VwGH vom 04.10.2000, 2000/11/0129

VwGH vom 04.10.2000, 2000/11/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 65-8/105/00, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom am , somit bis , entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3, erster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG (rechtskräftig) verurteilt wurde; über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. In diesen strafbaren Handlungen erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG und schloss daraus auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers.

Nach den Feststellungen des Strafurteiles hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang 1997 bis Februar 1999 in mehrfachen Angriffen einer anderen Person Suchtgift (Cannabisharz bzw. -kraut) in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Menge in der Absicht entgeltlich überlassen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (§ 28 SMG); er habe ferner im Zeitraum von Oktober 1996 bis April 1999 nicht mehr exakt feststellbare Mengen an Suchtgift (Cannabisprodukte, Kokain, Speed) erworben und besessen (§ 27 SMG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG die Begehung eines Verbrechens nach § 12 Suchtgiftgesetz als bestimmte Tatsache bezeichnet ist. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, das FSG im Hinblick auf das Inkrafttreten des SMG zu "reparieren", sodass Suchtgiftdelikte derzeit keine bestimmten Tatsachen darstellten. Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 46 SMG mit § 28 SMG an die Stelle des § 12 SGG getreten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0173).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei, Haftzeiten in die Entziehungszeit nicht einzurechnen, ist ihm zu erwidern, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall gar nicht stellt, da die Behörden des Verwaltungsverfahrens eine Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten in die Dauer der Entziehung gar nicht verfügt haben.

Weiten Raum nehmen die Beschwerdeausführungen zur Frage ein, ob und in welchem Ausmaß der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Therapiesitzungen teilnehme, bei der Wertung der bestimmten Tatsache von Bedeutung ist. Die Behörden hätten nach seiner Auffassung lediglich gegen ihn sprechende Umstände herangezogen, nicht aber auch seine positiven Charaktereigenschaften.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass zunächst keine Bedenken dagegen bestehen, dass die belangte Behörde die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, insbesondere die das Verbrechen nach § 28 SMG darstellenden, als bestimmte Tatsachen gewertet hat. Was die ebenfalls nach den Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die große Verwerflichkeit der über lange Zeit getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich. Die Dauer der Entziehung bewegt sich im Übrigen durchaus in dem Rahmen dessen, was Behörden in ähnlich gelagerten Fällen verfügen, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich beanstandet worden wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom und jenes vom , Zl. 99/11/0166).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am