VwGH vom 19.09.1996, 95/07/0215

VwGH vom 19.09.1996, 95/07/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des HF in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-365/3-92, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Bodenreformsache (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß §§ 77 bis 82 des Flurverfassungslandesgesetzes vom , LGBl. Nr. 32, (FLG) erlassene Regulierungsplan für die mitbeteiligte Partei vom besteht aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungssatzungen. In der Haupturkunde wird unter Punkt I. das Regulierungsgebiet wie folgt umschrieben:

"Das Regulierungsgebiet besteht aus sämtlichen in den Grundbuchseinlagen 303 II KG M., 129 II und 205 II KG O. vorgetragenen Parzellen, mit einem Gesamtausmaß von 294.098,08 ha.

Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. e des Flurverfassungslandesgesetzes vom , LGBl. Nr. 32 (FLG) und steht im Eigentum der

(MITBETEILIGTEN PARTEI)."

Unter Punkt III. "Parteien" wird normiert:

"Am obbezeichneten Regulierungsgebiet sind die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Stammsitzliegenschaften zu folgenden Anteilsrechten anteilsberechtigt:"

In der Folge werden unter laufenden Nummern die Einlagezahlen und die jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaften samt Anschrift und das dazugehörige "Anteilsrecht=ha. Teilwald" der KG M. und KG O. aufgezählt und sodann wie folgt fortgefahren:

"Die Anteilsrechte sind an die Stammsitzliegenschaften gebunden und können gemäß § 39 Abs. 3 FLG nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung über die Mitgliedschaft an der (mitbeteiligte Partei) aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf nach § 38 Abs. 5 FLG der Genehmigung der Agrarbehörde."

Punkt IV. "Anteilsrechte am verteilten Wald" hat folgenden Wortlaut:

"Den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften stehen nachstehende ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte an folgenden Parzellen des Regulierungsgebietes zu:"

(Es folgt unter laufender Nummer die Aufzählung der jeweiligen Einlagezahlen und der dazugehörigen Eigentümer samt den belasteten Grundparzellen in der KG M. und KG O.)

In der Folge wird im Regulierungsplan (Seite 9) wie folgt ausgeführt:

"Neben den ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechten der Mitglieder der (mitbeteiligten Partei) bestehen noch folgende Teilwaldrechte:

...

KG O.

EZl. derz.Eigentümer 129 II KG O.

14 II H. F. (Bfr) 1/4 an 2492

...

Durch diese Feststellung sind die Teilwaldrechte an den einzelnen Parzellen endgültig festgelegt."

§ 1 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei bestimmt u.a.:

"...

Der Gemeinschaft gehören als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften an."

Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mehrfach abgeändert; hievon sind jedoch die für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen nicht betroffen.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, "daß nach Maßgabe des Ausmaßes des Teilwaldrechtes zu 1/4 am Grundstück Nr. 2492 in EZl. 129 GB O. der Liegenschaft EZl. 14 GB O. ein Anteilsrecht und somit ein Mitgliedschaftsrecht an der (mitbeteiligten Partei) zusteht".

Diesen ausdrücklich auf § 73 lit. e Tiroler Flurverfassungsgesetz 1978 (TFLG 1978) gestützten Antrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 3 TFLG 1978, wonach Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom wurde dieser Antrag "gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Die Anwendbarkeit des § 73 lit. e TFLG 1978 sei auf jene Fälle beschränkt, in denen die Frage nach Bestand und Umfang eines Anteilsrechtes nicht entschieden oder zweifelhaft sei. Hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers stelle sich diese Frage nicht, weil hierüber bereits in einem rechtskräftigen Bescheid (Regulierungsplan) entschieden worden sei. Der vorliegende Antrag ziele auf eine Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die mitbeteiligte Partei ab. Die im Regulierungsplan getroffene Entscheidung könne aber nicht im Wege einer Entscheidung nach § 73 lit. e TFLG 1978 abgeändert werden. Nach § 68 Abs. 1 AVG sei ein Anbringen von Beteiligten, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde. Der vorliegende, in die Form eines Feststellungsbegehrens nach § 73 lit. e TFLG 1978 gekleidete, tatsächlich jedoch auf eine Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die mitbeteiligte Partei abzielende Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die im Regulierungsplan geregelte Regulierung bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer in der Feststellung eines Teilwaldrechtes zu einem Viertel am Grundstück Nr. 2492 KG O. Daß dieses Regulierungsergebnis schon im Hinblick auf das FLG unvollständig sein soll, sei nicht ersichtlich. § 78 Abs. 1 lit. c FLG habe nämlich hinsichtlich der Art der Regulierung auf § 76 Abs. 6 leg. cit. verwiesen. Danach sei der Anspruch auf Nutzungen in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen. Dies gelte insbesondere für die Teilwälder. Das Regulierungsergebnis habe nicht in jedem Fall in der Festsetzung eines bestimmten Anteilsrechtes am ganzen bestehen müssen, vielmehr habe der Anspruch auf die Nutzung auch auf umfänglich bestimmte Nutzungsflächen sowie der Art nach festgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Ergebnisses des Regulierungsverfahrens Nutzungsansprüche, welche in einem ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrecht bestünden; weitergehende Mitgliedschaftsrechte an der mitbeteiligten Partei kämen ihm aber nicht zu. Die Unterscheidung zwischen Teilwaldrechten, welche Mitgliedern und solche welche Nichtmitgliedern zustünden, sei im Regulierungsplan für die mitbeteiligte Partei nicht nur im Fall des Beschwerdeführers, sondern bei einer Reihe weiterer Nutzungsberechtigter feststellbar. Punkt VII sehe, dieser Differenzierung Rechnung tragend, vor, daß die mit dem Regulierungsgebiet verbundenen Lasten, die nicht aus den Erträgnissen der unverteilten Waldung oder anderweitigen Einnahmen gedeckt werden könnten, auf die einzelnen Anteilsberechtigten, also nur auf die Mitglieder, umzulegen seien. Derartige Regelungen fänden sich auch bei anderen Agrargemeinschaften am Mieminger Plateau (Hinweis auf Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 177 f). Dem Begehren des Beschwerdeführers stehe somit die Rechtskraft des Regulierungsplanes aus 1968 entgegen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, nach der derzeitigen Rechtslage des § 33 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984, wonach Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes gelten, könne die Position des Beschwerdeführers nicht verbessern. Diese Bestimmung sei mit der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 in das TFLG 1978 eingefügt worden. Nach Art. II Abs. 2 der Novelle seien jedoch in Regulierungsverfahren erlassene Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen seien, hievon unberührt geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1202/95-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

"in seinem Recht als Eigentümer der Liegenschaft EZl. 14 Gp. O., mit welcher das Teilwaldrecht zu 1/4 an Gp. 2492 in EZl. 129 Gp. O. verbunden ist, aufgrund dieses Anteilsrechtes Mitglied der (mitbeteiligten Partei) zu sein und alle die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Rechte auszuüben, wie dies den ausschließlichen Holz- und Streunutzungsberechtigten am verteilten Walde als Parteien und Agrargemeinschaftsmitglieder im Regulierungsplan vom festgestellt wurde und unbestritten Mitglieder dieser Agrargemeinschaft sind, ferner im Anspruch auf materielle Erledigung des zugrunde liegenden Antrages verletzt".

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei ein Feststellungsantrag, gerichtet auf einen Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht oder Rechtsverhältnis ist, nämlich daß aufgrund des Regulierungsplanes für die mitbeteiligte Partei in Verbindung mit § 33 Abs. 3 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 das der Liegenschaft EZl. 14 KG O. zukommende ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht zu einem Viertel an Grundstück Nr. 2492 der EZl. 129 KG O. ein Antreilsrecht nach Maßgabe des Ausmaßes dieses Teilwaldrechtes und somit ein Mitgliedschaftsrecht an der mitbeteiligten Partei darstelle. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt worden sei, habe er zu Recht von der Bestimmung des § 73 lit. e TFLG 1978 Gebrauch gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auszugehen ist im vorliegenden Beschwerdefall davon, daß aufgrund des gemäß §§ 77 bis 82 des Flurverfassungslandesgesetzes vom , LGBl. Nr. 32, (FLG) vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Regulierungsplanes vom abschließend die an der mitbeteiligten Partei anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften mit ihren Anteilsrechten sowie die Mitglieder an der Agrargemeinschaft abschließend festgestellt worden sind. Für die Liegenschaft 14 II KG O. des Beschwerdeführers wurde ein Anteilsrecht an der mitbeteiligten Partei nicht festgestellt, sondern hiefür nur ein Teilwaldrecht "endgültig festgelegt".

Rechtskräftige Regulierungsurkunden und Satzungen von Agrargemeinschaften sind Bescheide, deren inhaltliche Richtigkeit nach Rechtskraft nicht mehr überprüft werden kann und die damit auch dann beachtlich sind, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, solange sie von der Agrarbehörde nicht abgeändert worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/07/0092 und 95/07/0093 mwN). Der hier zu beurteilende Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Anteilsrechtes an der mitbeteiligten Partei zielt auf Änderung des Regulierungsplanes der Agrarbehörde ab. Dies steht gemäß § 69 Abs. 1 TFLG 1978 nur der Agrarbehörde entweder aufgrund eines Antrages der Agrargemeinschaft oder von Amts wegen zu. Für einen auf § 69 Abs. 1 TFLG 1978 gestützten Antrag auf Abänderung des bestehenden Regulierungsplanes fehlt es dem Beschwerdeführer daher an der erforderlichen Antragslegitimation.

Von dieser Rechtslage geht auch der Beschwerdeführer aus. Er stützte seinen Antrag ausdrücklich auf § 73 lit. e TFLG 1978.

Nach dieser Gesetzesstelle steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

Die in einem Regulierungsplan getroffene Entscheidung kann jedoch nicht im Wege einer Entscheidung nach § 73 lit. e TFLG 1978 abgeändert werden. Eine rechtsgestaltende Entscheidung über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft kann nicht im Wege des § 73 lit. e TFLG 1978 begehrt werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 13.755/A, und vom , Zl. 94/07/0058).

Schon aus diesen Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, in welchem die belangte Behörde im Ergebnis richtig die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Agrarbehörde erster Instanz als rechtsrichtig erkannt hat, nicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer kommt nämlich ein auf § 73 lit. e TFLG 1978 gestütztes subjektives-öffentliches Recht auf Feststellung durch die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach § 72 leg. cit dahingehend, daß eine ihm gehörige Liegenschaft eine Stammsitzliegenschaft mit Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft ist, nicht zu, wenn in einem rechtskräftigen Regulierungsplan ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet ist.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mit der Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 vom , LGBl. 18, erfolgte Ergänzung des § 33 Abs. 3, wonach Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes gelten, vermag schon deshalb am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern, weil gemäß Artikel II der vorzitierten Novelle in Verfahren nach dem 2. Hauptstück des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (dieser Abschnitt betrifft die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken) erlassene Bescheide, die vor Inkrafttreten dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, unberührt bleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.