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VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0075

VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch, Dr. Wolfgang Nopp und Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 12-87 Ke 6/27-2000, betreffend Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: K OEG in G, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999," die Errichtung eines "Zentrums für Gesundheitsvorsorge und Physiotherapie in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums" an einem näher genannten Standort in einem öffentlichen Hallenbad in Graz unter Vorschreibung einer Anzahl von Auflagen erteilt.

In ihrer auf Art. 131 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 5a Abs. 1 KALG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bekämpft im Rahmen ihres durch § 5a Abs. 1 KALG begründeten und gleichzeitig eingeschränkten Beschwerderechtes nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Annahme der belangten Behörde, es bestehe an der geplanten Einrichtung ein Bedarf im Sinne des Gesetzes.

Nach § 3 Abs. 1 KALG bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung der Landesregierung. Nach Abs. 2 lit. a kann diese nur erteilt werden, wenn ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 nach einer Krankenanstalt hinsichtlich des angegebenen Anstaltszweckes und des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes gegeben ist. Nach Abs. 3 ist der Bedarf nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat im Bedarfsprüfungsverfahren eine Reihe von Stellungnahmen eingeholt. Dabei äusserten sich die beschwerdeführende Partei und der Landessanitätsrat für Steiermark negativ; die Wirtschaftskammer sowie die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. erhoben keinen Einwand. Der Magistrat Graz - Gesundheitsamt sprach sich für die Erteilung der Bewilligung aus. Ferner erliegen im Verwaltungsakt offenbar auf Betreiben der mitbeteiligten Partei erstellte befürwortende Stellungnahmen von Organisationen und Personen, denen keine Parteistellung zukommt (wie dem Grazer Gemeindebezirk E, dem S-Bund, dem Ö-Verband, dem B-Verband u.a.) sowie Listen von Unterschriften privater Personen, die ebenfalls das Vorhaben unterstützen. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Sozialversicherungsträger haben sich nicht geäussert.

Die belangte Behörde setzte sich kurz mit den beiden negativen Stellungnahmen auseinander, verwies auf die positiven Stellungnahmen und auf die Unterschriftenlisten und bejahte "unter Berücksichtigung der angehörten Institutionen" den Bedarf.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom den Bedarf mit der Begründung verneint, in unmittelbarer Nähe des Standortes (offenbar in den drei angrenzenden G Stadtbezirken) würden insgesamt 30 niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und 22 Fachärzte verschiedener Fachrichtungen Vorsorgemedizin und physikalische Therapie anbieten. Der Landessanitätsrat für Steiermark hatte in seiner Stellungnahme vom vier in unmittelbarer Nähe gelegene Institutionen bzw. Ärzte, die einen Teil des von der mitbeteiligten Partei geplanten Leistungsangebotes abdeckten, genannt. Die beschwerdeführende Partei hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt mit Schreiben vom erklärt, dass sich durch diese Einsichtnahme in den Akt keine zusätzlichen neuen Aspekte ergeben hätten, sodass sie auf ihr Schreiben vom verweise, in dem sie den Bedarf verneint habe.

Sie rügt in diesem Zusammenhang, dass nach der erwähnten Akteneinsicht weitere Aktenstücke hinzugekommen seien, die in den angefochtenen Bescheid eingeflossen seien.

Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf zutrifft, weil es sich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift keineswegs nur um für die Bejahung des Bedarfes unwesentliche Aktenstücke handelt, weist das Ermittlungsverfahren in der Frage des Bedarfes eine Reihe von weiteren Mängeln auf:

Unklar ist zunächst, auf welchen örtlichen Bereich die belangte Behörde bei der Bedarfsprüfung abgestellt hat. Es hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides den Anschein, als ob die Prüfung nur die unmittelbare Nähe des beabsichtigten Standortes (im Umkreis von etwa einem Kilometer) betroffen hätte. Dies wäre jedenfalls verfehlt. Es wäre aber bezüglich einer Stadt wie Graz zu prüfen gewesen, ob nicht angesichts der dort gegebenen Verkehrsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsmittel, ein noch weiterer örtlicher Bereich zu berücksichtigen wäre.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Ärzte wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob diese Ärzte insgesamt tatsächlich über dasselbe Leistungsangebot verfügen wie die mitbeteiligte Partei und ob sie Kassenverträge haben.

Es fällt auch auf, dass von den vier vom Landessanitätsrat genannten Institutionen und Ärzten lediglich zwei von der belangten Behörde um Stellungnahme ersucht worden sind, ohne dass eine Begründung für diese Vorgangsweise erkennbar wäre.

Die beschwerdeführende Partei ist im Übrigen im Recht, wenn sie ausführt, dass es bei der Bedarfsprüfung nicht darauf ankommt, dass die im örtlichen Nahebereich des geplanten Ambulatoriums niedergelassenen Ärzte jeweils das gesamte von diesem in Aussicht genommene Leistungsspektrum anbieten müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/11/0280).

Schon auf Grund der aufgezeigten Verfahrensmängel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am