zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0021

VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-15/10.005/8-1999, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die (im Jahr 1917 geborene) Beschwerdeführerin wurde am in ein näher bezeichnetes Seniorenwohnheim in Salzburg aufgenommen und stellte unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formblattes am den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe durch Kostenübernahme ab in Alteneinrichtungen gemäß § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes. Die im Antragsformular enthaltene Frage, ob in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung eine Vermögensverfügung (z.B. Schenkung) stattgefunden habe, wurde mit dem Hinweis auf eine Beilage beantwortet.

Dem Antrag war eine Ablichtung des Notariatsaktes vom angeschlossen, mit welchem die Beschwerdeführerin ihr gehörende Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden war, ihrer Tochter übergeben hat. Im Punkt 3. dieses Vertrages hatte sich die Beschwerdeführerin das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ausbedungen. Sämtliche Betriebskosten, Stromkosten sowie die Zahlungen für den Instandhaltungsfonds gehen nach diesem Vertrag zu Lasten der Übergeberin. Für Zwecke der Gebührenbemessung wurde das Wohnungsrecht mit S 3.000,-- monatlich bewertet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom wurde ausgesprochen, dass die Aufenthaltskosten für die Beschwerdeführerin in der genannten Einrichtung ab abzüglich einer ziffernmäßig bestimmten Eigenleistung der Beschwerdeführerin aus Sozialhilfemitteln getragen werden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass jede Änderung des Wohnungsrechtes (Vermietung, Auflassung, Ablöse usw.) unverzüglich zu melden sei. Als Rechtsgrundlage für den Bescheid wurden die §§ 6, 7, 8, 17 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz angeführt.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausschließlich auf das im Übergabevertrag vom ausbedungene Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung hingewiesen und ausgeführt, deshalb sei wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.

Mit einem am beim Magistrat Salzburg eingelangten Schreiben des Rechtsanwaltes der Tochter der Beschwerdeführerin (des nunmehrigen Beschwerdevertreters) wurde um Entscheidung über den Sozialhilfeantrag der Beschwerdeführerin ersucht und ausgeführt, die von der Sozialhilfebehörde in einem Telefonat angekündigte Anfechtung des Schenkungsvertrages sei mangels eines Anfechtungstatbestandes nicht berechtigt.

Mit Schreiben vom antwortete der Bürgermeister der Stadt Salzburg, dass der Bescheid am erlassen worden sei und der Akt zur Prüfung der Frage der Anfechtung dem Vertrauensanwalt übergeben werde.

Der Rechtsanwalt der Tochter der Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom mit, dass die Wohnung verkauft worden sei. Da das Wohnungsrecht nicht mehr habe ausgeübt werden können und die Wohnung wegen der hohen Betriebskosten (S 2.500,-- monatlich) weder vermietbar noch sonst verwertbar gewesen sei, habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen zu diesem Schritt entschlossen.

Mit Bescheid vom verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Salzburg die Beschwerdeführerin, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger den in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand von S 96.564,61 (ohne USt) zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 29, 43 und 46 des Salzburger Sozialhilfegesetzes und § 879 ABGB angeführt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die schenkungsweise Übertragung der Eigentumswohnung sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Der einzige Zweck dieser Übertragung sei die Benachteiligung von Gläubigern gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin "kurz bis mittelfristig intensiverer Pflege bedarf". Bereits am sei Pflegegeld beantragt worden. Aufgrund der zu erwartenden Pflege hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 1990 für einen Heimplatz in einem städtischen Seniorenheim angemeldet und diese Anmeldung jährlich erneuert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am ebenfalls unter Zuhilfenahme von Sozialhilfemitteln in die genannte Seniorenwohnanlage aufgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin neben der "Liegenschaftshälfte" keinerlei nennenswertes Vermögen besessen habe, habe sie sich durch die Übergabe der Eigentumswohnung ihres gesamten Vermögens entledigt. Eine Sicherstellung der Sozialhilfeleistung gemäß § 8 des Salzburger Sozialhilfegesetzes sei daher nicht mehr möglich. "Unter den gegebenen Umständen (Anmeldung für einen Heimplatz über Jahre, Pflegebedürftigkeit, etc.)" sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages davon auszugehen, "dass der abgeschlossene Vertrag gemäß § 879 ABGB gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist". Dadurch werde die Beschwerdeführerin "in die Lage versetzt, den geforderten Betrag zu zahlen". Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Eigentumswohnung von der Tochter der Beschwerdeführerin bereits veräußert worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt des Übergabevertrages hätten keinerlei Hinweise darauf bestanden, dass sie oder ihr Ehemann Pflegefälle sein würden. Erst als ihr Ehemann im Oktober 1997 sich bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe, hätten sich in der Folge Komplikationen ergeben, die ihn zum Pflegefall mit der Notwendigkeit der Unterbringung in einem Heim hätten werden lassen. Diese Entwicklung habe schließlich dazu geführt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, allein ihren Haushalt zu bewältigen, und in der Folge in die selbe Seniorenwohnanlage aufgenommen worden sei wie ihr Ehemann. Obwohl dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gegeben worden sei, habe sich die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom damit nicht auseinander gesetzt. Die Sachverhaltsannahmen der Erstbehörde beruhten auf nicht nachvollziehbaren Überlegungen. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Rückersatzanspruch gemäß § 43 Salzburger Sozialhilfegesetz seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über keinerlei Vermögen, sodass durch die Vollstreckung des Bescheides die erfolgte Hilfeleistung gefährdet würde. Die Voraussetzungen des § 879 ABGB lägen nicht vor. Die Behörde habe auch nicht begründet, worin sie einen Verstoß gegen § 879 ABGB erblicke.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Salzburger Sozialhilfegesetz keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin sei in das genannte Seniorenwohnheim aufgenommen worden, weil sie ihren Ehemann nicht mehr habe pflegen können und selbst pflegebedürftig geworden sei. Ihrem Sozialhilfeantrag vom sei der Übergabevertrag vom in Kopie angeschlossen gewesen. Im Antrag sei die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt worden, dass jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, aufgrund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen sei, dass bei Erlangung von hinreichendem Einkommen oder Vermögen die aufgewendeten Kosten zu ersetzen seien und bei falschen Angaben betreffend das Einkommen oder das Vermögen verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Sanktionen eintreten würden.

Mit Löschungserklärung vom habe die Beschwerdeführerin der Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Wohnung und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugestimmt. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Wohnung um einen Kaufpreis von S 820.000,-- verkauft.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung über vermögenswerte Rechte, nämlich die Dienstbarkeit der Wohnung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend die genannte Eigentumswohnung verfügt. Das Wohnungsrecht stelle eine unbewegliche Sache dar. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag ausdrücklich einer Vorgangsweise gemäß § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz zugestimmt. Da somit "ein Fall des § 8 Abs. 4 leg. cit. vorliegt, ist die Rückersatzforderung gemäß § 43 Salzburger Sozialhilfegesetz bereits berechtigt".

Dazu komme, dass die im Jahr 1917 geborene Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages habe absehen können und damit rechnen müssen, "dass sie aufgrund nie auszuschließender Entwicklungen und Lebensumstände, insbesondere aber wegen ihres Alters jederzeit der Pflege bedürftig werden könnte und dann ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des dadurch notwendigen Lebensbedarfes und zur Bestreitung allenfalls dadurch bedingter Kosten benötigen würde. Es kann von jedem Normunterworfenen erwartet werden, dass er auf diese naheliegenden Eventualitäten Rücksicht nimmt und nicht zu Lasten Dritter, die bei unzureichender Einkommens- oder Vermögenslage gesetzlich zu Hilfeleistungen verpflichtet sind, Vermögensverfügungen vornimmt". Hätte die Beschwerdeführerin den Vertrag mit ihrer Tochter nicht abgeschlossen, wäre die Eigentumswohnung zur mehr oder weniger hinreichenden Deckung der Kosten ihrer Aufnahme in die Alteneinrichtung zur Verfügung gestanden.

Unabhängig von der von den Gerichten zu klärenden Anfechtbarkeit des Übergabevertrages habe die Beschwerdeführerin mit der Unterfertigung der Löschungserklärung ihre Rechte unentgeltlich aufgegeben. Deren Verwertung, durch Verzichtserklärung gegen Entgelt, wäre nahe liegend und erforderlich gewesen. Aufgrund des Übergabevertrages sei die Tochter der Beschwerdeführerin zur Zahlung sämtlicher mit der Eigentumswohnung verbundenen Kosten der Beschwerdeführerin auf deren Lebensdauer verpflichtet gewesen. Von dieser finanziellen Belastung sei sie durch die Lastenfreistellung befreit worden und habe nach Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes aus dem Verkauf ein nicht unbeträchtliches Vermögen lukrieren können. Die Beschwerdeführerin habe die Erstbehörde von ihrem unentgeltlichen Rechtsverzicht erst mit Schreiben vom , somit nach Gewährung der Sozialhilfe, in Kenntnis gesetzt. Auch aus diesem Grund sei der Kostenersatzbescheid zu Recht erlassen worden. "Unter Berücksichtigung der § 43 Salzburger Sozialhilfegesetz zugrunde liegenden sozialen Wertvorstellungen und des Gesetzeszweckes" sei davon auszugehen, dass der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet sei, wenn er bei Unterbleiben von für den Sozialhilfeträger nachteiligen, nämlich seine Befriedigungsaussichten beeinträchtigenden Rechtsgeschäften zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre oder ein solches zur Zeit der Hilfeleistung gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger

Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, in der hier anzuwendenden

Fassung LGBl. Nr. 27/1994, lauten wie folgt:

"Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

...

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatz ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich oder zumutbar geworden ist.

...

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 43

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

..."

Ein Ersatz nach § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz kommt nur in Betracht, wenn der Sozialhilfeempfänger nach Gewährung der Sozialhilfe zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn der Behörde erst nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. War daher der Behörde schon zur Zeit der bescheidmäßig zuerkannten Hilfeleistung bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger hinreichendes Einkommen oder Vermögen hat, kann sie einen Ersatz der gewährten Sozialhilfe gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz Salzburger Sozialhilfegesetz unter Hinweis auf dieses Einkommen oder Vermögen rechtmäßig nicht geltend machen. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe der Hilfesuchende Einkommen und Vermögen hatte und dies der Behörde bekannt war, kann der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nur gemäß § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz herangezogen werden. Dies lässt sich schon aus der Anordnung des § 8 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz ableiten, wonach die Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10 leg. cit.) zu sichern (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0261).

Die Voraussetzungen für den Kostenersatz nach § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid den Übergabevertrag (in Kopie) bereits mit dem Antrag vom vorgelegt. Dieser Vertrag und die daraus sich ergebenden Rechte der Beschwerdeführerin, nämlich die Dienstbarkeit der Wohnung und das zu ihren Gunsten vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot, waren der Sozialhilfebehörde daher bereits bei Gewährung der Sozialhilfe bekannt, wie sich auch aus dem Hinweis der Sozialhilfebehörde im Bescheid vom , dass Änderungen zu melden seien, ergibt. Die Beschwerdeführerin ist auch durch die Löschung des Wohnungsrechtes und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zu Einkommen und Vermögen gelangt, das gemäß § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz den Ersatz in der Höhe von S 96.564,61 rechtfertigen könnte. Der angefochtene Bescheid behauptet Derartiges auch gar nicht, sondern geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Dienstbarkeit der Wohnung zu den unbeweglichen Sachen gehöre, folgert aber daraus zu Unrecht, dass deshalb "ein Fall des § 8 Abs. 4 leg. cit." vorliege. Die Sozialhilfebehörde hat in ihrem Bescheid vom die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht, sodass schon deshalb Überlegungen zu der Frage, ob, in welcher Weise und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Dienstbarkeit der Wohnung - die nach dem Vertrag auf Lebensdauer der Beschwerdeführerin vereinbart war - im Falle einer 80jährigen Berechtigten verwertet werden kann, entbehrlich sind. In diesem Zusammenhang wäre zudem zu beachten gewesen, dass nach dem Vertragsinhalt die Übergeberin, also die Beschwerdeführerin, sämtliche Betriebskosten, Stromkosten sowie die Zahlung für den Instandhaltungsfonds zu tragen gehabt hätte. Obwohl die belangte Behörde in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Vertragsinhalt insoweit zutreffend wiedergegeben hat, ging sie in der rechtlichen Beurteilung in aktenwidriger Weise davon aus, die Tochter der Beschwerdeführerin sei zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet gewesen. Im Falle der Notwendigkeit der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß es sich bei dem Wohnungsrecht um verwertbares Vermögen gehandelt hat, hätten daher auch die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten in Anschlag gebracht werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erstbehörde den Ersatzanspruch nicht auf die Verwertbarkeit des Wohnungsrechtes sondern auf die schenkungsweise Übergabe der Wohnung im Jahr 1997 zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gestützt hat. Die Sozialhilfebehörde erster Instanz ist demnach weder zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe noch im Bescheid über den Rückersatzanspruch davon ausgegangen, bei der Dienstbarkeit der Wohnung handle es sich um verwertbares Vermögen der Beschwerdeführerin. Sie hat in ihrem Bescheid vom sogar ausdrücklich erklärt, dass eine Sicherstellung der Sozialhilfeleistung gemäß § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz nicht mehr möglich gewesen sei.

Die weitere rechtliche Begründung der belangten Behörde lässt keinen Bezug zum Rückersatztatbestand des § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz erkennen. Den auf den Abschluss des Übergabevertrages im Jahr 1997 Bezug habenden Ausführungen, dass ältere Menschen "aufgrund nie auszuschließender Entwicklungen und Lebensumstände, insbesondere aber wegen ihres Alters jederzeit der Pflege bedürftig werden" können und dann ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des dadurch notwendigen Lebensbedarfes benötigen, kann zwar nicht entgegen getreten werden, die daraus abgeleitete Verhaltenspflicht, Vermögensübertragungen (auch an nahe Angehörige) generell zu unterlassen, ist aber dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften über den Ersatz von Sozialhilfekosten nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, nicht zu entnehmen. In Benachteiligungsabsicht gesetzte Rechtshandlungen, Vermögensverschleuderungen oder unentgeltliche Verfügungen des Schuldners können nach den Bestimmungen der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 37/1914, angefochten werden. Nach der Aktenlage hat das Land Salzburg als Sozialhilfeträger eine solche Klage gegen die Tochter der Beschwerdeführerin eingebracht. Ob Anfechtungstatbestände nach der Anfechtungsordnung vorliegen, ist allerdings für die im vorliegenden Fall allein maßgebende Frage, ob die Beschwerdeführerin die Ersatzpflicht nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz trifft, ohne Bedeutung, sodass nähere Untersuchungen über die Umstände und Motive, die für den Abschluss des Übergabevertrages maßgebend waren, hier nicht anzustellen sind.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens für Stempelgebühren in der Höhe von S 50,-- gründet sich darauf, dass eine Beilagengebühr für die mit der Beschwerde vorgelegte Beilage nicht zu entrichten war.

Wien, am