VwGH vom 19.09.1996, 95/07/0221
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des Dr. G als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XY-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 512.311/01-I5/94, betreffend Wasserbucheintragung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein als "Entscheidung" überschriebener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) vom weist folgenden, für die Erledigung des Beschwerdefalles bedeutsamen Inhalt auf:
Zu Beginn des Entscheidungstextes wird festgestellt, daß sich der K.-Bach auf einer bestimmt bezeichneten Parzelle mittels einer primitiven Stauanlage in zwei Teile trenne, deren linker als sogenannter L.-Bach zunächst der Gerberei D. zufließe und nach einem näher beschriebenen Verlauf schließlich in die D.A. münde. Nach einem bei der Gemeinde erliegenden Protokoll aus dem Jahre 1874 sei die geregelte Weiterleitung des Baches von der Gerberei D. an ohne besonderes wasserrechtliches Verfahren lediglich auf Grund einer Privatvereinbarung zwischen den beteiligten Grundbesitzern beschlossen und durchgeführt worden. In dieses verlängerte Bachgerinne seien dann im Laufe der Zeit zwei Straßenkanäle, verschiedene offene und geschlossene Abwässerkanäle der an die durchschnittenen Parzellen anschließenden Häuser und die Abwässer der Gerberei W. eingeleitet worden. In dem Maße, als dadurch und durch die allmähliche Vergrößerung der Gerbereibetriebe das Bachwasser mehr und mehr verunreinigt und für hauswirtschaftliche Zwecke unbrauchbar geworden sei, sei auch das Interesse an der Erhaltung des Baches erlahmt, sodaß er schließlich gänzlich verfallen und verschlammt sei. Derzeit bilde der Bach mit Ausnahme einer verrohrten Teilstrecke ein offenes Gerinne von durchschnittlich 30 cm Lichtweite. Die Ufer seien in keiner Weise erhalten und das Bachbett sei nicht geräumt, sodaß die bei dem geringen Gefälle stagnierenden Abwässer in Fäulnis übergingen, die Luft verpesteten und die angrenzenden Gartengrundstücke verseuchten, wobei unter Umständen auch die in den Gartengrundstücken gezogenen Gemüsepflanzen mit gefährlichen Krankheitskeimen infiziert würden. In richtiger Erkenntnis dieser Übelstände seien - mit einer einzigen Ausnahme - auch sämtliche Beteiligten für die sofortige Auflassung und Zuschüttung des Baches von der Gerberei D. an bis zu seiner Mündung in die D.A.
Der im Anschluß an diese Feststellungen getroffene Inhalt des Bescheides der BH vom hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund dieses Sachverhaltes findet die (BH) gemäß §§ 86 und 96 des o.ö. Wasserrechtsgesetzes vom 28.8.1870, LGBl. Nr. 32, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 und 72 desselben, des § 6 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 36, und des § 40 lit. d der oberösterreichischen Bauordnung zu entscheiden:
1.) Dem Einspruche des ... wird keine Folge gegeben und im
Sinne des von der Gemeinde ... gestellten Ansuchens die
unverzügliche Zuschüttung des L.-Baches von der Gerberei D.
bis zur Mündung angeordnet.
2.) Die Ableitung des L.-Baches hat unmittelbar von der
Ostseite der Gerberei D. beginnend ... derart zu erfolgen,
daß die Mündung in die A. ... hergestellt wird. ...
3.) Zur Sicherung der Abflußmöglichkeit für das Hochwasser des
K.-Baches ist das Bett des Altbaches ... entsprechend zu
räumen.
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4.) | Die bisher in den L.-Bach abgeleiteten Hausabwässer und Niederschlagswässer dürfen in Rohrleitungen direkt in die D.A. abgeleitet werden, jedoch mit Ausnahme aller Fäkal- und Mistgrubenabwässer, welche in eigenen Senkgruben zu sammeln sein werden. | |||||||||
5.) | Die Ableitung der Abwässer der Gerberei W. hat gleichfalls mit einer geschlossenen Rohrleitung in die D.A. zu erfolgen; zur Ermöglichung dieser Ableitung ist das ohne Genehmigung zwischen den Parzellen ... in der D.A. für Waschzwecke errichtete Wehr zu entfernen. | |||||||||
6.) | Das Recht der beiden in Betracht kommenden Gerbereien, ihre Abwässer direkt d.h. ohne vorherige Klärung etc. in die D.A. abzuleiten, wird hiemit ausdrücklich auf den gegenwärtigen Umfang dieser Betriebe und ihre dermalige Produktionsweise beschränkt. | |||||||||
7.) | Hinsichtlich der Kosten dieser Herstellungen, welche bis zu erfolgen haben, hat die Gemeinde mit den in Betracht kommenden Interessenten das Einvernehmen zu pflegen." |
Der daran anschließende Text des genannten Bescheides enthält Begründungsausführungen, denen u.a. folgendes zu entnehmen ist:
Die Leitung des L.-Baches in der vorbeschriebenen Form sei erst nach dem Inkrafttreten des o.ö. Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 32, und somit im Widerspruch mit dessen zwingenden Normen der §§ 16 und 41 erfolgt, sodaß der verlängerte L.-Bach als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 72 dieses Gesetzes anzusehen sei, deren Beseitigung auch ohne das Vorliegen der nunmehr gegebenen, schwerwiegenden sanitären Gründe jederzeit hätte verlangt und auch ohne das vorliegende Ansuchen der Gemeinde und ohne Rücksicht auf die Zustimmung der Anrainer von Amts wegen angeordnet werden müssen. Hinsichtlich der Einleitung der Abwässer der beiden Lederfabriken D. und W. in den L.-Bach und durch diesen in die D.A. sei zu bemerken, daß eine ausdrückliche Verleihung des Rechtes hiezu nicht nachgewiesen erscheine und sich auch keine diesbezüglichen Eintragungen im Wasserbuche vorfänden. Beide Betriebe vermöchten sich vielmehr lediglich auf die seit jeher bestehende tatsächliche Übung zu berufen. Wenn daher nunmehr mit der Auflassung des L.-Baches die direkte Einleitung dieser Abwässer in die D.A. und damit auch die Anerkennung dieser Ableitungsrechte notwendig werde, sei es im öffentlichen Interesse dringend geboten, den Umfang dieser Ableitungsrechte wenigstens auf den gegenwärtigen Umfang und die gegenwärtige Produktionsweise der beiden Gerbereien ausdrücklich einzuschränken, damit bei einer weiteren Ausgestaltung dieser Betriebe die als einziger Vorfluter für die Kanalisierung des Marktes N. in Betracht kommende D.A. sich schließlich nicht zu einem ähnlichen sanitären Übelstand auswachse wie der L.-Bach.
Mit Bescheid vom traf die BH eingangs dieser Entscheidung die Feststellung, daß im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G. unter Postzahl 832 das Recht zur Einleitung von Gerbereiabwässern aus den Gerbereibetrieben in N. Nr. 6 und Nr. 17 eingetragen und dieses Recht mit den Häusern Nr. 6 und Nr. 17 verbunden sei, wobei im Wasserbuch Franz D., N. 17 und Gustav W., N. 6, als Wasserbenutzungsberechtigte eingetragen seien; Eigentümer der Liegenschaften, mit denen das Recht verbunden sei, sei zur Zeit die XY-Gesellschaft m.b.H. (die nunmehrige Gemeinschuldnerin). Im Spruch ihres Bescheides vom stellte die BH sodann gemäß § 27 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 29 WRG 1959 fest, daß das mit dem Haus N. Nr. 17 verbundene Recht zur Ableitung der Gerbereiabwässer aus dem Gerbereibetrieb in N. Nr. 17 erloschen sei. Begründend führte die BH aus, daß die Gerbereianlagen im Haus N. Nr. 17 seit mehr als drei Jahren nicht mehr bestünden. Über das Recht zur Ableitung von Abwässern aus dem seinerzeitigen Gerbereibetrieb des Gustav W. in N. Nr. 6 werde in diesem Bescheid nicht abgesprochen.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) einer gegen den Bescheid der BH vom von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erhobenen Berufung dahin Folge, daß der bekämpfte Bescheid behoben wurde. Begründend führte der LH aus, daß ein ergänzendes Ermittlungsverfahren an Ort und Stelle ergeben habe, daß die im Jahre 1928 wasserrechtlich bewilligte und unter Postzahl 832 im Wasserbuch eingetragene Abwasserbeseitigungsanlage praktisch nur aus einem Rohrkanal zum Vorfluter bestehe, sich in funktionstüchtigem Zustand befinde und zur Zeit der Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Betriebsgelände der nunmehrigen Gemeinschuldnerin diene. Mit dem Bescheid der BH vom hätten die Gerbereibetriebe in N. Nr. 6 und Nr. 17 die unbefristete Berechtigung erhalten, ihre Abwässer ohne vorherige Reinigung in einer geschlossenen Rohrleitung in die D.A. abzuleiten. Später sei dem Betrieb W. eine andere Art der Abwasserbeseitigung bewilligt worden, deren Anlagen räumlich getrennt von den ursprünglichen errichtet seien und zwischen denen keinerlei Zusammenhang bestehe. Dieses seinerzeit dem Betrieb D. erteilte Recht sei auf den Erwerber des Liegenschaftsteiles N. Nr. 17, auf dem sich die Abwasserbeseitigungsanlagen befänden, also auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin übergegangen. Der von der BH gesehene Erlöschenstatbestand liege nicht vor, weil die einzige Anlage zur Abwasserbeseitigung aus dem Rohrkanal zur D.A. bestehe, der noch funktionstüchtig vorhanden sei.
Mit Wasserbuchbescheid des LH vom wurde u. a. die Eintragung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Trägerin der zu Postzahl 832 des Wasserbuches eingetragenen Berechtigungen verfügt.
Mit Bescheid vom stellte der LH fest, daß das der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Bescheid des LH vom erteilte Recht zur Ableitung der Abwässer ihrer Lederfabrik in N. in die D.A. mit Ablauf des Jahres 1985 erloschen sei, und schrieb eine Reihe letztmaliger Vorkehrungen vor. Die diesen Bescheid im Umfang der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen modifizierende Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde mit dem die Beschwerde der nunmehrigen Gemeinschuldnerin abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/07/0064, geprüft. Schon in dem erstinstanzlichen Erlöschensbescheid vom hatte der LH außerhalb des Verfahrens gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 mitgeteilt, daß und weshalb die Löschung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G. unter Postzahl 832 enthaltenen Eintragung von Amts wegen durchgeführt werde. Diese Wasserbucheintragung entspreche nämlich nicht der Rechtslage und sei deshalb vom LH gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 zu berichtigen, worüber eine entsprechende Anordnung nunmehr ergehe. Der nunmehrigen Gemeinschuldnerin stehe es frei, beim LH einen Antrag nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 einzubringen, über welchen bescheidmäßig abzusprechen sein würde.
Nachdem die BH mit Schreiben vom beim LH die in der Begründung dessen Bescheides vom angekündigte amtswegige Löschung der Wasserbucheintragung zu Postzahl 832 in Erinnerung gebracht hatte, ordnete der LH am die Löschung der Eintragung des Ableitungsrechtes zu Postzahl 832 gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 an. Mit Schreiben vom wurde die nunmehrige Gemeinschuldnerin von Verfügung und Vollzug dieser Löschung gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 verständigt.
Mit Eingabe vom beantragte die nunmehrige Gemeinschuldnerin zum einen die Zustellung des Bescheides des LH vom und zum anderen unter Berufung auf § 126 Abs. 5 WRG 1959 die "Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung unter Postzahl 832", wobei sie weiters "hilfsweise Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhob und "die ersatzlose Streichung der Löschung" begehrte. Das unter Postzahl 832 eingetragene Ableitungsrecht bestehe nach wie vor aufrecht.
Mit Bescheid vom wies der LH den Antrag auf (neuerliche) Zustellung seines Bescheides vom zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf "Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung unter Postzahl 832 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G., sinngemäß also auf Durchführung einer (nach Ansicht der Antragstellerin) fehlenden Ersichtlichmachung in der Evidenz des Wasserbuches" ab (Spruchpunkt II.). Die zu Spruchpunkt II. getroffene Entscheidung begründete der LH im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
Hauptinhalt der "Entscheidung" der BH vom sei die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gewesen, mit welchem die Beseitigung einer konsenslos ausgeführten Anlage (Regulierungswasserbau) angeordnet worden sei, wobei diese Entscheidung ausschließlich durch den Antrag der Marktgemeinde N. verursacht worden sei. Mit den die Ableitung aus den Gerbereibetrieben betreffenden Nebenbestimmungen dieser Entscheidung sei einerseits einer aus der Zuschüttung des L.-Baches sich ergebenden technischen Notwendigkeit der Abwasserableitung in die D.A. als nächsten Vorfluter entsprochen, andererseits das angenommene Recht der beiden Gerbereibetriebe auf ein bestimmtes Ausmaß beschränkt worden. Da diese Verfügung nicht durch die Eigentümer dieser Betriebe beantragt worden sei, könne es sich dabei nicht um eine Bewilligung handeln, weil die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auch nach der damals geltenden Rechtslage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt gewesen sei. Die BH sei der Ansicht gewesen, durch die langjährige tatsächliche Übung der Ableitungen seien entsprechende Ableitungsrechte entstanden. Indessen sei es schon nach den Bestimmungen der damals geltenden Rechtslage nicht möglich gewesen, ein solches Ableitungsrecht anders als durch eine behördliche Entscheidung zu erlangen. Die BH habe in ihrer Entscheidung vom einen gegenteiligen Standpunkt vertreten, indem sie von bestehenden Ableitungsrechten der beiden Gerbereibetriebe ausgegangen sei, welche von Amts wegen auf einen bestimmten Umfang beschränkt werden sollten. Da den Gerbereibetrieben aber keine Ableitungsrechte zugestanden seien, komme dieser Beschränkung in der Entscheidung vom keine normative Wirkung zu. Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G. unter Postzahl 832 enthaltene Eintragung, wonach der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein mit Entscheidung der BH vom erteiltes Ableitungsrecht zustehe, sei demnach unrichtig gewesen. Offenkundige Unrichtigkeiten des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch habe der Landeshauptmann gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 von Amts wegen zu berichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Mit der im § 126 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehenen Verständigung des von einer Berichtigung Betroffenen werde diesem die Möglichkeit geboten, durch einen nicht fristgebundenen Antrag nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 durchzusetzen, daß die Berichtigung rückgängig gemacht werde, wenn die Wasserbuchbehörde von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte. Der Antrag sei deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang dessen Spruchpunkte II. - erhobenen Berufung verwies die nunmehrige Gemeinschuldnerin auf den Inhalt des Bescheides der BH vom . Der Spruch dieses Bescheides habe der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein subjektives Recht eingeräumt, gegen welches der LH mit seiner Weigerung, das rechtswidrig gelöschte Recht unter Postzahl 832 des Wasserbuches wieder einzutragen, verstoßen habe.
Mit dem angefochtenen, bereits dem nunmehr beschwerdeführenden Masseverwalter gegenüber ergangenen Bescheid wurde die Berufung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen den Bescheid des LH vom abgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß aus dem gesamten Text der Entscheidung der BH vom hervorgehe, daß mit dieser Entscheidung die Zuschüttung des L.-Baches zur Beseitigung von Übelständen angeordnet worden sei. Diese Anordnung habe hinsichtlich bestehender Anlagen verschiedener flankierender Maßnahmen bedurft, welche aber keine wasserrechtlichen Bewilligungen solcher Anlagen darstellten. Wenn die BH in ihrer Entscheidung vom von der Notwendigkeit einer Anerkennung der Ableitungsrechte der Gerbereibetriebe spreche, sei darauf hinzuweisen, daß das Institut einer "Anerkennung" von Wasserbenutzungsrechten durch die Behörde als Bewilligungsersatz im Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen sei, weshalb die BH ein bestehendes Ableitungsrecht der Lederfabriken zu Unrecht angenommen habe. Die Anordnung der BH, daß die Abwässer der Gerberei in einer geschlossenen Rohrleitung in die D.A. zu erfolgen hätte, beschreibe nur den Weg dieser Ableitung, der im Zuge der Zuschüttung des L.-Baches notwendig geworden sei, sage aber über den Bestand des Ableitungsrechtes selbst nichts aus; könne eine "Anerkennung" eines Rechtes eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen, dann könne Spruchpunkt 5 der Entscheidung der BH vom auch nicht als wasserrechtliche Bewilligung beurteilt werden. Die im Spruchpunkt 6 dieser Entscheidung erfolgte Beschränkung des "Ableitungsrechtes" auf den gegenwärtigen Umfang dieser Betriebe und ihre damalige Produktionsweise hätte einen Bestand des beschränkten Rechtes vorausgesetzt. Da eine "Anerkennung" kein Wasserbenutzungsrecht verleihe, sei auch der erfolgten Beschränkung des nicht bestehenden Rechtes keine Wirkung zugekommen. Der Wasserbucheintragung selbst sei konstitutive Wirkung ebenso nicht zugekommen; in Übergangsvorschriften enthaltene Möglichkeiten zur Dokumentation allenfalls bestehender Rechte seien - soweit erkennbar - nicht genutzt worden. Ein Ableitungsrecht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin in die D.A. in der verfahrensgegenständlichen Art habe somit zu keiner Zeit bestanden, weshalb der LH die Löschung der Eintragung dieses Rechtes zu Recht vorgenommen und den Antrag der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Rückgängigmachung dieser Löschung folgerichtig abgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom , B 1824/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer in seinen schon in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeausführungen an den Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung unter Postzahl 832 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G. gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959" verletzt zu sein.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 124 Abs. 1 WRG 1959 hat der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen.
Gemäß § 126 Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.
Der Wasserberechtigte kann nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.
Zutreffend hat die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vom dahin verstanden, daß damit die Durchführung der fehlenden Ersichtlichmachung des aus dem Bescheid der BH vom abgeleiteten Rechtes unter Berufung auf den Inhalt dieses Bescheides begehrt worden war. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - und nicht anders auch im Ergebnis der Ausführungen ihrer Gegenschrift - erkannt, daß die Berechtigung des im Instanzenzug abgewiesenen Antrages davon abhängt, ob mit dem Bescheid der BH vom dem Rechtsvorgänger der durch den beschwerdeführenden Masseverwalter vertretenen nunmehrigen Gemeinschuldnerin das im Wasserbuch eingetragen gewesene Ableitungsrecht verliehen worden war. Die belangte Behörde hat im Ansatz auch erkannt, daß es für die Beurteilung dieser Frage allein auf den normativen Gehalt des Bescheides der BH vom unabhängig von der Übereinstimmung eines solchen Abspruches mit der damals geltenden Rechtslage ankommen konnte. Die im angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der normative Gehalt des Bescheides der BH vom trage die gelöschte und vom nunmehrigen Begehren auf Ersichtlichmachung betroffene Wasserbucheintragung nicht, vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu teilen.
Daß die Ableitung ungereinigter Gerbereiabwässer in einen Bach auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH vom einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, steht angesichts der Bestimmung des § 16 des o. ö. Wasserrechtsgesetzes 1870, LGBl. Nr. 32, außer Frage, weshalb auch eine Altbestandsüberleitung weder nach § 125 Abs. 1 erster Satz WRG 1934 noch eine solche nach § 142 Abs. 1 WRG 1959, aber auch nicht deren Unterbleiben nach dem zweiten Satz der letztgenannten Bestimmung in Betracht kam.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung wurde den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit dem Bescheid der BH vom eine solche wasserrechtliche Bewilligung aber erteilt. Dies ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Spruchpunkten dieses Bescheides im Zusammenhang mit der Zitierung auch der die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung regelnden Vorschrift des § 86 o.ö. Wasserrechtsgesetz 1870 als angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG und der Begründung des genannten Bescheides in einer Weise, die es auch im Lichte der von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführten "Konformitätsregel" für die Auslegung von Bescheiden nicht erlaubt, dem betroffenen Bescheid den normativen Gehalt der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des in Rede stehenden Inhaltes an die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Gemeinschuldnerin abzusprechen. Daß Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens die auf die Bestimmung des § 72 o.ö. Wasserrechtsgesetz 1870 gestützte Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung der Verlegung des L.-Baches durch dessen Zuschüttung war, ändert am auch auf § 86 o.ö. Wasserrechtsgesetz 1870 gestützten normativen Gehalt des Bescheides im Umfang einer gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ebensowenig etwas wie die schon aus dem Fehlen zugrunde gelegener Anträge und aus anderen Erwägungen resultierende Rechtswidrigkeit dieser Bewilligung. Der Grundsatz, daß Bescheide so auszulegen sind, daß sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben, gilt im Zweifel und stößt an seine Grenze dort, wo Wortlaut des Abspruchs, zitierte Rechtsgrundlage und Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr zulassen. Ein solcher Fall liegt vor.
Soweit die belangte Behörde damit argumentiert, daß durch "Anerkennung" grundsätzlich kein Wasserrecht verliehen werden könne, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, daß auch der Gesetzgeber des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Bestimmung des § 142 Abs. 3 dieses Gesetzes eine Rechtsbegründung mit Hilfe des Begriffes der "Anerkennung" vorgesehen hat, und daß die BH in ihrem Bescheid vom zum anderen den Begriff der "Anerkennung" nur in den Gründen ihrer Entscheidung verwendet hatte, während im Spruch dieses Bescheides dagegen davon die Rede ist, daß Abwässer "abgeleitet werden dürfen", daß die Abwässerableitung "zu erfolgen hat", daß "das Recht" zur Ableitung der Abwässer in die D.A. in näher bezeichneter Weise beschränkt wird, wobei im Spruchpunkt 7 für "diese Herstellungen" auch eine Frist gesetzt worden war, wie dies § 86 Abs. 2 des o.ö. Wasserrechtsgesetzes 1870 vorgeschrieben hatte.
Hatte der Bescheid der BH vom den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Gemeinschuldnerin - in wenn auch rechtswidriger Weise - das betroffene Ableitungsrecht erteilt, dann wurde diese Berechtigung sowohl nach der Bestimmung des § 125 Abs. 1 Satz 2 WRG 1934 als auch nach jener des § 142 Abs. 2 WRG 1959 übergeleitet. Dem von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gestellten Antrag nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 durfte schon aus diesem Grund Berechtigung nicht abgesprochen werden, sodaß es sich erübrigte, den Bescheid des LH vom , mit welchem die Feststellung des Erlöschens einer dieser Ableitungsberechtigungen behoben worden war, auf seine normative Wirkung im Hinblick auf den Bestand des betroffenen Rechtes zu untersuchen. Eine mit der Ausübung des betroffenen Rechtes, dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch mit Recht begehrt worden war, verbundene Verletzung öffentlicher Interessen würde die Wasserrechtsbehörde auf gesetzlich vorgesehenen Wegen hintanzuhalten haben.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, gebunden an den gestellten Antrag, auf die Bestimmung der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf der Geltendmachung überhöht verzeichneter "Barauslagen".