VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0152

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AM in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2000/5/037-2, betreffend Übertretung gemäß Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR ,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe

"als Lenker des LKW-Zuges mit den Kennzeichen ... und ... am

gegen 21.15 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke A 12 Inntalautobahn bei KM 38.0 im Gemeindegebiet von Münster, von Deutschland kommend nach Italien fahrend durchgeführt und dabei entgegen den Bestimmungen des Art 1 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) 3298/94 in der Fassung EGVO 1524/96 die auf Grund des § 8 Abs 2 GütbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl 823/1992, vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes, richtig deklariertes, elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Ecotag) nicht mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Wiesing, am um 21.15 Uhr auf der A 12 bei KM 38.0 im Gemeindegebiet von Münster nicht zur Prüfung vorgelegt.

Es war zwar ein Ecotag im oben angeführten LKW angebracht doch war dieser außer Funktion, wodurch eine automatische Abbuchung und Entwertung der für diese Transitfahrt erforderlichen 7 Ökopunkte nicht erfolgen konnte."

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. Art. 5 Abs. 4 lit. a und d "EGVO 1524/96" begangen. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz i.V.m. § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, der Beschwerdeführer habe

"am als Lenker des Kraftfahrzeuges, bestehend aus

dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Anhänger mit dem

amtlichen Kennzeichen ..., wie bei der Kontrolle auf der A 12 bei km 38.0 am , um 21.15 Uhr festgestellt worden ist, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien von Kufstein/Kiefersfelden bis zum Anhalteort durchgeführt und ... dabei entgegen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 keine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete Ökokarte mitgeführt, wobei auch keine automatische Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte durch das mitgeführte Ecotag-Gerät erfolgte, da dieses funktionsuntüchtig war. Dem Beschwerdeführer wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 zur Last gelegt."

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Anzeige ein CMR-Frachtbrief angeschlossen gewesen sei, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer 19 Europaletten Lebensmittel mit einem Bruttogewicht von 16.500 kg befördert habe, wobei als Absender eine Firma in Neckarsulm sowie als Empfänger ein Unternehmen in Melegnano in Italien aufscheine. Nach dem Frachtbrief sei das Gut in München übernommen und in Melegnano ausgeliefert worden. Es sei eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen. Die beiden amtshandelnden Beamten hätten als Zeugen in der Verhandlung einvernommen die Angaben in der Anzeige bestätigt. Beide hätten davon gesprochen, dass ein Einlesen des Ecotag mit dem Enforcementgerät kein Ergebnis gebracht hätte. Es sei so gewesen, dass das im LKW befindliche Ecotag keinerlei Funktion aufgewiesen hätte, also keinerlei Licht geleuchtet habe. Es sei offenbar keine Batteriespannung gegeben gewesen. Es ergebe sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Da offenbar das Gerät auf Grund einer leeren bzw. defekten Batterie nicht mehr funktioniert habe, sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, sodass der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hätte.

Soweit der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite vorgebracht habe, er habe die Funktionsunfähigkeit des Gerätes nicht erkennen können, sei darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handle, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer Aushilfsfahrer gewesen sei und den LKW kurzfristig übernommen habe und er sich bei der Fahrzeugübergabe auch erkundigt habe, ob alles in Ordnung sei und ob auch der Ecotag funktioniere und richtig eingestellt sei, so hätte ihm auf Grund des Umstandes, dass keine Lampe mehr am Ecotag (weder rot noch grün) geleuchtet habe, auffallen müssen, dass der Ecotag nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Es sei daher die Einvernahme des M.H. (Arbeitgeber des Beschwerdeführers) bzw. des Fahrers, der das Fahrzeug vor dem Beschwerdeführer gelenkt habe, nicht erforderlich gewesen, da das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund dieses Umstandes offensichtlich sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ist Folgendes vorgesehen:

"(4) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

a) im Fall des Fahrzeugs oder dessen Betreiber liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;

b) das Ökopunkteguthaben des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ist unzureichend;


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c)
...
d)
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fahrzeug eine unzureichende Anzahl von Ökopunkten für eine Transitfahrt zugeteilt;
e) ..."
Der Beschwerdeführer meint zunächst, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung in Bezug auf die angewendeten verletzten Gesetzesbestimmungen unzulässig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte deshalb mit einer Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzugehen gehabt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 852, in E. 537 zu § 44a VStG angeführte hg. Judikatur) ist die Berufungsbehörde verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Berufungsbehörde ist auch zu einer Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0059). Maßgeblich ist bei einer solchen Berichtigung, dass dem Betreffenden kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0009). Indem die belangte Behörde Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 als verletzte Verwaltungsvorschrift in ihren Spruch aufnahm, erfolgte eine im Lichte der angeführten hg. Judikatur zulässige Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches.
Zur subjektiven Tatseite macht der Beschwerdeführer geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Ecotag ordnungsgemäß funktioniere. Er hätte das Gerät auch korrekt auf ökopunktpflichtige Fahrt gestellt. Die tatsächliche Entrichtung der Ökopunkte sei für den Beschwerdeführer nicht überprüfbar. Es sei ihm nicht "bekannt" gewesen bzw. habe ihm nicht "bekannt" sein können, dass der Ecotag funktionsunfähig sei, da er sich bei Fahrtantritt von dessen Funktionsfähigkeit auch noch überzeugt habe. Es lasse sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen, wann nunmehr die Batterie zu schwach geworden sei, um eine entsprechende Spannung herzustellen. Er habe auch gewusst, dass ein ausreichendes Guthaben an Ökopunkten vorhanden sei. Dass die Ökopunkte tatsächlich nicht abgebucht worden seien, könne ihm nicht als Verschulden zur Last fallen. Die Sorgfaltsanforderungen an der Normunterworfenen dürften nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG hat der Täter im Falle eines Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich bei Eintritt in das österreichische Bundesgebiet eines funktionstüchtigen Ecotag zu bedienen. Dass und aus welchen Gründen es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die Funktionsuntauglichkeit des von ihm verwendeten Gerätes im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise zu erkennen, hat er nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren somit nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verfahren Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer rügt im Lichte des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG weiters, dass dem Spruch nicht zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen hätte. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0026) mit der Angabe des Zeitpunktes der Kontrolle die Tatzeit der betroffenen Transitfahrt gemäß § 44a VStG ausreichend konkretisiert ist. Für den Beschwerdeführer als Fahrer hat weder die Gefahr der Doppelbestrafung bestanden, noch wurde er durch diese Umschreibung der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt.
Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG geltend, weil die belangte Behörde keine Feststellung dahingehend getroffen habe, ob der Beschwerdeführer von Seiten seines Dienstgebers die Mitteilung erhalten hätte, dass der Ecotag ständig überprüft werde und als in Ordnung befunden worden sei. Weiters sei nicht ermittelt worden, ob der Beschwerdeführer als Aushilfsfahrer tätig gewesen sei, erstmals bei der vorliegenden Fahrt den LKW benützt habe und sich vor Fahrtantritt durch Ein- und Ausschalten des Ecotag von der Funktionsfähigkeit des Gerätes überzeugt habe. Es sei auch nicht festgestellt worden, wann die Funktionsunfähigkeit des Ecotag aufgetreten sei und ob und inwieweit dies für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde zu Recht maßgeblich darauf stützte, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass keine Lampe mehr am Ecotag geleuchtet habe, auffallen hätte müssen, dass der Ecotag nicht mehr funktionsfähig ist. Es hätte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen gehabt, dass der Ecotag beim Grenzübertritt noch rot aufgeleuchtet habe (die Funktionsunfähigkeit des Gerätes also erst im österreichischen Hoheitsgebiet eingetreten sei) bzw. aus welchen besonderen Gründen es ihm nicht habe zugemutet werden können, das Leuchten bzw. Nichtleuchten der Lampe des Gerätes kurz vor dem Grenzeintritt zu erkennen. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erstattet.
Weiters meint der Beschwerdeführer, er habe im Zusammenhang mit dem vor Fahrtantritt von ihm angestellten Erkundigungen, den Informationen, die er von Seiten seines Arbeitgebers erhalten hätte sowie der Erkennbarkeit der mangelnden Funktionsfähigkeit des Ecotags konkrete Beweisanträge gestellt. Diesen sei die Behörde nicht nachgekommen. Sie habe allerdings in ihrer Beweiswürdigung auch nicht ausgeführt, warum sie eine solche Einvernahme für nicht notwendig erachte.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die Einvernahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers M.H. zum Beweis dafür beantragt, dass er sich vor Fahrtantritt über die Funktionsfähigkeit des Gerätes beim Arbeitgeber erkundigt habe, dass er den verfahrensgegenständlichen LKW kurzfristig als Aushilfsfahrer übernommen hätte und dass er sich bei der Fahrzeugübergabe erkundigt hätte, ob alles in Ordnung sei und ob der Ecotag funktioniere und richtig eingestellt sei. Dies sei ihm vom vorherigen Fahrer bestätigt worden. Es wurde auch die Einvernahme dieses Fahrers, dessen Name und Adresse noch binnen einer Woche bekannt gegeben werden sollten, beantragt.
Diese Beweisthemen sind im Lichte der obigen Ausführungen nicht relevant.
Hinsichtlich des Schuldspruches erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtmäßig.
Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom , G 181/2001 u. a., kundgemacht am im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung somit nicht mehr anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0089) und es ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0186)
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am