VwGH vom 11.04.2000, 2000/11/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Mag. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 13/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU6-St-B-9930, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen Anfang 1996 und März 1999 mindestens 100 g Kokain an eine näher bezeichnete Person verkauft und zwischen Mitte Februar 1999 und dem ca. 10 g Kokain an eine andere Person überlassen und damit Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben. Weiters wurde er schuldig erkannt, zwischen Herbst 1997 bis zum wiederholt Kokain erworben und besessen zu haben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom ) entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 Führerscheingesetz - FSG dar, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. indiziere. Suchtgiftdelikte würden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Der Beschwerdeführer habe auch ein Kraftfahrzeug verwendet, um das in seinem Besitz befindliche Suchtgift in Verkehr zu setzen. Er habe im Zeitraum von ca. drei Jahren Kokain in einer großen Menge verkauft, wobei nach der Begründung des genannten Gerichtsurteils bereits 15 g Kokain eine große Menge Suchtgift darstellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als besonders sozialschädlich und daher außerordentlich verwerflich zu werten, wobei die Vielzahl der Tathandlungen, die sich über einen langen Zeitraum erstreckt hätten, besonders in Gewicht fielen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten seit der Beendigung der Straftaten falle nicht ins Gewicht, weil in dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren anhängig gewesen sei.
Mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers könne nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer gerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid nur in jenem Umfang anzufechten, in dem die Entziehungsdauer von 24 Monaten festgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Entziehungszeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch der Entziehung steht, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht in Teilrechtskraft erwachsen konnte und der gesamte Bescheidinhalt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0383, mwN).
Die belangte Behörde hat mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Begehung eines Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG darstellt (vgl. dazu § 46 SMG sowie das einen insoweit gleich gelagerten Sachverhalt behandelnde hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0166). Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsache hat die belangte Behörde zutreffend auf die große Zahl von Tathandlungen und den langen Tatzeitraum hingewiesen. Diese Umstände zeigen ein hohes Maß an Verwerflichkeit des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Suchtgifthandels (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0207, mwN). Diese Umstände lassen auch die Festsetzung der Entziehungsdauer nicht als rechtswidrig erkennen.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht zukommt, steht mit der hg. Rechtsprechung im Einklang (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0317, sowie das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom , jeweils mwN). Der Beschwerdeführer zeigt keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am