TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 13.06.1995, 95/08/0007

VwGH vom 13.06.1995, 95/08/0007

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/08/0008 E

95/08/0009 E

95/08/0065 E

95/08/0011 E

95/08/0010 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der W GmbH in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. IVc 7300/7021 B, betreffend Rückforderung von Erstattungsbeträgen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - insoweit als mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 63.630,36 ausgesprochen worden ist - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminster für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom verpflichtete das Arbeitsamt Bruck/Leitha die beschwerdeführende Gesellschaft unter Berufung auf § 9 in Verbindung mit § 11 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129 (BSchEG 1957), unberechtigt empfangene Schlechtwetterentschädigung im Gesamtbetrag von S 115.138,01 zurückzuzahlen. Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Gesellschaft im Abrechnungszeitraum Mai 1987 bis April 1988 für die Baustelle K acht Anträge auf Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigung gestellt und dabei (insgesamt) den im Spruch genannten Betrag rückerstattet erhalten. Durch das Landesarbeitsamt Niederösterreich sei jedoch festgestellt worden, daß im Zeitraum "Jänner 1985 bis September 1992" die Richtigkeit der Anträge bzw. die Feststellung allenfalls tatsächlich gebührender Ansprüche mangels Überprüfbarkeit der Unterlagen nicht möglich sei. Aus diesem Grund werde der im Spruch genannte Betrag zur Rückzahlung vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge gegeben und die rückerstatteten Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von insgesamt S 115.138,01 - nunmehr - gestützt auf § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 BSchEG 1957 zurückgefordert. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen des Verbrechens des schweren Betruges gemäß §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. sei die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen geworden. Nach der Urteilsbegründung habe der Geschäftsführer von 1988 bis Juni 1992 gegenüber den zuständigen Arbeitsämtern weit überhöhte Schlechtwetterstunden für seine Arbeitnehmer verrechnet, um so für sein Unternehmen eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Aufgrund der durchgeführten Einvernahmen durch die Sicherheitsdirektion, insbesondere jener der Lohnverrechnerin, sei bekannt geworden, daß in der beschwerdeführenden Gesellschaft parallel zwei Lohnverrechnungen geführt worden seien. Sämtliche Belege und Datenträger seien jedoch vernichtet worden. Der Geschäftsführer sei bei seinen Einvernahmen geständig gewesen, seit mehreren Jahren (ca. von Anfang 1984 bis September 1992) den zuständigen Arbeitsämtern von Wien und Niederösterreich bewußt in Bereicherungsabsicht mehr Schlechtwetterstunden für seine im Dachdeckergewerbe tätigen Arbeiter verrechnet zu haben, als tatsächlich angefallen seien. Zur Verschleierung dieses Vorgehens seien sämtliche für Überprüfungen relevante Buchhaltungsaufzeichnungen vernichtet worden. Die Sicherheitsdirektion habe aufgrund von den Arbeitern abverlangten Lohnverrechnungen (rund 1.000) für den Zeitraum 1984 bis 1992 747 falsch verrechnete Lohnmonate festgestellt; die Mehrverrechnung habe oft die 100%-Grenze überstiegen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß gegenüber dem Arbeitsamt eine vorsätzliche Täuschungshandlung im Sinne des § 146 StGB erfolgt sei (vgl. ). Durch die Geständnisse des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei im erwähnten Strafverfahren sei hervorgekommen, daß die Angaben, aufgrund deren eine Rückerstattung gemäß § 8 BSchEG 1957 geleistet worden sei, den Tatsachen nicht entsprochen hätten. Die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen seien daher zur Rückzahlung vorzuschreiben. Gemäß § 1489 in Verbindung mit § 1472 ABGB bestehe eine 40-jährige Verjährungsfrist, wenn ein Schaden aus einer strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden sei. Aus diesem Grund seien die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist von den mit "Rückerstattung" überschriebenen §§ 8 bis 11 BSchEG 1957 (in der Fassung vor dem Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994) auszugehen. Diese Bestimmungen haben - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - folgenden Inhalt:

"§ 8. (1) Dem Dienstgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. ...

§ 9. Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen, wie zum Beispiel Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher, Einsicht zu gewähren und ihnen alle hiefür erforderlichen Auskünfte, und zwar auch solche, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind, zu erteilen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien beim zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen. Er muß bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum, für den die Rückerstattung beantragt wird, folgenden Kalendermonates gestellt werden. ...

(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der Arbeiter anzuschließen, an die Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt wurde. Aus der Liste muß die Berechnungsgrundlage für die ausbezahlten Beträge zu ersehen sein und weiters auch, an welchen Tagen und für wie viele Stunden Schlechtwetterentschädigung geleistet worden ist. ...

(3) Wird festgestellt, daß die Angaben, auf Grund deren Rückerstattung gemäß § 8 geleistet wurde, den Tatsachen nicht entsprechen, so ist der Dienstgeber verhalten, die rückerstatteten Beträge rückzuzahlen.

§ 11. Wird dem Erstattungsantrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits rückerstatteter Beträge ausgesprochen, so hat das Arbeitsamt darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landesarbeitsamt endgültig."

In der Beschwerde wird im wesentlichen - zusammengefaßt - vorgebracht, eine auf § 10 Abs. 3 BSchEG 1957 gegründete Rückforderung von rückerstatteter Schlechtwetterentschädigung habe zur Voraussetzung, daß festgestellt werde, daß ein bereits erledigter Antrag auf Angaben beruhe, die unrichtig seien. Die belangte Behörde habe jedoch nicht ausdrücklich festgestellt, daß gerade die gegenständlichen Rückerstattungsanträge auf unrichtigen Tatsachen basierten, sondern sich lediglich mit allgemeinen Ausführungen zu den Ergebnissen der Ermittlungen im Rahmen des Strafverfahrens begnügt. Aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens hätte die belangte Behörde jedoch nur davon ausgehen dürfen, daß unberechtigte Schlechtwetterentschädigungsanträge erst beginnend mit dem Jahre 1988 bis Anfang Oktober 1992 um durchschnittlich 25 % zu hoch gestellt worden seien. § 9 BSchEG 1957, der den Verlust des Erstattungsanspruches vorsehe, wenn der Dienstgeber den Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen keine Einsicht gewähre bzw. nicht alle hiefür erforderlichen Auskünfte erteile, beschäftige sich ausschließlich mit den Dienstgeberpflichten anläßlich der Antragstellung auf Rückerstattung der bereits ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung. § 9 BSchEG 1957 sei nicht auf Fälle anwendbar, die sich mit der Frage beschäftigten, ob ein Dienstgeber wegen unrichtiger Antragstellung bereits erhaltener Schlechtwetterentschädigung diese wieder zurückzahlen müsse. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß die Behörde erster Instanz ihren Bescheid ausschließlich auf § 9 leg. cit. gestützt habe. Die belangte Behörde habe hingegen den Rückersatz auf § 10 Abs. 3 BSchEG 1957 gestützt, ohne die beschwerdeführende Partei darauf aufmerksam zu machen, daß ein von der Bescheidbegründung der ersten Instanz maßgeblich abweichender Sachverhalt festgestellt worden sei. Aufgrund eines mangelhaften Beweisermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde zum Teil Feststellungen über das Ermittlungsverfahren getroffen, die dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahrens nicht entsprächen und zum Teil aktenwidrig seien. Das Landesgericht Wiener Neustadt habe festgestellt, daß der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum 1988 bis längstens Oktober 1992 einen Schadensbetrag von 25 % der beantragten Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von S 776.013,75 verursacht habe. Bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren hätte daher die belangte Behörde keinesfalls feststellen dürfen, daß eine Schädigung der zuständigen Arbeitsämter von Wien und Niederösterreich "von Anfang 1984 bis September 1992" erfolgt sei. Auch die Feststellung sei unrichtig, die Sicherheitsdirektion habe für den Zeitraum 1984 bis 1992 747 falsch verrechnete Lohnmonate festgestellt. Ebenso unrichtig sei, daß die Mehrverrechnung oft die 100%-Grenze überstiegen habe. Im Beschwerdefall lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, aus denen geschlossen werden könne, daß für die genannten Baustelle K im Zeitraum von Mai 1987 bis April 1988 überhöhte Rückerstattungsanträge gestellt worden seien. Im übrigen werde die Auffassung vertreten, daß aufgrund der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB Ansprüche, die mehr als drei Jahre vor Erlassung des Bescheides in erster Instanz zurücklägen, verjährt seien.

Was die Behauptung der Verjährung der zur Rückzahlung vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungen anlangt, so ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, daß das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , VwSlg. 6173/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - von einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - eine analoge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung im Bereich des öffentlichen Rechts nicht stattfinden (vgl. das Erkenntnis vom , VwSlg. 7134/A; ferner - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - VfSlg. 7735/1976 und VfSlg. 8043/1977; vgl. auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, Seite 100 ff, insbesondere Seite 101). Mangels einer entsprechenden Regelung im BSchEG 1957 ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der Anspruch auf Rückzahlung von rückerstatteten Schlechtwetterentschädigungen nicht der Verjährung unterliegt.

Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen des BSchEG 1957 unterscheidet das Gesetz zwischen dem Verfahren auf Rückerstattung ausbezahlter Schlechtwetterentschädigungen und dem Verfahren auf Rückzahlung rückerstatteter Beträge. Wenn der Dienstgeber den Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen keine Einsicht gewährt bzw. alle hiefür erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so verliert er gemäß § 9 den Anspruch auf Rückerstattung. Die Verpflichtung zur Rückzahlung rückerstatteter Beträge hat hingegen gemäß § 10 Abs. 3 zur Voraussetzung, daß festgestellt wird, daß die Angaben, aufgrund der eine Rückerstattung gemäß § 8 geleistet wurde, den Tatsachen nicht entsprechen. Eine solche Feststellung im Sinne des BSchEG 1957 erfordert jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich, daß die Unterlagen, die für die Überprüfung der Richtigkeit des Erstattungsantrages, aufgrund dessen eine Rückerstattung geleistet wurde, maßgebend sind, im Überprüfungszeitpunkt (jedenfalls dann, wenn dieser noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist liegt, für deren Dauer die Rechtssätze des Erkenntnisses vom , VwSlg. 8878/A, anzuwenden sind) noch vorhanden sind, in diese Einsicht gewährt wird und alle hiefür erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Nur in diesem Fall kann nämlich ziffernmäßig festgestellt werden, inwiefern die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und IN DIESEM UMFANG eine Verpflichtung zur Rückzahlung ausgesprochen werden.

Sind diese Unterlagen hingegen nicht mehr vorhanden, weil sie - wie im Beschwerdefall - im Zuge eines drohenden Strafverfahrens vernichtet worden sind, so kann eine Feststellung nach § 10 Abs. 3 BSchEG 1957 gar nicht getroffen werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 9 leg. cit. und um zu verhindern, daß das Arbeitsamt - entgegen dem grundsätzlich vorgesehenen raschen Massenverfahren - bei jedem Erstattungsantrag stets auch alle maßgeblichen Unterlagen anfordern und überprüfen muß, ehe es zu einer Rückerstattung kommt, gebietet ein solcher Fall die sinngemäße Anwendung des § 9 BSchEG 1957; das heißt: der Dienstgeber verliert auch in einem solchen Fall rückwirkend den (nicht bescheidmäßig zuerkannten, sondern nur tatsächlich erfüllten) Anspruch auf Rückerstattung mit der Konsequenz, daß er die ihm danach zu Unrecht rückerstatteten Beträge zur Gänze zurückzuzahlen hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Arbeitsamt zwar im Rückerstattungsverfahren eine stichprobenweise Überprüfung des Erstattungsantrages an Hand der ihm vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen vorgenommen, der Dienstgeber aber - so wie im Beschwerdefall - eine doppelte Lohnverrechnung geführt und die falsche dem Prüfer des Arbeitsamtes vorgelegt hat, weil er auch dann seiner Verpflichtung zur Vorlage der "maßgebenden Unterlagen" nicht nachgekommen ist. Wurde allerdings im zuletzt genannten Fall der Rückerstattungsanspruch des Dienstgebers zur Gänze oder zum Teil mit einem rechtskräftigen BESCHEID im Sinne des § 11 BSchEG 1957 anerkannt und aufgrund dessen die Rückerstattung vorgenommen, so setzt die Rückzahlungsverpflichtung die Beseitigung des Bescheides in einem Wiederaufnahmsverfahren voraus.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, daß im beschwerdegegenständlichen Fall seit mindestens 1984 bis September 1992 überhöhte Schlechtwetterstunden verrechnet worden und zur Verschleierung eine doppelte Lohnverrechnung geführt worden sei. Die doppelte Lohnverrechnung sei anläßlich der Überprüfung durch die Arbeitsämter Wien und Niederösterreich vernichtet worden. Aufgrund des Geständnisses des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei im Strafverfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt sei hervorgekommen, daß die Angaben, aufgrund derer eine Rückerstattung gemäß § 8 leg. cit. geleistet worden sei, den Tatsachen nicht entsprochen hätten.

Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde lediglich insoweit entgegen, als sie die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte nur von den dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zugrundeliegenden Feststellungen ausgehen dürfe, wonach der Geschäftsführer erst beginnend mit dem Jahre 1988 bis Anfang Oktober 1992 um durchschnittlich 25 % zu hohe Rückvergütungsanträge gestellt hätte.

Dabei übersieht sie allerdings, daß sich das genannte Urteil lediglich auf die Betrugshandlungen des Geschäftsführers gegenüber dem LANDESARBEITSAMT WIEN bezog, aus dem dem Verfahren zugrundeliegenden Strafakt sich allerdings unter anderem auch ergibt, daß die Verfehlungen des Geschäftsführers bis in das Jahr 1984 zurückreichen (vgl. etwa die Anzeige der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom ). Auch knüpft das Gesetz hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Behörde nicht an der strafgerichtlichen Verurteilung des Empfängers der Leistungen an, sondern - wie dargelegt - sieht entweder die Rückzahlung des tatsächlich zu Unrecht geleisteten Betrages vor, sofern dieser aus den vom Dienstgeber zu führenden Aufzeichnungen zu errechnen ist, oder die Rückforderung der gesamten Summe (ungeachtet der Frage, ob nicht ein Teil davon tatsächlich zurecht geleistet wurde) als Sanktion für die Nichtvorlage (oder das Nichtvorhandensein) der maßgeblichen Unterlagen. Nicht in Abrede gestellt wird der Umstand der doppelten Buchführung, wobei nach den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, daß die Vorlage solcher Unterlagen anläßlich von Überprüfungen durch die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung keine Vorlage "maßgeblicher Unterlagen" darstellt. Daß beim Fehlen aller Unterlagen alle erhaltenen Rückerstattungsbeträge zurückzuzahlen sind, wurde bereits oben dargelegt.

Dennoch erweist sich die Rückforderung der zur Rückerstattung gelangten Schlechtwetterentschädigungen im Beschwerdefall (teilweise) als rechtswidrig:

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß die Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigungen für März und April 1988 aufgrund von zwei BESCHEIDEN vom erfolgte, wobei ein Betrag in der Höhe von S 50.672,58 bzw. von S 12.957,78 zugesprochen worden ist (vgl. OZl. 16 und 21 des Verwaltungsaktes). Auf dem Boden der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rückzahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft allerdings die Beseitigung dieser Bescheide in einem Wiederaufnahmsverfahren voraus. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich dieser Beträge (ingesamt S 63.630,36) ausgesprochen worden ist, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im übrigen erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG insofern abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte der beschwerdeführenden Partei nur für drei Beschwerdeausfertigungen (S 360,--) und dem in einer Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid (S 60,--) zugesprochen werden.