VwGH vom 16.12.2002, 2000/10/0172
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Ortsgemeinde Au in CH- 9434 Au, Schweiz, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVe-151.67, betreffend Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprachen die Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AVG aus, dass der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 8 AVG in dem auf Grund des Antrages der Republik Österreich (gemeint: Bund) bei den genannten Bezirkshauptmannschaften anhängigen Verfahren auf Erteilung der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vlbg NatSchG), für die Errichtung der Bundesstraße S 18, Bodenseeschnellstraße, keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I).
Gemäß § 8 AVG wurden die Anträge der Gemeinde, ihr in dem genannten Verfahren uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Nach der Begründung habe die Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Bundesstraße S 18, Bodenseeschnellstraße, in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt zwischen der Anschlussstelle Wolfurt-Lauterach und der Staatsgrenze in Höchst (km -0,077 bis km 6,242) angesucht. Gegenstand des Antrages seien unter anderem auch der Zollamtsplatz mit Verkehrsfläche sowie Nebenanlagen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages seien hingegen die hochbaulichen Zollamtsanlagen sowie die im ursprünglichen Projekt aus dem Jahre 1991 vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Die beschwerdeführende (schweizerische) Ortsgemeinde sei Eigentümerin mehrerer von der Straße sowie vom Zollamtsplatz betroffener Grundstücke im sogenannten "Schweizer Ried". Mit Schreiben vom habe sie beantragt, ihr Parteistellung zuzuerkennen, Akteneinsicht zu gewähren und den vorliegenden Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zurückzuweisen, da die Glaubhaftmachung der Zustimmung des Grundeigentümers als zwingende Antragsvoraussetzung nicht vorliege. Mit weiteren Schreiben vom 15. und habe die beschwerdeführende Gemeinde unter anderem die Auffassung vertreten, dass sich der Begriff "Straßen" im § 33 Abs. 1 lit. g Vlbg NatSchG nur auf Straßen beziehe, die dem unmittelbaren Verkehr dienten, nicht jedoch auf den Zollamtsplatz und die Nebenanlagen. Das Zollamtsgebäude und die Beschilderung seien - ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens seien - auf Grund der Bestimmung des § 35 Abs. 3 leg. cit. in die Beurteilung einzubeziehen. Ferner sei die mangelhafte Auspflockung der Trasse sowie die unterlassene Ladung zur mündlichen Verhandlung kritisiert worden. Die beschwerdeführende Gemeinde habe auch auf die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung von Alternativen sowie auf einen Widerspruch zur Richtlinie "Natura 2000" und zur Alpenkonvention hingewiesen.
Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaften gebe § 8 AVG selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben sei. Diese Begriffe würden erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt gewinnen. Nach § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG habe die Gemeinde, ausgenommen in den Verfahren nach dem 2. Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück sowie in den Anzeigeverfahren gemäß § 36, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt würden. Die Gemeinde könne zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung erheben. Die Gemeinde könne zur Wahrung dieser Ziele weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben. Aus dieser Vorschrift könne die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Parteistellung nach dieser Bestimmung stehe nur einer Gemeinde zu, in deren örtlichem Hoheitsgebiet ein naturschutzrechtlich relevantes Projekt verwirklicht werden solle. Dass dies nur auf Vorarlberger Gemeinden zutreffe, ergebe sich bereits aus der auf das Vorarlberger Landesgebiet beschränkten Anwendbarkeit des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass von dem in § 48 leg. cit. verwendeten Begriff der Gemeinde nur die im Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, definierten und in der Anlage zu § 1 taxativ aufgezählten Gemeinden erfasst seien. Die beschwerdeführende Gemeinde stelle danach unzweifelhaft keine Gemeinde im Sinne des Gemeindegesetzes dar.
Gemäß § 34 Abs. 1 Vlbg NatSchG sei die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag habe Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sei glaubhaft zu machen. Dies gelte nicht bei den im § 33 Abs. 1 lit. e, f, g und i genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig seien. Diese Bestimmung entspreche § 9 Abs. 1 des (früheren) Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, zu welcher eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass weder das Eigentum noch sonst ein dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen Parteistellung im Bewilligungsverfahren vermittelten (Erkenntnisse vom , Zl. 94/10/0112, vom , Zl. 86/10/0121, und vom , VwSlg. 12.800/A). Das Eigentum an einer vom Projekt betroffenen Liegenschaft könne daher keine Parteistellung begründen und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Projekt handle, für welches die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen sei, oder um ein von dieser Verpflichtung ausgenommenes Projekt. Bei einem Vorhaben, für welches die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen sei, bedeute die fehlende Zustimmung lediglich, dass es der Behörde verwehrt sei, die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die "Rechtswehr" des Grundeigentümers werde dadurch aber nicht berührt. Eine Beurteilung, ob der Begriff "Straße" im Bundesstraßengesetz und im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung denselben Inhalt habe, sei daher - ebenso wie die Frage, ob das Zollamtsgebäude und die Beschilderung der S 18 bei der Beurteilung der Behörde mit zu berücksichtigen seien - im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der
beschwerdeführenden Gemeinde nicht von Bedeutung. Informativ sei aber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 1 Vlbg NatSchG auch für den Zollamtsplatz und die Parkplätze gelte. Gemäß § 1 Abs. 3 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, seien Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stünden und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dienten, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienten. Erfülle eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so falle sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff "Straße". Die im Zuge einer Straße befindlichen und dem Verkehr dienenden unbeweglichen Anlagen, wie Gehsteige, Brücken, Über- und Unterführungen, Tunnels, Durchlässe und für eine Straße angelegte Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Bankette seien gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. Bestandteile der Straße. Es bestünde daher kein Zweifel daran, dass auch der Zollamtsplatz und die Parkplätze, ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Platz", Straße im Sinne des Straßengesetzes seien, dienten sie doch unbestreitbar dem Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen.
Nach dem oben Gesagten sei es für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde unerheblich, ob Gegenstand des Verfahrens auch das Zollamtsgebäude und die Beschilderung der S 18 seien. Auch diesbezüglich sei jedoch informativ festzustellen, dass es sich bei dem Verfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung um ein sogenanntes Projektverfahren handle, bei welchem Gegenstand und Umfang des Verfahrens ausschließlich durch den Antrag abgegrenzt würden. Die Behörde könne daher nur jene Projektsbestandteile in ihre Abwägung einbeziehen und darüber entscheiden, die vom Antrag erfasst seien. Auf das Zollamtsgebäude und die Beschilderung treffe diese Voraussetzung nicht zu.
Im Hinblick darauf, dass der beschwerdeführenden Gemeinde eine Parteistellung im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren nicht zukomme, sei sie auch nicht zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen. Auf ihr Vorbringen hinsichtlich der Auspflockung der Trasse, sowie der Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen sei daher ebenso wenig einzugehen gewesen wie auf ihre Hinweise auf einen Widerspruch zur Richtlinie Natura 2000 und zur Alpenkonvention. Die Anträge auf Akteneinsicht und auf Versagung der durch die Republik Österreich beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung hätten im Hinblick auf die mangelnde Parteistellung zurückgewiesen werden müssen.
Der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörden erster Instanz bestätigt.
Nach der Begründung teile die belangte Behörde die Auffassung der Erstbehörden, dass sich aus § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG eine Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht ableiten lasse, weil diese nur einer Gemeinde zustehe, in deren örtlichen Hoheitsgebiet ein naturschutzrechtlich relevantes Projekt verwirklicht werden solle. Eine Parteistellung solle nur der unmittelbar - in ihrem Hoheitsgebiet und Verwaltungsbereich - betroffenen Gemeinde zukommen. Aufgabe der Gemeinde als Gebietskörperschaft und kleinster Verwaltungseinheit sei die Wahrnehmung der Interessen der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Dass ihr diese Aufgabe nur im Rahmen ihres (örtlichen) Wirkungsbereiches zukomme, verstehe sich von selbst. Die Wahrung der Ziele und Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung - als ein öffentliches Interesse und Aspekt des Gemeinwohls - sei Teil dieser Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe - und nur zu diesem Zweck - sei der betroffenen Standortgemeinde im Naturschutzgesetz Parteistellung eingeräumt worden. Im Rahmen des natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren habe die Behörde ausschließlich öffentliche Interessen zu wahren. Private Interessen Dritter hätten, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, gänzlich außer Betracht zu bleiben.
Die beschwerdeführende Gemeinde sei vom gegenständlichen Vorhaben nur als Grundeigentümerin, somit als Trägerin von Privatrechten, nicht jedoch in ihrer Gebietshoheit bzw. in ihrer örtlichen Gemeinschaft betroffen. Würde jeder Gemeinde, deren (private) Interessen in irgendeiner Weise durch ein naturschutzrechtliches Verfahren betroffen seien, Parteistellung eingeräumt, würde der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG ein gleichheitswidriger Inhalt beigemessen. Die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde nach § 48 Abs. 1 leg. cit. scheitere auch daran, dass sie nicht dem Gemeindebegriff der österreichischen Rechtsordnung entspreche. Sie sei keine mit der öffentlichen Verwaltung betraute Gebietskörperschaft. Sie sei lediglich "als Relikt des 17./18. Jahrhunderts" Personalgemeinde mit großem Liegenschaftsbesitz, den sie selbstständig verwalte. Ihre Aufgaben und ihre Rechtsstellung seien mit den Agrargemeinschaften der österreichischen Rechtsordnung vergleichbar. Die öffentliche Verwaltung obliege in der Schweiz hingegen der "politischen Gemeinde", die dem österreichischen Gemeindebegriff entspreche.
Hinsichtlich der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Ortsgemeinde als Grundeigentümerin hätten bereits die Behörden erster Instanz ausgeführt, dass das Eigentum an einer vom Vorhaben betroffenen Liegenschaft keine Parteistellung im Verfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung begründe. Auf das Vorbringen, die Nicht-Zuerkennung der Parteistellung des Grundeigentümers im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei verfassungswidrig, sei zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, dass keine Verfassungsnorm bestehe, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantierten. Es stehe dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes frei, den Umfang der Parteirechte im Verwaltungsverfahren zu bestimmen. Der Verfassungsgerichtshof prüfe lediglich, ob die Differenzierung der Parteirechte einerseits in bezug auf die Regelung wesentlich und andererseits im Hinblick auf die im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sei. Die Differenzierung hinsichtlich der Parteistellung zwischen betroffener Gemeinde und betroffenem Grundeigentümer sei insofern als sachlich gerechtfertigt anzusehen, als die betroffene Standortgemeinde im Rahmen ihrer Aufgabe als Gebietskörperschaft das öffentliche Interesse an einer intakten Natur und Landschaft zum Wohl ihrer Bürger wahre, während der Grundeigentümer, möge er damit auch naturschutzrechtliche Anliegen mitverfolgen, primär sein privates Interesse im Auge habe. Dieses sei jedoch außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen und im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz nicht zu berücksichtigen.
Da der beschwerdeführenden Gemeinde eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukomme, könne auch darauf verzichtet werden, auf ihr Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Antragsgegenstandes und der Zulässigkeit der Trennung des Projektes näher einzugehen.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gemeinde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1422/00, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG hat die Gemeinde, ausgenommen in den Verfahren nach dem 2. Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück sowie in den Anzeigeverfahren gemäß § 36, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung erheben. Die Gemeinde kann zur Wahrung dieser Ziele weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, dass die Rechte des § 48 Abs. 1 leg. cit. jener Gemeinde zustehen, auf deren Gebiet der Bewilligungstatbestand verwirklicht werden soll. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0088). Eine Parteistellung nach § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint.
Der beschwerdeführenden Ortsgemeinde kommt im naturschutzbehördlichen Verfahren aber auch unter dem Gesichtspunkt ihres Eigentums an den vom Projekt betroffenen Flächen und des Zustimmungserfordernisses nach § 34 Abs. 1 Vlbg NatSchG keine Parteistellung zu.
Die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist nach § 34 Abs. 1 leg. cit. bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers ist glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht bei dem im § 33 Abs. 1 lit. e, f, g und i genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind.
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof - unter näheren Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 und zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen Regelungen - bereits im Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0195, dargelegt, für die Bewilligung nach dem Vorarlberger Naturschutzgesetz 1997 seien allein öffentliche Interessen maßgeblich; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründe ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Mangels eines solchen Rechtsanspruches bzw. rechtlichen Interesses kommt der beschwerdeführenden Gemeinde im naturschutzbehördlichen Verfahren auch keine Parteistellung zu.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am