TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 16.12.2002, 2000/10/0192

VwGH vom 16.12.2002, 2000/10/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gemeinde Kammern im Liesingtal, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. K4-A-316/82, betreffend Schulerhaltungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling, 2340 Mödling, Pfarrgasse 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Obmann der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde Kammern im Liesingtal unter Hinweis auf die §§ 48 und 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-0 idF LGBl. 5000-14 (PSchG NÖ), eine Schulumlage (hier und in der Folge offenbar gemeint: Schulerhaltungsbeitrag) von S 42.500,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gemeinde vor, die Vorschreibung der Schulumlage sei ihr erst am und somit - im Hinblick auf § 48 Abs. 1 PSchG NÖ - verspätet zugegangen. Im Hinblick auf die Unerstreckbarkeit der Frist sei der Bescheid rechtswidrig. Im Übrigen habe der zur Vorschreibung Anlass gebende Schüler Markus K. seinen Wohnsitz nicht in der beschwerdeführenden Gemeinde. Er sei bereits am zur Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald vorgemerkt worden und habe "zwischenzeitlich tatsächlich bereits längst einen Hauptwohnsitz bei der Gemeinde Wienerwald bezogen". Im Hinblick darauf, dass der Magistrat Linz von der Vormerkung der Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald verständigt worden sei, sei festzuhalten, "dass offensichtlich Herr Markus K. in Linz einen Zweitwohnsitz bezogen hat". Die Höhe der Schulumlage sei "in keiner Weise als angemessen anzusehen". Der beschwerdeführenden Gemeinde sei niemals zur Kenntnis gebracht worden, "wie sich konkret die Höhe der ermittelten Schulumlage zusammensetzt".

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gab der Berufung Folge und sprach aus, der bekämpfte Bescheid werde ersatzlos behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf § 53 PSchG NÖ dargelegt, die beschwerdeführende Gemeinde habe vorgebracht, dass der Schüler jedenfalls seinen ordentlichen Wohnsitz in die Gemeinde Wienerwald verlegt habe. Es handle sich bei dem Schüler um kein "Heimkind". Die beschwerdeführende Gemeinde habe auch keine Verpflichtungserklärung abgegeben. Sie sei daher nicht zur Zahlung eines Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling Berufung. Sie brachte vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Schüler seinen ordentlichen Wohnsitz in die Gemeinde Wienerwald verlegt habe. Vielmehr sei der Schüler in die gemäß §§ 35 und 36 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270-0 idF LGBl. 9270-3 (NÖ JWG 1991), als Nachbetreuungsstelle für Jugendliche anerkannte Jugendwohlfahrtseinrichtung "ARGE NOAH" in der Gemeinde Wienerwald aufgenommen worden. Deshalb sei er auch in der Gemeinde Wienerwald gemeldet. Die Meldeadresse sei die Anschrift des Gemeindeamtes Wienerwald. Im Hinblick auf die Aufnahme des Schülers in eine Einrichtung der Jugendwohlfahrt habe die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu tragen.

Die belangte Behörde gab der Berufung Folge und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahin ab, dass der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Schulgemeinde vom , mit welchem der beschwerdeführenden Gemeinde ein Schulerhaltungsbeitrag von S 42.500,-- für das Rechnungsjahr 2000 vorgeschrieben werde, keine Folge gegeben werde.

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Hinweisen auf Art. 159 Abs. 1 B-VG, § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und § 53 Abs. 1 PSchG NÖ legte die belangte Behörde dar, aus der Aktenlage (Meldezettel) gehe hervor, dass der Schüler seinen Hauptwohnsitz (jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 1999/2000) in der beschwerdeführenden Gemeinde habe und aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der Polytechnischen Schule Mödling wohne. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 PSchG NÖ seien daher verwirklicht. Bei den Fristen des § 48 PSchG NÖ handle es sich um Ordnungsfristen. Die Nichteinhaltung der Fristen stehe der Leistungspflicht nicht entgegen. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde, der Schulerhaltungsbeitrag sei der Höhe nach nicht angemessen, werde festgestellt, dass laut Voranschlag der Schulgemeinde für das Rechnungsjahr 2000 der durch andere Einnahmen für Schulzwecke nicht gedeckte Schulaufwand S 5,270.000,-- und die Zahl der Schüler 124 betrage. Die Kopfquote sei daher S 42.500,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages unterbleibe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Vorschriften des PSchG NÖ in der hier zur Anwendung kommenden Fassung LGBl. 5000-14 lauten auszugsweise:

"§ 44

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen aufgrund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

...

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen.

(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

...

§ 48

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde - der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses - hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

...

§ 53

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige

sprengelangehörige Schüler

(1) Für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

...

§ 55

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde steht jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu."

Die Beschwerde macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst geltend, es sei der Schulgemeinde "im Berufungsverfahren vor der Niederösterreichischen Landesregierung keine Parteistellung zuzuerkennen". Die Schulgemeinde sei "in keiner Weise als Partei anzusehen, sondern ist sie vielmehr Behörde erster Instanz". Dieser sei "naturgemäß das Recht, gegen eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben, verwehrt".

Diese Auffassung ist verfehlt. Im vorliegenden Fall ist die Schulgemeinde im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 42 Abs. 2 PSchG NÖ Schulerhalter. Sie trägt den Schulaufwand (die Kosten der Schulerhaltung; vgl. § 44 Abs. 1), der durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken ist. Aus § 48 Abs. 1 PSchG NÖ ergibt sich die Zuständigkeit des Obmannes der Schulgemeinde, bescheidmäßig den Voranschlag bekannt zu geben und die Schulerhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Eine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges findet sich im PSchG NÖ hinsichtlich der allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen nicht; lediglich im III. Hauptstück - betreffend die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen - findet sich im § 67 eine ausdrückliche Anordnung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. § 55 PSchG NÖ, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) die Berufung an die Landesregierung zusteht, setzt aber eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Organe der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in Angelegenheiten des PSchG NÖ wenigstens voraus. Im vorliegenden Zusammenhang ist § 55 PSchG NÖ als speziellere Regelung im Verhältnis zu den Vorschriften, die sonst die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Organen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände regeln, die in Aufgaben des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ergangen sind (hier - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides -

§ 60 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 - 10 und § 25 Abs. 3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600 - 3) anzusehen.

§ 55 PSchG NÖ ist daher als eine im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften "andere Bestimmung" in den Verwaltungsvorschriften zu deuten, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Schulgemeinde begründet. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde steht nach § 55 PSchG NÖ jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) - diesen ist nach § 13 PSchG NÖ auch ausdrücklich Parteistellung eingeräumt - binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift war die mitbeteiligte Schulgemeinde somit berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom Berufung zu erheben. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Obmann der Schulgemeinde gemäß § 48 Abs. 1 PSchG NÖ den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben hatte.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die Vorschreibung der Schulumlage (richtig: des Schulerhaltungsbeitrages) sei der beschwerdeführenden Gemeinde erst am zugegangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Schulumlage nach § 48 Abs. 1 PSchG NÖ bis bekannt zu geben und vorzuschreiben gewesen wäre. Der Bescheid verstoße daher gegen eine unerstreckbare materiell-rechtliche Frist.

Auch diese Auffassung ist verfehlt.

Nach § 48 Abs. 2 PSchG NÖ ist der Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres bis 20. Oktober zu erstellen; bis 1. November ist den beteiligten Gemeinden mit Bescheid der Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Das Gesetz enthält keine Regelung, wonach die Überschreitung dieser Termine mit Rechtsfolgen - insbesondere im Sinne des Ausschlusses der Vorschreibung - verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine Überschreitung dieser Termine zum Verlust des Anspruches auf den Schulerhaltungsbeitrag führte oder sonst eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen begründete.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme des angefochtenen Bescheides, der Schüler habe seinen ordentlichen Wohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde. Sie bringt vor, der Schüler sei bereits am von der Gemeinde Wienerwald zur Aufnahme in die Landes- und Gemeindewählerevidenz vorgemerkt worden. Darüber hinaus sei auch eine Meldung an den Magistrat Linz ergangen. Offensichtlich habe der Schüler in Linz einen Zweitwohnsitz. Der Hauptwohnsitz des Schülers liege in der Gemeinde Wienerwald. Es lägen auch keine Feststellungen vor, ob die "ARGE NOAH" als Schulbetrieb anzusehen ist, welcher der Jugendwohlfahrt zuzuordnen ist bzw. ob der Schüler eben dort als Maßnahme der Jugendwohlfahrt untergebracht wurde.

Mit diesen Darlegungen bezieht sich die Beschwerde auf die - von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage der von ihr bejahten Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde zur Tragung des Schulerhaltungsbeitrages angesehene - Vorschrift des § 53 Abs. 1 PSchG NÖ. Danach hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten für Schüler, die nur zum Zwecke des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist.

Die belangte Behörde hat ihre Annahme, es liege das Merkmal des "Wohnens im Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt" vor, mit dem (in den Worten "siehe oben" gelegenen) Hinweis auf das Berufungsvorbringen der Schulgemeinde begründet, wonach sich die belangte Behörde (offenbar in einem anderen Verwaltungsverfahren) auf die "Anerkennung" der "ARGE NOAH" als Nachbetreuungseinrichtung für Jugendliche gemäß den §§ 35 und 36 NÖ JWG 1991 iVm der NÖ Heimordnung (gemeint vermutlich: NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2) berufen habe.

Angesichts dieses - von der Beschwerde nur allgemein und unsubstantiiert bestrittenen - Hinweises begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass es sich bei der "ARGE NOAH" um eine zur Übernahme von Jugendlichen in "volle Erziehung" bestimmte, mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 35 NÖ JWG 1991 errichtete und betriebene Einrichtung handelt. Davon ausgehend ist auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, wenngleich nicht auf konkreten Feststellungen beruhende Annahme, der Schüler halte sich aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, nämlich der "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 42 Abs. 1 Z. 2 und 44 NÖ JWG 1991, in der Einrichtung auf, nicht zu beanstanden. Allerdings erweisen sich ins einzelne gehende Feststellungen auch in Richtung der Art der Maßnahme der Jugendwohlfahrt und der Stelle, die diese angeordnet hat, im Zusammenhang mit der Frage des Hauptwohnsitzes des Schülers aus folgenden Gründen als erforderlich:

Die Eigenschaft der beschwerdeführenden Gemeinde als "Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes" (des betreffenden Schülers) bejahte die belangte Behörde mit dem Argument, es gehe "aus der Aktenlage (Meldezettel) hervor, dass der Schüler seinen Hauptwohnsitz in Kammern hat".

Zwar bekämpft die Beschwerde diese Annahme im Einzelnen mit rechtlich untauglichen Mitteln, nämlich mit Hinweisen auf die Vormerkung des Schülers zur Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald und die Verständigung des Magistrates der Stadt Linz hievon. Die Beschwerde bietet aber im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages beschwert erachtet, Anlass, die im Fehlen der Feststellung maßgeblicher, zur Begründung des Anspruches vorausgesetzter Sachverhaltselemente liegende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen.

§ 53 PSchG NÖ geht vom Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", im Hinblick auf Art. 151 Abs. 9 B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 somit vom Begriff "Hauptwohnsitz" aus (vgl. zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den hinaus beibehaltenen - Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Landesgesetzen das Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0470 mwN).

Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art. 6 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 wie folgt definiert:

"(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG lag. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet wird. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält. Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze; dieser ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid auch in einem weiteren Punkt nicht dem Gesetz entspricht. In der Frage, ob der beschwerdeführenden Gemeinde mit der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages - dem § 48 Abs. 1 PSchG NÖ entsprechend - der "Voranschlag bekannt gegeben" wurde, liegen keine sicheren Nachweise vor. Entsprechende Feststellungen fehlen zur Gänze. Dem Einwand der beschwerdeführenden Gemeinde, es sei ihr "niemals zur Kenntnis gebracht worden, wie sich konkret die Höhe der ermittelten Schulumlage zusammensetzt" (offenbar gemeint: des Schulerhaltungsbeitrages), erwiderte die belangte Behörde lediglich, der nicht gedeckte Schulaufwand betrage S 5,270.000,-- und die Zahl der Schüler 124. Es fehlt somit ein Nachweis für die nach § 48 Abs. 1 PschG NÖ vorgeschriebene Bekanntgabe des Voranschlages (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0247); nur unter der Voraussetzung der Übermittlung des Voranschlages (der Grundlage für die Berechnung des Schulerhaltungsbeitrages) könnte davon gesprochen werden, dass der beschwerdeführenden Gemeinde - im Zusammenhalt mit der oben wiedergegebenen Begründung - die entsprechenden Rechenoperationen und ihre Grundlagen bekannt gegeben worden wären (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , Zl. 99/10/0247, und vom , 2000/10/0097).

Auch die Übermittlung des Voranschlages unter Aufforderung zur Stellungnahme wird die belangte Behörde im fortgesetzten Berufungsverfahren daher nachzuholen haben.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am