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VwGH vom 25.01.1996, 95/07/0230

VwGH vom 25.01.1996, 95/07/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom , Zl. 06 3526/298-III/6/95-Str, betreffend Entziehung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen und Altölten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) die ihm vom Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom erteilte, gemäß § 45 Abs. 2 AWG als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG geltende Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, bezüglich des Beschwerdeführers lägen folgende rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen von Gesetzen, die zum Schutz der Umwelt erlassen wurden, vor:

"1. Von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu Zahl X-12115-1991 wegen einer Übertretung nach § 367 Z. 26 GewO und

2. von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu Zahl


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X-12232-1993 wegen einer Übertretung nach den §§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 10 iVm 19 Abs. 2 AWG
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X-9256-1993 wegen einer Übertretung nach den §§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 10 iVm 19 Abs. 2 AWG
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X-4287-1993 wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO
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X-3273-1992 wegen einer Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 WRG 1959
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X-11139-1994 wegen einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 Z. 7 iVm den §§ 14 und 6 Abs. 8 AbfallnachweisVO (richtig: § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 iVm § 14 AWG und § 6 Abs. 8 AbfallnachweisVO)
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X-11140-1994 wegen einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 Z. 7 iVm den §§ 14 und 6 Abs. 8 AbfallnachweisVO
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X-11141-1994 wegen einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 Z. 7 iVm §§ 14 und 6 Abs. 8 AbfallnachweisVO
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X-11142-1994 wegen einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 Z. 7 ivm § 14 und 6 Abs. 8 AbfallnachweisVO
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X-20458-1993 wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 74 Abs. 2 GewO
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X-18266-1993 wegen einer Übertretung nach §§ 39 Abs. 1 lit. c
Z. 10 iVm 19 Abs. 2 AWG
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X-12972-1994 Ermahnung wegen einer Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 iVm § 6 Abs. 1 AbfallnachweisVO sowie
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X-4880-1995 wegen einer Übertretung nach §§ 15 Abs. 1 iVm 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG."

Der Beschwerdeführer weise daher gemäß § 15 Abs. 3 AWG nicht mehr die erforderliche Verläßlichkeit auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht jede Übertretung der Gewerbeordnung, des AWG und des Wasserrechtsgesetzes 1959 führe zum Verlust der Verläßlichkeit, sondern nur Übertretungen von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt. Aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz lasse sich ableiten, daß ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Umwelt nur dann vorliege, wenn eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen werde, daß Luft, Wasser oder Boden verunreinigt oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt oder störender Lärm erzeugt werde. Derartige Übertretungen seien dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Last zu legen. Die im bekämpften Bescheid angeführten Verwaltungsstrafbescheide befaßten sich mit der Übertretung von Ordnungsvorschriften wie etwa Übertretungen der Abfallnachweisverordnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 8 AWG ist die Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle (§ 15 Abs. 1 leg. cit.) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen.

Zu den Voraussetzungen, die für den Fortbestand einer Abfallsammelerlaubnis gegeben sein müssen, zählt nach § 15 Abs. 1 AWG die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit.

Nach § 15 Abs. 3 AWG ist verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wassserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

§ 15 Abs. 3 AWG spricht von "Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt" und führt dann das AWG, die GewO und das WRG 1959 an. Diese Formulierung könnte so gedeutet werden, daß Übertretungen von Bestimmungen eines dieser Gesetze jedenfalls Übertretungen eines Gesetzes zum Schutz der Umwelt sind, ohne daß es noch einer weiteren Prüfung bedürfte, ob die übertretene Bestimmung dem Schutz der Umwelt dient. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der Umstand, daß insbesondere die GewO mit Strafsanktionen versehene Bestimmungen enthält, die nicht dem Umweltschutz dienen. Zu erwähnen sind etwa Vorschriften über die Abgrenzung der Befugnisse verschiedener Gewerbeberechtigungen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch bei Übertretung von Bestimmungen der GewO, des AWG und des WRG 1959 zu prüfen ist, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Als Maßstab für diese Prüfung kann das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 2 dieses B-VG ist umfassender Umweltschutz die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Umwelt liege nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen werde, daß Luft, Wasser oder Boden verunreinigt oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt oder störender Lärm erzeugt werde.

Zum einen handelt es sich bei diesen Schutzobjekten des B-VG über den umfassenden Umweltschutz nur um eine demonstrative Aufzählung; zum anderen dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordnungsvorschriften wie jene der Abfallnachweisverordnung, die den Umgang mit Stoffen mit potentiell umweltgefährlichem Charakter so regeln, daß eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen. Dazu gehören auch die durch § 39 Abs. 1 lit. c Z. 10 unter Strafsanktion gestellten Bestimmungen des § 19 Abs. 2 AWG über die den Übernehmer oder Behandler gefährlicher Abfälle oder Altöle treffenden Meldepflichten.

Daß eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 (Einwirkung auf Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung) eine Übertretung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.

Der Beschwerdeführer weist demnach eine Reihe von rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen von Vorschriften zum Schutz der Umwelt auf. Ihm fehlt die erforderliche Verläßlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG. Die belangte Behörde hat ihm zurecht die Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.