VwGH vom 29.01.2003, 2001/03/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Sandsbach, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , KUVS-K1-239/5/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am gegen 13.00 Uhr ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer dieses Sattelkraftfahrzeuges "auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt" im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am gegen 13.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A 2) auf der Höhe des Parkplatzes Greuth in Thörl-Maglern, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf der Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempeln entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die "in Art. 13" angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt "gemäß Anhang C" handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet, noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal er im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet die deutlich gekennzeichnete "Ökospur" nicht benützt habe, wodurch eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunkte-System mittels des eingebauten Umweltdatenträgers, der "als letzte Kommunikation" im genannten elektronischen System den mit dem Kommunikationsort "Walserberg-AB R Salzburg, Einfahrt", aufgewiesen habe, nicht ermöglicht worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992 und Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/1996 idgF und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er wäre am nach Italien gefahren. Seine Ökopunkte wären am Walserberg ordnungsgemäß abgebucht worden. Als er am die Rücktour (mit lebenden Fischen) angetreten und bei Arnoldstein die Grenze passiert hätte, wäre er vom Zoll aufgehalten worden, weil er die vorgeschriebene Spur für Ökopunkte nicht benutzt hätte. Er hätte aber das Ecotag bedient und es wäre das Signal "auf rot" gestellt gewesen. Darum wäre er sich auch "keiner vorsätzlichen Schuld" bewusst. Auf seinen Fahrten zuvor wären die Ökopunkte immer abgebucht worden. Er wäre vom Zoll aufgefordert worden, noch einmal die Grenze zu durchfahren, um die Ökopunkte abzubuchen. Bei dieser zweiten Fahrt wären die Punkte "lt. Auszug vom Bundesamt für Güterfernverkehr" wiederum nicht abgebucht worden, was der Zoll in Arnoldstein nicht mehr kontrolliert hätte. Dies wäre erst bei der nächsten Fahrtrichtung Ungarn in Nickelsdorf dem Zoll aufgefallen. Er hätte seinem Chef mitgeteilt, dass sein Ecotag wahrscheinlich nicht mehr funktionieren würde, und er hätte sich daraufhin ein neues besorgt. Die Nichtabbuchung führte er auf ein defektes Gerät zurück. Das defekte Ecotag würde sich immer noch in seinem Besitz befinden, er könnte es der Behörde zur Verfügung stellen.
Der Beschwerdeführer habe am gegen 13.00 Uhr das besagte Sattelkraftfahrzeug auf der Südautobahn in der Höhe des oben genannten Parkplatzes in Fahrtrichtung Deutschland gelenkt. Er habe eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Italien in Richtung Deutschland durchgeführt. Sein Fahrzeug sei mit einem elektronischen Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche (Umweltdatenträger "Ecotag") ausgestattet gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreise in das Bundesgebiet beim Grenzübergang Thörl-Maglern aber nicht die "Öko-Spur", sondern die "Pkw-Spur" benützt, wodurch eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunkte-System mittels des eingebauten Umweltdatenträgers nicht möglich gewesen sei. Ebenso habe er auch keine Ökokarte mit sich geführt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer "dem Grunde nach" den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er auch nicht in Abrede gestellt habe, dass er im vorliegenden Fall eine Transitfahrt durchgeführt hätte, und dass er bei der Einreise in das Bundesgebiet irrtümlich nicht die "Öko-Spur" benützt hätte. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei der Benützung der "Öko-Spur" (nach der Amtshandlung) eine Abbuchung von Ökopunkten nicht erfolgt wäre, und daher am elektronischen Abbuchungsystem ein technischer Defekt vorliegen müsste, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen für die Entscheidung der belangten Behörde nicht von Belang sei, weil der Beschwerdeführer bereits durch die Nichtbenützung der "Öko-Spur" bei der Einreise den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht habe.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen (vgl. zum Folgenden aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0343) im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am vorhandene Primärrecht modifizierte) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom , in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom und (EG) Nr. 609/2000 vom in Betracht.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers (oder eines Unternehmens) gegen das genannte Protokoll Nr. 9 oder die genannte Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet - insbesondere unter Wiederholung des im angefochtenen Bescheid genannten Berufungsvorbringens - ein, dass das von ihm bei der in Rede stehenden unstrittigen Transitfahrt verwendete Ecotag nicht funktionstüchtig gewesen sei. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keineswegs in seiner Berufung zugegeben, anstelle der "Öko-Spur" die für Pkw vorgesehen Spur benützt zu haben. Er habe lediglich angegeben, dass er von der Zollwache aufgehalten worden sei, weil er nach dem Dafürhalten der Beamten nicht die vorgeschriebene Spur benützt hätte, was nicht gleichbedeutend mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung über den Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung sei.
Im Verwaltungsverfahren allerdings hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten) bei der mündlichen Verhandlung am die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, "dass er ursprünglich lediglich irrtümlich über die falsche Spur eingefahren ist und über Aufforderung der Zollwachebeamten nochmals über die Öko-Spur einreiste und eine Abbuchung der Ökopunkte lediglich deshalb unterblieben ist, weil das Ecotag-Gerät defekt war". Weiters ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid dem darin enthaltenen Vorwurf, bei der Einreise nicht die für die automatische Entwertung von Ökopunkten vorgesehene "Öko-Spur" benützt zu haben, nicht entgegengetreten. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Einreise nicht die zur Abbuchung der Ökopunkte vorgesehene "Öko-Spur" benutzt habe, erscheint dies schlüssig und plausibel, weshalb diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) auf keine Bedenken stößt.
Nach der hg. Rechtsprechung ist der Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann. Dazu zählt auch, dass der Beschwerdeführer eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene Spur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet. Dass er eine solche (ordnungsgemäß) verwendet hätte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0004, mwH). Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das von ihm beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des bei der Kontrolle verwendeten Ecotag nicht eingeholt, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.
2.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurden angesichts der rechtswidrigen Durchführung einer Verhandlung vor der belangten Behörde in seiner Abwesenheit und der darauf folgenden Erlassung eines Berufungserkenntnisses seine im § 51g Abs. 2 und 4 VStG normierten Parteirechte in unzulässiger Weise beschnitten.
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0212, mwH).
In seinem Schreiben vom hat der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, lediglich damit begründet, dass sein Rechtsvertreter bei diesem Termin "mehrere Gerichts- und Besprechungstermine, deren Verlegung in der Kürze nicht mehr möglich" gewesen sei, begründet. Dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers selbst am dieser Verhandlung nicht möglich sei, hat er in diesem Schreiben überhaupt nicht ausgeführt.
Nach dem (insbesondere zum Einschreiten eines Rechtsanwaltes) Vorgesagten wird damit kein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0260).
2.4. Mit seiner Rüge, seinem ebenfalls in seinem Schreiben vom gestellten Antrag, die Verwaltungsstrafakten zum Zweck der Einsichtnahme im Rechtshilfeweg an den "UVS Innsbruck" zu übersenden, sei nicht entsprochen werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass § 17 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde nicht zu einer Aktenübersendung verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0342).
2.5. Ferner sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin entstanden, § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verstoße, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, als Blankettstrafnorm, die zudem eine dynamische Verweisung beinhalte, wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip sowie gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK.
Den vorliegend maßgeblichen unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmungen (vgl. Punkt 2.1.) ist das vom Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig entnehmen, sodass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhandelns ausgeschlossen ist. § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Zusammenhalt mit den besagten Verordnungsbestimmungen lassen somit das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0239, mwH, oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 14.606/1996). Von daher erweist sich auch der Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 EMRK als nicht zielführend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0066). Angesichts der in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 enthaltenen Verpflichtung, Verstöße gegen die - gegenüber dem in Österreich erlassenen Recht Anwendungsvorrang genießenden - Verordnungsbestimmungen nach österreichischen Rechtsvorschriften zu ahnden, ist es auch nicht bedenklich, wenn die bundesgesetzliche Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dynamisch auf das einschlägige unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrecht verweist, zumal dabei der Bundesgesetzgeber die - ihm entzogene - Festlegung des Inhaltes dieses Gemeinschaftsrechts nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einer anderen Rechtsetzungsautorität (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13.274/1992) überlässt (vgl. dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, S 104 f, 137).
2.6. In seinem Erkenntnis vom , G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.
2.7. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom , Zl. A 9/01-15, wonach (mangels abweichender Regelung) eine Kostentragungspflicht für den Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), den Bund insoweit trifft, als die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Angelegenheiten tätig werden, die - wie die Handhabung des
Güterbeförderungsgesetzes 1995 - nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen).
Wien, am