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VwGH vom 19.01.1990, 87/17/0034

VwGH vom 19.01.1990, 87/17/0034

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 277;

Betreff

N-GmbH gegen den Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1713-33/86, betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die S-GmbH von der Beschwerdeführerin als beklagter Partei die Bezahlung eines Betrages von S 1,559.314,-- s.A. mit der Behauptung, sie habe im Auftrag der Beschwerdeführerin ein näher bezeichnetes Straßenprovisorium hergestellt.

Die Beschwerdeführerin beantragte Klagsabweisung und wandte ein, daß die Arbeiten nicht dem Anbot entsprächen und Mängel hätten, deren Behebung von der Klägerin abgelehnt worden sei, weiters daß die Behebung der von der Klägerin hinterlassenen Mängel mindestens einen Betrag von S 800.000,-- ausmachen würde. Die Klägerin habe die Arbeiten nicht fertiggestellt und es sei ein über die Klagssumme hinausgehender Betrag als Pönale fällig geworden, der bis zur Höhe der Klagssumme kompensando eingewendet werde.

In der Folge beantragten beide Streitteile in ihren Schriftsätzen ON. 5 bzw. 7 zum Nachweis ihrer Behauptungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom faßte der Richter den Beweisbeschluß auf Einholung von Befund und Gutachten des Sachverständigen Dipl.

Ing. W über folgende Fragen:

1. ob die Ausführung der gegenständlichen Straße mit den Plänen übereinstimme;


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2.
worin allfällige Abweichungen im einzelnen bestünden;
3.
ob die Klägerin überhaupt in der Lage gewesen sei, unter Berücksichtigung des Geländes die Straße plangemäß herzustellen;
4. ob und welche Mängel die Straße aufweise, ob diese behebbar oder unbehebbar seien, wobei auf die mutmaßlichen Behebungskosten "hinzuweisen" sei;
5. ob die Straße im derzeitigen Zustand (Zeitschäden ausgenommen) von einem normalen PKW benützbar sei bzw. ob auf der Straße eine bituminöse Decke überhaupt hätte aufgebracht werden können.
Der Sachverständige erstattete in der Folge sein schriftliches Gutachten ONr. 16 samt mehreren schriftlichen Ergänzungen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde der Beweisbeschluß nach Richterwechsel wiederholt.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom , ON. 72, legte der Beklagtenvertreter unter der Beilage ./19 ein Konvolut, bestehend aus "Projekt" für die Sanierung der strittigen Straße samt zugehörigen Urkunden (insbesondere Plänen) vor; und zwar zum Nachweis für die Richtigkeit seines gesamten Vorbringens, insbesondere, daß die Klägerin sowohl generell als auch ausgehend vom Vereinbarten bis heute keine ordnungsgemäße Straße hergestellt habe. Die Sanierungskosten von S 1,904.000,-- lägen über dem Klagsbetrag. Selbst wenn aber der Klägerin ein Restbetrag zustünde, könnte dieser aus den dargelegten Gründen nicht fällig sein. Der Klagevertreter bestritt die Richtigkeit dieses Vorbringens. Der Richter faßte sodann folgenden Beschluß:
"1) Der Beklagten wird der Erlag eines SVKV von
S 100.000,-- (bei der Verwahrungsabteilung beim OLG-Wien) binnen 3 Wochen aufgetragen. Die Gutachtensergänzung auf Grundlage der Beilage ./19 unterbleibt bei nicht fristgerechtem oder nicht vollständigem Erlag ..."
Über Rekurs der Beschwerdeführerin änderte das OLG Wien mit Beschluß vom den zuletzt genannten Beschluß dahin ab, daß er zu lauten habe:
"Der Beklagten Partei wird aufgetragen zur Deckung der weiteren Sachverständigengebühren einen Kostenvorschuß in der Höhe von S 50.000,-- binnen drei Wochen bei Gericht zu erlegen, widrigenfalls die Gutachtensergänzung auf Grundlage der von der beklagten Partei vorgelegten Beilage ./19 unterbleibt."
Mit Beschluß vom wurde Dipl. Ing. W. "zum Sachverständigen ... mit dem Auftrag bestellt, nach neuerlichem Aktenstudium Befund und Ergänzungs-Gutachten im Sinn des Beweisbeschlusses ON. 72, im besonderen auf Grundlage der Beilage ./19" zu erstatten.
Der Sachverständige legte in der Folge sein als "Sachverständigen-Gutachten 3. Ergänzung" bezeichnetes Gutachten im Sinne dieses Auftrages (ON. 93) vor.
Mit Beschluß vom , ON. 100, wurden die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens ON. 93 mit S 155.201,-- bestimmt. Mit Beschluß vom , ON. 113, gab das OLG Wien dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Bereits mit Beschluß vom , ON. 104, hatte das Gericht den Rechnungsführer angewiesen, vor Rechtskraft des Beschlusses ON. 100 an den Sachverständigen den (durch einen zuvor erlegten Kostenvorschuß nicht gedeckten) Betrag von S 103.947,37 vorschußweise aus Amtsgeldern zu überweisen.
In der Tagsatzung vom vereinbarten die Streitteile schließlich Ruhen des Verfahrens.
Mit Zahlungsauftrag vom hob der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien bei der Beschwerdeführerin neben der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von S 20,-- unter der Bezeichnung "Sachverständigenvorschuß aus Amtsgelder" einen Betrag von S 103.947,-- ein.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machte die Beschwerdeführerin - soweit für vorliegendes Verfahren noch von Relevanz - geltend, sie sei nicht zahlungspflichtig, da es Aufgabe der Klägerin gewesen sei, ihre behauptete Forderung durchzusetzen. Im übrigen habe die Klägerin ihren Anspruch dadurch aufgegeben, daß im Verfahren ewiges Ruhen eingetreten sei. Der Auftrag des Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses mache keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlag des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Handelsgerichtes Wien dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, im gegenständlichen Verfahren gälten die Vorschriften des § 2 GEG in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle BGBl. Nr. 135/1983. Im gegenständlichen Verfahren des Handelsgerichtes Wien sei bis ON. 54 die aufgelaufene Sachverständigengebühr jeweils von der klagenden und der beklagten Partei zur Hälfte berichtigt worden. In ON. 55 habe jedoch nur die Beschwerdeführerin die Ergänzung der bisherigen Gutachten begehrt und es seien ihr ab diesem Zeitpunkt sämtliche für Ergänzungsgutachten auflaufende Kostenvorschüsse zum Erlag auftragen worden. Diese seien auch bis zu ON. 94 des Aktes von der Beschwerdeführerin erlegt und an den Sachverständigen ausbezahlt worden. Im Schriftsatz ON. 97 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt: "Wir haben bis jetzt jede Gebühr bezahlt, sodaß keine 'Gebühr' (richtig: Gefahr) besteht, daß jetzt die Gebühren nicht bezahlt werden, wenn sie gerichtlich bestimmt sind." Da für den Kostenbeamten aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin zu ersehen gewesen sei, daß nur diese für die Sachverständigengebühren für das Ergänzungsgutachten hafte, sei der gegenständliche Zahlungsauftrag zu Recht erlassen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr die gegenständlichen Sachverständigengebühren nicht oder doch nur zur Hälfte zum Ersatz vorgeschrieben werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wegen des Zeitpunktes der Erhebung der Klage
() finden im Beschwerdefall gemäß Art. VI Z. 8 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, und Art. XVII § 2 Abs. 6 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, noch die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) in der Fassung vor dessen Änderung durch die zitierten Gesetze Anwendung.
Gemäß § 1 Z. 6 GEG 1962 hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten von Amts wegen einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Zu diesen Kosten zählen nach lit. b der zitierten Gesetzesstelle auch die Sachverständigengebühren. Gemäß § 2 erster Satz GEG 1962 sind die im § 1 Z. 6 genannten Kosten, sofern hiefür keine Kostenvorschuß erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten sind von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Wer die im Zivilprozeß entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat, regelt § 40 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat jede Partei die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Diese Bestimmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, auch dann anwendbar, wenn im Rechtsstreit - wie dies hier zutrifft - Ruhen des Verfahrens eingetreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0088, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung).
Entgegen den Beschwerdebehauptungen haben zunächst BEIDE Streitteile den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und damit im Sinne des § 40 zweiter Satz, 1. Fall ZPO die Erstattung des Gutachtens gemeinschaftlich veranlaßt. Darüber hinaus erfolgte die Anordnung dieser Beweisaufnahme, wie aus dem Beweisbeschluß vom hervorgeht, AUCH im Interesse der Beschwerdeführerin als beklagter Partei. Insbesondere Punkt 4 des Beweisbeschlusses, ("ob und welche Mängel die Straße aufweist, ob diese behebbar oder unbehebbar sind, wobei auf die mutmaßlichen Behebungskosten hinzuweisen ist") bezog sich auf diesbezügliche Einwendungen der Beschwerdeführerin und damit auf den Anspruch der Klägerin vernichtende oder doch einschränkende Tatsachen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Pflicht zur Bestreitung der Sachverständigengebühren treffe (allein) die Klägerin, weil letztere die Beweisführerin gewesen sei, ist daher unrichtig. Vielmehr hätten, davon ausgehend, die Streitteile die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens gemeinschaftlich zu bestreiten gehabt, was die Teilung nach Parteien bedeuten würde (vgl. auch hiezu das erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0088).
Damit ist für die Beschwerdeführerin, die in eventu die Teilung der hier gegenständlichen Sachverständigengebühren zwischen ihr und ihrer Prozeßgegnerin anstrebt, dennoch nichts gewonnen.
Richtig ist zwar, daß - entgegen der offenbar von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zwecks Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme keine Aussage darüber macht, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des (oder eines ausreichenden) Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat (Erkenntnis vom , Zlen. 83/17/0218, 0219). Ebensowenig Bedeutung kommt der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Äußerung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz ON. 97 sowie dem "bisherigen Verhalten" der Beschwerdeführerin zu.
Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich auch dahin beizupflichten, wenn sie meint, die Befragung eines Sachverständigen im Zusammenhang mit seinem Gutachten in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gehöre zu dem Gutachten, das ursprünglich erstellt worden sei. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/15/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu auf die Bestimmungen der §§ 289 Abs. 1 und 357 ZPO verwiesen und ausgesprochen, aus diesen Gesetzesbestimmungen könne geschlossen werden, daß der Sachverständigenbeweis - ungeachtet der Zweiteilung desselben in Gutachtenserstellung und Verpflichtung, mündliche Aufklärung zu geben und das Gutachten zu erläutern - eine Einheit darstelle, die es verbiete, die Ersatzpflicht für die entstandenen Sachverständigengebühren nach den einzelnen bei Aufnahme des Sachverständigenbeweises vom Sachverständigen zu verrichtenden Tätigkeiten auf die Parteien aufzuteilen, je nachdem, welche Partei von ihrem Fragerecht Gebrauch mache. Eine derartige Auffassung widerspreche dem der Zivilprozeßordnung immanenten Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel.
Der Beschwerdefall ist jedoch anders gelagert. Denn die einzig noch verfahrensgegenständliche Gutachtensergänzung ON. 93 - die dritte im zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Handelsgericht Wien - ist einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Sinne der bereits erwähnten §§ 289 Abs. 1 und 357 ZPO NICHT gleichzuhalten. Zwar kann das Gericht gemäß § 362 Abs. 2 ZPO unter anderem dann, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß eine neuerliche Begutachtung durch dieselben (oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger) stattfinde. Die Gutachtensergänzung ON. 93 wurde jedoch einzig und allein dadurch veranlaßt, daß die Beschwerdeführerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom - also nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer - neue Urkunden und Pläne vorlegte, von denen der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ON. 93 ausführte, damit lägen nun ERSTMALS jene Pläne vor, aus denen entnommen werden könne, wie sich die Beschwerdeführerin die klagsgegenständliche Straße gewünscht habe und wie die vorhandene Straße zu sanieren sei. Diesbezüglich hat das Gericht auch ausdrücklich mit Beschluß ausgesprochen, daß die Gutachtensergänzung auf Grundlage der Beilage ./19 bei nicht fristgerechtem oder nicht vollständigem Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses unterbleibe, welche Anordnung sich offenkundig auf die Vorschriften der §§ 279, 332 Abs. 2 und 365 ZPO stützte. Dies jedoch wäre bei einem amtswegig beschlossenen Sachverständigenbeweis ausgeschlossen gewesen. In einem so gelagerten Fall sind auch die nicht durch Vorschüsse gedeckten weiteren Kosten des (hier: ergänzenden) Sachverständigengutachtens als ausschließlich vom Beweisführer im Sinne des § 365 ZPO verursacht anzusehen; die Beschwerdeführerin als formelle Beweisführerin hat daher ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw. Beweislage für diese Kosten aufzukommen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zlen. 819, 820/89). In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4888/F, verwiesen; dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dem Sinn der Bestimmung des § 40 Abs. 1 ZPO könne man nur gerecht werden, indem eine Differenzierung bezüglich jeder EINZELNEN KOSTENVERURSACHENDEN Prozeßhandlung vorgenommen werde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher zumindest im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.