VwGH vom 19.02.1992, 87/14/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des HJ in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 70-GA 3 DWe/86, betreffend Lohnsteuer 1979 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer ist Versicherungsvertreter. Für die Kalenderjahre 1979 bis 1985 beantragte er jeweils wegen verschiedener außergewöhnlicher Belastungen die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt erkannte aber für die Kalenderjahre 1979 bis 1985 lediglich einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen an. Der Beschwerdeführer brachte Berufungen ein.
Die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung der belangten Behörde gab den Berufungen nur teilweise statt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 949/86-4, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der außergewöhnlichen
Belastung in folgenden Fällen verletzt: Ersatzwohnungskosten für die Jahre 1979 bis 1985, Prozeßkosten, wie Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten des Stadionprozesses für die Jahre 1979 bis 1984 (zutreffend aber nur 1982, da nur bis 1982 Kosten des Stadionprozesses geltend gemacht wurden), Schulgeld für die Kinder für die Jahre 1979 bis 1982, Wohnungskosten des Sohnes Gerhard für die Jahre 1982 bis 1985, Blutdruckmesser für die Mutter für das Jahr 1983, Abzug der Leistung des privaten Krankenversicherers für das Jahr 1982 von dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannten Zahnbehandlungskosten und Nichtanerkennung der die Sonderausgabenhöchstbeträge übersteigenden Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung für die Jahre 1981 bis 1985.
ERSATZWOHNUNGSKOSTEN UND PROZESZKOSTEN IM STADIONPROZESZ:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der außergewöhnlichen Belastung für Ersatzwohnungskosten für die Kalenderjahre 1979 bis 1985 und Prozeßkosten im Stadionprozeß für die Kalenderjahre 1979 bis 1982.
Folgende Beträge wurden geltend gemacht:
Ersatzwohnungskosten Prozeßkosten
1979 S 163.710,98 S 167.021,36
1980 S 170.855,-- S 27.380,82
1981 S 233.100,24 S 11.974,86
1982 S 167.187,66 S 23.689,35
+ S 1.015,--
1983 S 167.023,--
1984 S 183.348,--
1985 S 183.348,--
Begründet wurden diese Anträge im wesentlichen damit, daß die Lärmbelastung neben dem Fußballstadion unzumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer daher aus gesundheitlichen Gründen übersiedeln mußte. Zur Erhärtung seiner Behauptungen habe er diverse Gutachten über die Lärmbelastung in seiner Wohnung und über die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Lärmbelastung vorgelegt. Da seiner Ansicht nach die Lärmeinwirkungen das gewöhnliche Maß überstiegen und die dauernde Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit zu stark gewesen sei, habe er eine andere Wohnung in Salzburg erworben. Die Prozeßkosten seien auf Grund des Fehlverhaltens der Behörden entstanden, weil seiner Meinung nach der Bau des Fußballstadions entgegen bestehender Vorschriften erfolgt sei.
Nach durchgeführten Verfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die Nichtzuerkennung der als außergewöhnliche Belastung für die Ersatzwohnungskosten und Prozeßkosten im Stadionprozeß geltend gemachten Beträge als unbegründet abgewiesen.
Im Hinblick auf die Aufwendungen für die Ersatzwohnung führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, daß er ursprünglich mit seiner Familie in S, N-Straße, wohnhaft gewesen sei. Die Wohnung befinde sich direkt neben dem Lehener Stadion. In diesem Stadion würden private Vereine bei Tag und Nacht Fußballspiele durchführen. Im Zuge des Umbaues seien nach Auffassung des Beschwerdeführers das Raumordnungsgesetz, die Ö-Normen und die Bauvorschriften nicht beachtet worden. Bereits im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer auch dargetan, daß seine Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan nunmehr erfolgreich gewesen seien. Durch den Umbau habe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Gattin ergeben und es sei auch die ruhige Entwicklung der Kinder beeinträchtigt worden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer auch unmöglich geworden, abends konzentrierte Arbeiten im Zusammenhang mit der Berufsausübung durchzuführen. Bei einem Arbeitnehmer einer Versicherungsanstalt im Außendienst sei zur Vorbereitung der am nächsten Tag anfallenden Kundenbesuche und zur Aufarbeitung der im Außendienst angefallenen Informationen und Probleme, Ruhe und Konzentration notwendig. Daß dieser Lärm gesundheitsschädlich sei, wäre auch durch Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger objektiviert worden. Der medizinische Sachverständige, Prof. Dr. L, habe erklärt, daß eine Übersiedlung im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht notwendig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 84/14/0059, bekannt, er sei jedoch persönlich davon überzeugt, daß man bei einer nochmaligen eingehenden Befassung mit dieser Problematik und der nunmehrigen Argumentation zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Es sei dem Beschwerdeführer bei der Anschaffung der Ersatzwohnung keineswegs um eine Vermögensumschichtung gegangen, sondern er sei aus den bereits dargestellten Gründen gezwungen gewesen, diese Ersatzwohnung anzuschaffen, weil die Benützung der Wohnung in der N-Straße im Hinblick auf die Lärmbelastung für jeden Menschen unzumutbar sei. Hinsichtlich der Ersatzwohnungskosten habe der Verwaltungsgerichtshof im vorstehenden Erkenntnis ausgeführt, daß eine andere Beurteilung als die einer Vermögensumschichtung dann möglich und geboten wäre, wenn die frühere Wohnung völlig, also nicht nur für den Beschwerdeführer und seine Familie, unbenützbar geworden wäre. Bei den gemessenen und in der nunmehrigen Beschwerde zitierten Werten müsse jedoch gesagt werden, daß die frühere Wohnung des Beschwerdeführers für ein menschenwürdiges Wohnen und für ein Familienleben für jeden Menschen unbenützbar und völlig unzumutbar sei. Das Übersiedeln aus einer solch völlig unbenützbaren Wohnung stelle eine gesundheitliche Notwendigkeit dar. Dies müsse daher als zwangsläufig angesehen werden und stelle auch einen tatsächlichen Grund dar, dem sich der Beschwerdeführer aus rechtlichen und sittlichen Gründen im Hinblick auf die Obsorge und Verantwortung gegenüber seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern nicht habe entziehen können. Dabei sei vom Beschwerdeführer keineswegs ein Zweitwohnsitz geschaffen worden. Die Tatsache, daß inmitten eines Wohngebietes ein Fußballstadion mit Flutlichtanlage situiert worden sei und der Beschwerdeführer als Anrainer gegen diese Fehlplanung und die unzumutbare Lärm- und Lichtbelästigungen die am zweckmäßigsten erscheinenden Rechtsmittel ergriffen habe, stelle jedenfalls eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Verwaltungsgerichtshof führe diesbezüglich im gleichen Erkenntnis aus, daß Aufwendungen zur Beseitigung (Verhinderung) von Immissionen bzw. ihren Auswirkungen nur dann als zwangsläufig angesehen werden könnten, wenn es sich um Einwirkungen handelt, die über das gewöhnliche Maß hinaus eine dauernde Beeinträchtigung des Steuerpflichtigen bewirken und von einem solchen Gewicht seien, daß sie dem Durchschnitt der Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich des vorgelegten Gerichtsgutachtens aus dem Jahre 1979 hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers vermeint, daß deswegen, weil im Fußballstadion jeden Nachmittag etwa eineinhalb Stunden Training und nur einmal in der Woche ein Spiel stattfinde, keine Rede von einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit sein könne, die dem Durchschnitt der Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden könne. Dem werde nun entgegengehalten, daß sich die Lärmbeeinträchtigung auf die Gesundheit negativ auswirke. Eine solche Beeinträchtigung, die zwar nicht ununterbrochen, aber täglich bzw. im großen Umfang einmal wöchentlich erfolge, stelle keine einmalige oder singuläre Beeinträchtigung dar, sondern eine periodische. Eine regelmäßige Beeinträchtigung der Gesundheit sei jedoch niemandem zuzumuten.
Zu den Ersatzwohnungskosten sei hinzuweisen, daß der Erwerb keine Vermögensumschichtung darstelle und diese Kosten lediglich durch den Wohnungswechsel verursacht worden seien, da die Möglichkeit, eine gleich teure Wohnung zu wählen, nur eine rein theoretische sei und an der Situation am Wohnungs- und Immobilienmarkt mit seinen erheblichen Preissteigerungen völlig vorbeigehe. Die seinerzeitige Wohnung habe durch den Bau des Stadions eine erheblich Wertminderung erlitten, sodaß im Hinblick auf die bekannt hohen Preissteigerungsraten am Wohnungssektor um den Anschaffungspreis bzw. den Wert der Wohnung in der N-Straße niemals eine gleichwertige Ersatzwohnung hätte auch nur annähernd angeschafft werden können.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich, daß die Benutzung der Wohnung in der N-Straße nicht nur für ihn und seine Familie, sondern schlichtweg für jeden Menschen im Hinblick auf die Lärmbelastung unzumutbar sei. Er vermeint, daß dadurch die durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 84/14/0059, aufgezeigte andere Beurteilung, nämlich die einer völligen Unbenutzbarkeit der Wohnung, vorliegen würde und glaubt, daß nunmehr die dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten der Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung vorliegen würden. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die dort aufgezeigten Umstände gerade deshalb nicht vorliegen, weil die Wohnung N-Straße, deren Eigentümer die Ehefrau des Beschwerdeführers EJ ist, bereits seit 1975 (nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus dieser Wohnung) vermietet worden ist und die Vermietung auch in den Streitjahren bestanden hat.
Bei der Beurteilung der Ersatzwohnungskosten hinsichtlich des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung ist zur Feststellung des Beschwerdeführers, daß hinsichtlich der Ersatzwohnungskosten keine Vermögensumschichtung vorliegen würde, zu bemerken, daß dies insofern rechtlich unzutreffend ist, als Ausgaben, die für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes getätigt werden, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Berücksichtigung als außergewöhnlicher Belastung ausgeschlossen sind (Erkenntnisse vom , 205/68, Slg 3862/F, und vom , 406/68, Slg 3950/F).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in bereits zwei vorangegangenen Verfahren in der Angelegenheit der Ersatzwohnungskosten und Prozeßkosten im Stadionprozeß mit Erkenntnissen vom , 14/1161/80, und , 84/14/0059, Stellung genommen und entschieden, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der außergewöhnlichen Belastung für die Jahre 1978 und 1979 zu Recht versagt habe. Änderungen im Sachverhalt sind in der Zwischenzeit insofern nicht eingetreten und neue gewichtige Argumente hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodaß, um Wiederholungen zu vermeiden, zu den nunmehr erneut aufgeworfenen Fragen auf die Entscheidungsgründe in den genannten Erkenntnissen verwiesen wird.
Die Anwaltskosten betreffend den Prozeß gegen die Gemeinde Perwang, die für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 geltend gemacht worden sind, hat das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Sie sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die belangte Behörde hat die Kosten für die von Rechtsanwalt Dr. H ausgearbeitete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen und nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. In seiner Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer zwar diese Anwaltskosten, führt aber dazu nichts näheres aus. Somit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Beschwerdepunkt, wobei festzustellen ist, daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Ersatzwohnungskosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1972 als Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden anzuerkennen. Im Verfahren machte er geltend, aus § 34 Abs. 6 EStG 1972 sei ersichtlich, daß als Katastrophenschäden solche Schäden verstanden werden, die ungewollt von Betroffenen, unvermeidbar und in der Auswirkung katastrophal seien. Daß die Auswirkungen der Situierung des Fußballstadions mit Flutlichtanlage für ihn die gleichen vernichtenden Wirkungen auf seinen Lebensraum (Wohnung) gehabt haben, wie Hochwasser, Lawinen etc., gehe daraus hervor, daß er und seine Familie dort nicht mehr wohnen könnten. Dadurch seien Mehrkosten entstanden, die zur Anerkennung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1972 führen müßten.
Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen entgegengehalten, daß eine Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von solchen Schäden nur nach Naturkatastrophen in Betracht gezogen werden könne (siehe Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Tz. 30a zu § 34 EStG 1972).
In der Beschwerde wird dieser Punkt zwar erwähnt, näheres wird aber dazu nicht ausgeführt.
Der Antrag, die Ersatzwohnungskosten als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1972 (Katastrophenschäden) anzuerkennen, findet im Gesetz keine Deckung, da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung solcher Schäden nur nach Naturkatastrophen in Betracht kommt. Den Überlegungen des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.
SCHULGELD FÜR KINDER:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der
außergewöhnlichen Belastung für Schulgeld für die Kalenderjahre 1979 bis 1982.
Folgende Beträge wurden geltend gemacht:
Schulgeld
1979 S 31.480,--
1980 S 16.026,--
1981 S 9.179,--
1982 S 2.400,--
Der Beschwerdeführer hat diese Anträge damit begründet, daß die Erwägungen in Richtung Ersatzwohnung hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit auch auf das Schulgeld für seine beiden minderjährigen Kinder zutreffen, da diese infolge der durch die Lärmbeeinträchtigung bedingten Entwicklungsstörung in einer Privat- bzw. Büroschule untergebracht hätten werden müssen. Er habe daher besondere Vorkehrungen zu treffen gehabt, die eben nur in einer Privatschule gegeben gewesen seien und in einer öffentlichen Schule, in einer AHS oder BHS nicht geboten worden wären.
Die belangte Behörde hat die gegen die Nichtzuerkennung eingebrachten Berufungen als unbegründet abgewiesen und dabei auf die bereits an den Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Frage der Zuerkennung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung stand bereits in beiden Vorerkenntnissen in Diskussion.
In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer das im verwaltungsbehördlichen Verfahren Vorgebrachte.
In dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , 84/14/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Behauptung über die schulische Entwicklung seiner Kinder und ihre Ursachen zu beweisen und aufzuzeigen habe, welche Gründe dafür maßgeblich gewesen seien, daß er seine Kinder nicht in einer anderen, nicht schulgeldpflichtigen Schule habe unterbringen können. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde nur behauptet, daß der Beschwerdeführer "besondere Vorkehrungen habe treffen müssen, die eben nur in einer Privatschule gegeben waren und in einer AHS oder BHS nicht geboten wurden". Diese allgemeine Feststellung bzw. diese aufgestellte Behauptung vermochte keinerlei Beweise dafür zu erbringen, daß seine Kinder nicht auch in einer schulgeldfreien öffentlichen Schule hätten unterrichtet werden können. Da sich auch in diesem Fall gegenüber den im genannten Erkenntnis aufgezeigten Umständen nichts geändert hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Berufungen mit Hinweis auf die Ausführungen des genannten Erkenntisses als unbegründet abgewiesen hat.
WOHNUNGSKOSTEN FÜR SOHN GERHARD:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der
außergewöhnlichen Belastung für Wohnungskosten seines Sohnes
Gerhard für die Kalenderjahre 1982 bis 1985.
Folgende Beträge wurden geltend gemacht:
Wohnungskosten für Sohn Gerhard
1982 S 78.552,--
1983 S 78.756,--
1984 S 79.209,46
1985 S 78.756,--
Der Beschwerdeführer hat die beantragte außergewöhnliche
Belastung damit begründet, daß sein Sohn Gerhard ab
bei der österreichischen Länderbank fix
angestellt sei und er daher keine Familienbeihilfe für seinen
Sohn erhalte. Der Sohn wohne jedoch weiter bei ihm und die von
ihm bewohnte Wohnung koste monatlich S 6.546,--. Das
Nettogehalt des Sohnes betrage im Jahr 1982 monatlich ca.
S 5.000,--. In den Folgejahren machte er weiter geltend, daß
sein Sohn Einrichtungskredite in der Höhe von S 1.875,--
monatlich und eine Tilgungsrate für ein Wohnbaudarlehen von
S 1.500,-- monatlich abzuzahlen habe und weiters eine
Krankenzusatzversicherung von S 11.000,-- im Jahr bestreiten
müsse. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei bei seinem Sohn
Gerhard nicht gegeben, weshalb er verpflichtet sei, diese
Kosten zu tragen.
Die belangte Behörde wies die gegen die Nichtzuerkennung der außergewöhnlichen Belastung eingebrachten Berufungen als unbegründet ab. Die vom Berufungswerber für die Wohnung des Sohnes Gerhard aufgewendeten Kosten könnten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da sie nicht zwangsläufig erwachsen seien. Es stehe nämlich fest, daß der Sohn des Berufungswerbers ab bei der Länderbank angestellt sei und dort ab 1983 schon durchschnittlich monatlich S 9.000,-- netto verdient habe und somit kein bedürftiger Angehöriger sei. Wenn der Berufungswerber vorbringe, sein Sohn Gerhard wäre wegen eines Wohnbaudarlehens und eines Einrichtungskredites zu beträchtlichen monatlichen Rück- bzw. Abzahlungen verpflichtet gewesen und außerdem habe er ab 1982 keine Familienbeihilfe mehr für ihn bezogen, so sei dem entgegenzuhalten, daß der Sohn das Wohnbaudarlehen und den Einrichtungskredit freiwillig aufgenommen habe und aus diesen Rückzahlungsbelastungen keine Verpflichtung für den Berufungswerber abgeleitet werden könne, die Wohnungskosten für den Sohn zu tragen. Die an sich zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht der Eltern finde nämlich dann ihr Ende, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Es sei überdies festzustellen, daß der ca. zwanzigjährige Sohn Gerhard aus freien Stücken eine Wohnung mit monatlichen Kosten von mehr als S 6.000,-- innehabe, es aber durchaus seinen Lebensverhältnissen entsprochen hätte, für die ersten Jahre seiner beruflichen Tätigkeit eine kleinere und billigere Wohnung oder ein entsprechendes Untermietzimmer zu beziehen.
In der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Wohnungskosten betreffend den Sohn Gerhard die Unterstützung eines Familienangehörigen darstellten und überdies der sittlichen Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Sohn zu unterstützen, entsprächen. Insbesondere treffe das auf das Jahr 1982 zu, wo das Entgelt des Sohnes so bemessen gewesen sei, daß er auf die Unterstützung seines Vaters angewiesen gewesen sei.
Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1972 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Gegebensein sittlicher Gründe, führt aber dazu nichts Näheres aus, sodaß sich ein näheres Eingehen auf diesen Beschwerdepunkt erübrigt. Jedenfalls kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die bereits im Jahr 1982 gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes trotz seiner relativ hohen, aber freiwillig eingegangenen Aufwendungen zur Auffassung gelangt ist, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der außergewöhnlichen Belastungen nicht gegeben waren.
BLUTDRUCKMESSER FÜR MUTTER:
Der Beschwerdeführer hat für das Kalenderjahr 1983 die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für einen für seine Mutter angeschafften Blutdruckmesser beantragt. Geltend gemacht wurde ein Betrag von S 3.900,--. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß seine Mutter Pensions- und Ausgleichszulagenbezieherin sei und sie kein Vermögen besitze. Es wäre ihr daher nicht möglich gewesen, diesen Blutdruckmesser aus eigenen Mitteln anzuschaffen.
Das Finanzamt hat sich der Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um eine außergewöhnliche Belastung, nicht angeschlossen.
Die belangte Behörde hat die auch gegen diesen Beschwerdepunkt eingebrachte Berufung abgewiesen. Hinsichtlich der Aufwendungen für den Blutdruckmesser für die Mutter sei den Ausführungen des Berufungswerbers entgegenzuhalten, daß dieser Aufwand für ihn nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen könne, wenn ein solcher Aufwand auch für die Mutter als zwangsläufig erwachsen anzusehen wäre. Da es sich bei einem Blutdruckmesser aber um ein Diagnosegerät, das in erster Linie für den Arzt bestimmt sei und aus dessen Anzeigen nur der behandelnde Arzt verläßliche Rückschlüsse ziehen könne, jedoch um keinen Heilbehelf handle, könne der Aufwand für den Blutdruckmesser nach Auffassung der belangten Behörde nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Im übrigen stehe nicht fest, daß dieser Aufwand für den Blutdruckmesser für den Berufungswerber endgültig verloren sei.
Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, daß die Kosten der Anschaffung eines Blutdruckmessers für die Mutter einer sittlichen Pflicht und Notwendigkeit entsprungen sei. Nähere Ausführungen, worin diese sittliche Pflicht bestanden habe, werden in der Beschwerde nicht gemacht.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können auch dann zwangsläufig im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1972 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar (vgl. hg. Erkenntnis vom , 85/14/0181).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht geltend gemacht, daß das Geschenk an seine Mutter aus triftigen medizinischen Gründen erfolgte. Der Entscheidung der belangten Behörde, die außergewöhnliche Belastung für den Blutdruckmesser für seine Mutter nicht anzuerkennen, kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden.
ABZUG DER LEISTUNG DES PRIVATEN KRANKENVERSICHERERS UND
NICHTANERKENNUNG DER DIE SONDERAUSGABENHÖCHSTBETRÄGE
ÜBERSTEIGENDEN AUFWENDUNGEN FÜR KRANKEN- UND
LEBENSVERSICHERUNG:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der außergewöhnlichen Belastung für Zahnbehandlungskosten für das Kalenderjahr 1982 und die die Sonderausgabenhöchstbeträge übersteigenden Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherungen für die Jahre 1981 bis 1985.
Folgende die Sonderausgabenhöchstbeträge übersteigende Beiträge wurden geltend gemacht:
Kranken- und Lebensversicherung
1981 S 53.046,20
1982 S 62.693,20
1983 S 12.515,20
1984 S 12.515,20
1985 S 22.138,20
Für das Jahr 1982 hat der Beschwerdeführer überdies Zahnbehandlungskosten in der Höhe von S 104.124,51 geltend gemacht. Diese Zahnbehandlungskosten hat das Finanzamt dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Wie jedoch auf Grund von Ermittlungen festgestellt, hat der Beschwerdeführer einen Ersatz für diese Zahnbehandlungskosten von der Privatversicherung in der Höhe von S 21.172,-- erhalten, sodaß der Höhe nach nur die Zahnbehandlungskosten abzüglich des von der Privatversicherung erhaltenen Ersatzes berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung damit begründet, daß der Beschwerdeführer an Zahnbehandlungskosten endgültig nur S 82.952,-- aufgewendet habe. Das Gesetz spreche im § 34 EStG 1972 ausdrücklich von "Aufwendungen", die zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können. Ein Aufwand in diesem Sinn liege aber nur insoweit vor, als der Abgabepflichtige die Ausgaben endgültig zu tragen habe.
In den gegen die Entscheidung der belangten Behörde wegen Nichtanerkennung der die Sonderausgabenhöchstbeträge übersteigenden Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung und Abzug der Leistung des privaten Krankenversicherers gerichteten Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, daß es gleichheitswidrig sei, die über die Sonderausgabenhöchstbeträge hinausgehenden Beiträge zur Lebens- und Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen. Einerseits werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er müsse sich die Leistungen der privaten Versicherung im Hinblick auf die Zahnbehandlungskosten anrechnen lassen, andererseits werde das über die Sonderausgabenhöchstbeträge hinausgehende Prämienaufkommen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dadurch werde er einem Steuerpflichtigen gegenüber benachteiligt, der keine private Versicherung abgeschlossen habe, da sich dieser selbstverständlich die Leistung eines privaten Versicherers nicht anrechnen lassen müsse, da solche nicht gegeben wären.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- und Lebensversicherung zählen zu den Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972. Daher waren nach der zwingenden Regelung des § 34 Abs. 1 EStG 1972 die für die Kranken- und Lebensversicherung geltend gemachten Beiträge nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Zum Abzug des von der Privatversicherung erhaltenen Ersatzes für die Zahnbehandlungskosten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung für das Jahr 1982 hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß ein Aufwand nur insoweit vorliege, als der Abgabepflichtige die Ausgaben endgültig zu tragen habe. Diese sich aus dem Wortsinn ergebende Interpretation entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Über eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat der Verwaltungsgerichtshof nicht, abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch, wie im übrigen auch der Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom , B 949/86-4), die Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.