderen Grunde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; denn - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl.85/17/0062, dargetan hat - im Haftungsbescheid ist inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, UNBERICHTIGT aushaftet.
Nun findet sich im Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, vom unter anderem der Hinweis, "zuletzt" seien von der F-ImmobiliengesmbH S 39.252,-- eingezahlt worden; also genau jener Betrag, zu dessen Einbringung die gegenständlichen Haftungsbescheide erlassen wurden. In den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegt weiters eine Ablichtung eines diese Zahlung betreffenden Zahlscheines, auf dessen Rückseite unter anderem das Datum "1986-10-03" aufscheint. Die Zahlung erfolgte auf das Konto Nr. 12233, das ist nach der Aktenlage das Konto der Primärschuldnerin G. GesmbH betreffend die hier gegenständliche Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz (vgl. unter anderem den Bescheid vom betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung an die genannte GesmbH). Entsprächen diese Hinweise den Tatsachen, dann wäre die Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin auf dem Konto Nr. 12233 mit dieser Zahlung vollständig getilgt worden, zumal ältere Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen nicht aktenkundig sind (§ 161 Abs. 1 WAO) und überdies die Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeit durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde (Abs. 2 der zuletzt genannten Gesetzesstelle). Es hatte hiebei der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, wonach die Behörde eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Steuerkonto VON WEM IMMER geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners ansehen muß (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1062/F, vom , Slg. Nr. 4922/F, und vom , Zl. 85/17/0062). Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer nach der Aktenlage (Vollmacht vom ) zugleich Geschäftsführer der F-Immobiliengesellschaft mbH ist; vielmehr ist deren Zahlung als Zahlung von dritter Seite anzusehen.
Daraus folgt aber weiter, daß im Sinne dieser Rechtslage sich beim Zutreffen der oben dargestellten Sachverhaltsannahmen die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Haftungsbescheide durch die belangte Behörde als rechtswidrig erwiese. Da die belangte Behörde - offenbar ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - über die hier als wesentlich erkannten Umstände im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte. Hiebei konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Verhandlungsaufwand nicht aufgelaufen und die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.