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VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0138

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Tirol vom , Zl. uvs-2000/2/080-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: RT in P, CZ), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe

"als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ... und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ... am von Italien kommend eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt und dabei den gültigen und ordnungsgemäß entwerteten Nachweis für die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz nicht mitgeführt und konnte die gültigen Nachweise den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht vorweisen, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg am um

20.52 Uhr, auf der Brennerautobahn bei Km 17,000 im Gemeindegebiet von M... in Fahrtrichtung Innsbruck festgestellt wurde."

Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 GüterbeförderungsG (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998, begangen und wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 i. V.m. § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der von den Organen der Behörde durchgeführten Erhebungen als erwiesen anzusehen sei. Der Beschuldigte habe bei der Kontrolle am um 20.52 Uhr am angegebenen Ort die nach § 7 Abs. 1 GütbefG erforderliche, für den Unternehmer gültige Bewilligung auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht vorweisen können. Die Genehmigung werde nicht von vornherein für einen bestimmten Transport (definiert mit Kennzeichen des LKW-Zuges, Datum, Uhrzeit, Fahrtstrecke) erteilt, sondern dem Unternehmer die Durchführung des Transports innerhalb der Gültigkeitsdauer freigestellt. Gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG müsse der Nachweis über die Erteilung der besonderen Bewilligung zur Durchführung einer Güterbeförderung nach, aus, oder durch Österreich auf der gesamten Fahrtstrecke mitgeführt und auf Verlangen den Überprüfungsorganen der Behörden vorgewiesen werden. Es sei dabei vollkommen irrelevant, ob der Unternehmer noch eine ungenutzte Bewilligung zur Verfügung habe oder nicht, da diese bei einer späteren Fahrt verwendet werde. Werde der Nachweis, der bei der Einreise vom Zollamt abzustempeln sei, nicht auf der gesamten Fahrtstrecke mitgeführt, so werde die Güterbeförderung ohne Bewilligung durchgeführt. Dem Lenker sei dabei die Übertretung nach den genannten Bestimmungen anzulasten, da er verpflichtet sei, die erforderliche Genehmigung mitzuführen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren erscheine entbehrlich.

Bei der gegenständlichen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift (i.e. Nichtvorweisen der ordnungsgemäß entwerteten und gültigen Bewilligung oder Kontingenterlaubnis) zur Begehung der Verwaltungsübertretung genüge, unabhängig von den Gründen für dieses Nichtvorweisen (sei es, dass eine Kontingenterlaubnis nie ausgestellt worden sei, sei es, dass sie verloren gegangen sei). Es genüge bereits einfache Fahrlässigkeit. Zudem bestehe beim angelasteten Delikt das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeute, der Mitbeteiligte habe glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei dem Mitbeteiligten nicht gelungen. Den Lenker eines auf der Transitfahrt befindlichen Lastkraftfahrzeuges treffe die Pflicht, sich über die in einem Land, das transitiert werde, geltenden Bestimmungen und die damit zusammenhängenden Erfordernisse und Pflichten zu informieren und die Bewilligung ordnungsgemäß zu entwerten. Würden diese formalen Schritte durch den Lenker nicht durchgeführt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewilligung (mangels Entwertung und fehlendem Datum) zu einem späteren Zeitpunkt missbräuchlich verwendet werde. Die durch das Bundesministerium ausgeteilten Formulare seien jeweils auch in der Landesprache verständlich gehalten. Belehrungen seien in der jeweiligen Sprache auf der Rückseite angebracht. Darüber hinaus stünden bei der Einreise die Zollkontrollorgane und Speditionen zur Auskunft zur Verfügung.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde der erstinstanzliche Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbehörde irre, "wenn sie das Nichtmitführen einer nicht vollständig ausgefüllten Bewilligung für das Durchführen einer Beförderung ohne die erforderliche Bewilligung hält". Der gegenständliche Sachverhalt sei nicht unter den Tatbestand nach § 23 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz subsumierbar. Es liege eine echte Gesetzeslücke vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde gemäß § 21a GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

Gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG in der angeführten Fassung sind Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 GütbefG in der angeführten Fassung können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

Gemäß § 8 Abs. 2 GütbefG in der angeführten Fassung erfolgt die Vergabe der vereinbarten Kontingente in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

§ 9 Abs. 1 leg. cit. in der angeführten Fassung ist u.a. die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 und 6 GütbefG in der angeführten Fassung begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-

- zu ahnden ist,

"3. wer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

6. andere als die in Z. 1 bis 5 genannten Gebote und Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; ... ."

Gemäß Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968) bedürfen die Unternehmen für die Ausübung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen zwischen den beiden Staaten sowie für den Transitverkehr und den Verkehr nach und aus dritten Ländern einer Bewilligung. Gemäß Art. 7 Pkt. 1. dieses Übereinkommens lauten die Bewilligungen auf das Unternehmen und berechtigen zur Durchführung von Beförderungen mit einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftwagenzug. Gemäß Art. 7 Pkt. 2. werden die Bewilligungen als Dauerbewilligungen ausgestellt; sie können auch als Einzelbewilligungen erteilt werden.

Zunächst ist zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Aktenwidrigkeit betreffend den von der belangten Behörde angenommenen strafrechtlichen Vorwurf der Erstbehörde festzustellen, dass die Behörde zu Unrecht davon ausging, dem Mitbeteiligten sei von der erstinstanzlichen Behörde das Durchführen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG vorgeworfen worden; sie kommt zu dieser Schlussfolgerung offensichtlich im Hinblick darauf, dass am Beginn des strafrechtlichen Vorwurfes davon die Rede ist, der Mitbeteiligte habe "als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend ..., am von Italien kommend eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt" und als verletzte Verwaltungsvorschriften - neben § 7 Abs. 3 leg. cit. - § 7 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. angeführt wurden. § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG erfasst Beförderungen, die gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt werden. Wenn die Erstbehörde dem Mitbeteiligten aber nach dem Hinweis, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung vorlag, das Nichtmitführen des "gültigen und ordnungsgemäß entwerteten Nachweises für die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995" und das Nicht-Vorweisen-Können der "gültigen Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz" zur Last gelegt hat, hat sie dem Mitbeteiligten in Wahrheit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 leg. cit. angelastet. Es kann daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Erstbehörde habe dem Mitbeteiligten die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. vorgeworfen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber dennoch aus folgendem Grund als rechtmäßig:

Es ging im vorliegenden Fall um eine Güterbeförderung mit einem tschechischen Kraftfahrzeug von Italien über Österreich und Deutschland nach Tschechien, wie dies dem einliegenden Frachtbrief zu entnehmen ist. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen - wie bereits dargelegt -, er habe "den gültigen und ordnungsgemäß entwerteten Nachweis für die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz nicht mitgeführt" und habe "die gültigen Nachweise den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht vorweisen" können. Dieser Vorwurf geht jedoch ins Leere. Gemäß § 8 Abs. 1 GütbefG können zwischenstaatliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 GütbefG geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente vereinbart werden. Gemäß § 8 Abs. 2 GütbefG erfolgt die Vergabe der vereinbarten Kontingente in einem vereinfachten Verfahren. Die Verpflichtung, die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen, ist in § 9 Abs. 1 leg. cit. geregelt. § 7 Abs. 1 letzter Satz GütbefG sieht ausdrücklich vor, dass eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG nicht erforderlich ist, wenn u.a. eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht. Zwischen Österreich und Tschechien besteht die bereits angeführte zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG i.V.m. der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 1 GütbefG stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß § 7 Abs. 1 oder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandeselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 GütbefG als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG ist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen. Die Einstellung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 12 Abs. 3 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am