VwGH vom 16.10.2003, 2001/03/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AH in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. 299.900/1- II/C/12/01, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG in 1120 Wien, Vivenotgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
In dem Verfahren über den Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den Abschnitt Graz Puntigam - Kalsdorf Nord der Koralmbahn Graz - Klagenfurt fand am 29. und die Ortsverhandlung statt, an der u.a. der Beschwerdeführer, der ein vom Bauvorhaben betroffener Grundeigentümer ist, teilnahm und Einwirkungen durch das Eisenbahnvorhaben durch "Lärm bzw. Emissionen, inbesondere durch Staub, Schmutz, Abgase und Gerüche" geltend machte sowie ein Ablöseansuchen abgab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "nach Maßgabe des Ergebnisses der am 29.11. und durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in der beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift" in Spruchpunkt 1.I. der Mitbeteiligten für den genannten Streckenabschnitt des verfahrensgegenständlichen Eisenbahnvorhabens unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw. Erfüllung der im Bescheid angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz erteilt.
In Spruchpunkt 1.VIII. Pkt. 1, 2 und 9 des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen (u.a. des Beschwerdeführers) betreffend Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Staub, Schmutz, Abgase und Gerüche jeweils gestützt auf § 35 Abs. 2 Eisenbahngesetz auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dies erfolgte in gleicher Weise im Hinblick auf das Vorbringen (u.a. des Beschwerdeführers) betreffend die Grundeinlöse und sonstige Entschädigungen bzw. Wertminderungen (Spruchpunkt 1.VIII.4.).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, "als er durch die geplante Streckenführung und die dadurch notwendige Teilablöse seiner Liegenschaft durch die Mitbeteiligte in der Ausübung seiner Eigentumsrechte über die betroffene Liegenschaft eingeschränkt wird, sodass der wirtschaftliche Wert der Liegenschaft ausgehöhlt und der Beschwerdeführer praktisch aller wesentlichen Dispositionsbefugnisse beraubt wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 (im Folgenden: EisbG), sind Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gemäß § 35 Abs. 3 leg. cit. sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauverfahrens erwächst.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ihrer Begründungsverpflichtung gemäß § 58 Abs. 2,§ 60 und § 67 AVG nicht nachgekommen sei. Zu der Frage des Überwiegens des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen habe sie lediglich ausgeführt, dass auf Grund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon auszugehen sei, die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt überwögen die subjektiven Interessen Einzelner, ohne jedoch die Verfahrensergebnisse zu benennen, auf Grund derer diese Schlussfolgerung nachvollziehbar sei. Der lediglich unbestimmte Verweis auf Verfahrensergebnisse sei jedenfalls keine Begründung im Sinne der Bestimmungen des AVG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Partei im Sinne des § 34 Abs. 4 EisbG Einwendungen erheben kann, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im § 35 Abs. 3 EisbG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/03/0072, und vom , Zl. 93/03/0191). Der Beschwerdeführer rügt nun zwar die Begründung der gemäß § 35 Abs. 3 EisbG vorzunehmenden Interessenabwägung, macht aber in diesem Zusammenhang in der Beschwerde keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung geltend, in dem er darlegt, dass ihn Nachteile träfen, durch die er durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unmittelbar beeinträchtigt wäre und die in der gerügten Interessensabwägung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären. Soweit vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt die Wertminderung des ihm gehörenden Grundstückes geltend gemacht wird, hat die belangte Behörde dieses Vorbringen zutreffend gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche) betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 91/03/0056).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am