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VwGH vom 14.01.1993, 92/09/0099

VwGH vom 14.01.1993, 92/09/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 73/5-DOK/91, betreffend Wiederaufnahme und Zurückweisung von zwei Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit des Disziplinarrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für A tätig.

Mit Schreiben vom übermittelte die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die gegen die Beschwerdeführerin vom provisorischen Leiter der Abteilung Innere Revision - in dieser Abteilung war die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt tätig - erstattete Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für A (im folgenden DK genannt). Im wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe in der am erfolgten direkten Beantwortung eines vom Rechnungshof ausgesandten umfangreichen Fragebogens betreffend die Abteilung Innere Revision die (damals) geltende Geschäftseinteilung mißachtet, wonach die Präsidialabteilung B 4 die Verbindungsstelle zum Rechnungshof sei, obwohl sie als Angehörige der Innenrevision über die "Ablauf- und Kompetenzmechanismen" bestens Bescheid wissen mußte; ihre Antwort sei inhaltlich verzerrt, stellenweise indirekt unrichtig und voll von unqualifizierten Angriffen gegen Organwalter des Ressorts gewesen. Schließlich habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, die vom Bundesminister am genehmigte Revisionsordnung abzufertigen. Dieses Versäumnis hätte ihr durch Weisung aufgetragen werden müssen. Das habe zu einer verzögerten Verlautbarung der Revisionsordnung (erst drei Monate nach ihrer Genehmigung) geführt. Der Disziplinaranzeige waren umfangreiche Unterlagen angeschlossen.

In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin mehrere Stellungnahmen (vom 30. September, 6. November und ) an die DK bzw. legten in Ablichtung ein von ihr am verfaßtes, an den Bundesminister für A gerichtetes Schreiben betreffend dienst- und strafrechtliche "Relevanzen" im Zusammenhang mit Handlungen des Dr. M. (des damaligen provisorischen Leiters der Abteilung Innere Revision) vor.

Mit Beschluß vom beauftragte die DK die Dienstbehörde sechs bestimmte Fragen zu klären, deren Beantwortung vor der Beschlußfassung betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens unbedingt für erforderlich gehalten wurde.

Nachdem die Dienstbehörde nach der Aktenlage der DK mitgeteilt hatte, mit dem Abschluß der aufgetragenen Ermittlungen könne nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerechnet werden, faßte die DK am folgenden Einleitungsbeschluß:

"N

Abteilung Innere Revision; Entscheidung der Disziplinarkommission

Einleitung eines Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs 1 BDG

Beschluß

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für A hat

unter dem Vorsitz ... (es folgt die Aufzählung der mitwirkenden

Mitglieder sowie der Schriftführerin) ... in der

Disziplinarsache gegen N, am , gemäß § 83 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.g.F. beschlossen,

ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Begründung

Der erste Senat der Diszpilinarkommission beim Bundesministerium für A hat am beschlossen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG der Dienstbehörde den Auftrag zur Durchführung von ergänzenden Ermittlungen zu erteilen.

Die Dienstbehörde hat dem Vorsitzenden des ersten Senates mitgeteilt, daß sie die angeordneten Ermittlungen gewissenhaft und sorgfältig durchführen muß. Mit dem Abschluß dieser Ermittlungen sei jedoch nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu rechnen.

Da der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung seitens Frau N besteht, war das Disziplinarverfahren einzuleiten, um den Eintritt von Verjährungsfolgen zu vermeiden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die unter Zl. 90/09/0027, protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom stellte die DK das Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ein. In der Begründung wies die DK im wesentlichen darauf hin, die Dienstbehörde, der der Auftrag erteilt worden sei, ergänzende Ermittlungen durchzuführen, habe darauf hingewiesen, dem Einleitungsbeschluß fehle die Begründung dafür, welche Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin konkret zur Last gelegt worden seien. Unter Hinweis auf § 105 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 58 und 60 AVG führte die DK näher aus, der Einleitungsbeschluß müsse das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, auf das sich die Einleitung des Disziplinarverfahrens beziehe, so genau umschreiben, daß klargestellt werde, zu welcher Tat ein Diszplinarverfahren - innerhalb der Verjährungsfrist - eingeleitet werde. Auf Grund der "mangelnden Rechtsqualität des Einleitungsbeschlusses" müsse davon ausgegangen werden, daß Verjährung eingetreten sei, sodaß gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ein Diszplinarverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei.

Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom das gegen den Einleitungsbeschluß gerichtete Verfahren im wesentlichen mit der Begründung ein, mit dem Bescheid vom sei die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens beendet. Über die eingetretene Beendigung der Anhängigkeit eines Diszplinarverfahrens hinaus wirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte seien nicht erkennbar. Es bestehe auch kein Recht der Beschwerdeführerin auf Einstellung aus einem anderen als dem von der Behörde herangezogenen Grund (im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses hingewiesen).

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der DK die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Einstellungsbescheid der DK vom . Dieser Bescheid enthalte in der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis darauf, daß dem Disziplinaranwalt das Recht zustehe, innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder telegraphisch bei dieser Behörde eine Berufung einzubringen. Das ihr als Partei des Disziplinarverfahrens gesetzlich zukommende Berufungsrecht sei in der Rechtsmittelbelehrung nicht erwähnt worden. Der Bescheid enthalte damit fälschlich die Angabe, daß für sie als Betroffene des Bescheides keine Berufung zulässig sei. Obwohl RSa-Zustellung zu eigenen Handen vorgesehen sei, sei dieser Bescheid in einem Sammelkuvert mit anderer persönlicher Post am zugekommen. Erst durch ein Schreiben der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, das ihr am zugestellt worden sei, habe sie von diesem Mangel Kenntnis erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig. Gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Berufung gegen den Bescheid der DK vom .

Mit Bescheid vom wies die DK den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Sie begründete dies im wesentlichen damit, Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung sei es unter anderem, daß der Partei von der Rechtsordnung überhaupt ein Rechtsmittel eingeräumt worden sei und sie durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleide. Nach herrschender Lehre stehe dem Beschuldigten im Disziplinarverfahren mangels Rechtsschutzinteresses kein Berufungsrecht gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 540 f) zu. Dies werde damit begründet, daß mit der Einstellung des Verfahrens keine nachteiligen Folgewirkungen für den Beschuldigten verbunden seien, sodaß ein Rechtsschutzinteresse des Beamten an der Bekämpfung einer solchen Maßnahme und daher die Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages (nämlich der Eintritt eines Rechtsnachteiles) zu verneinen sei. Da dem Beschuldigten gegen die Einstellung des Verfahrens kein Rechtsmittel zustehe, erübrige sich die Erörterung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführerin.

Dieser Bescheid enthält eine negative Rechtsmittelbelehrung. Er wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen auf § 69 AVG gestützten Wiederaufnahmeantrag. Sie begehrte damit die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom abgeschlossenen Verfahrens (Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages betreffend Versäumung der Berufungsfrist gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Wiederaufnahmeantrag im wesentlichen damit, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0098, ausgesprochen, im Interesse des Rechtsschutzes sei davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein könne, die mit einer Einstellung nach § 118 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzug zu bekämpfen, da der Gesetzgeber ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß nicht zwingend ausgeschlossen habe. Diese Entscheidung sei der Beschwerdeführerin vom Rechtsbüro der Gewerkschaft öffentlicher Dienst am bekannt gegeben worden. Der Einstellungstatbestand nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 setze voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft werde. Dies sei in ihrem Fall nicht geschehen. Die Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 sei mit der Feststellung verbunden, daß die Beschwerdeführerin eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens wegen Verjährung ausgeschlossen sei. Durch eine derartige Feststellung sei der Beamte im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0098, materiell beschwert und daher zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Nach der Begründung des Einstellungsbescheides vom sei aber gar kein Rechtsgrund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegen. Die DK habe bei Behandlung ihres Wiedereinsetzungsantrages die Vorfrage, ob überhaupt ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid zulässig sei, selbst beurteilt und (aus den oben genannten Gründen unzutreffend) verneint. Sie beantrage daher, ihrem Wiedereinsetzungsantrag - gegen dessen Zurückweisung ihr Wiederaufnahmeantrag gerichtet sei - nach Wiederaufnahme des Verfahrens ordungsgemäß stattzugeben und ihre mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Berufung der Disziplinaroberkommission vorzulegen.

In Wahrung des Parteiengehörs teilte die DK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, sie gehe davon aus, daß die Beschwerdeführerin den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG mit ihrem Antrag "im Auge" gehabt habe. Ein in einem Verfahren zwischen anderen Parteien ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stelle keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG dar.

In ihrer Stellungnahme vom wies die Beschwerdeführerin im wesentlichen darauf hin, sowohl im Einstellungsbescheid als auch in der Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag sei die DK davon ausgegangen, daß ihr kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der DK (betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979) zustehe. Nach dem geltenden Recht komme ihr aber im Disziplinarverfahren selbstverständlich die Rechtsmittelberechtigung zu, was sie auch in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht habe. Sie habe den Rechtsirrtum der DK erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0098, bekannt geworden sei, beweisen können. Es handle sich also bei diesem Erkenntnis insofern um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das von der Beschwerdeführerin rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Rechte bestätige. Im übrigen brachte sie vor, der Einleitungsbeschluß vom sei ohne Benennung einer konkret zu verfolgenden Dienstpflichtverletzung ergangen. Auch die Einstellung mit Bescheid vom sei ohne Benennung des Tatbestandes, auf den sich die Verjährung hätte beziehen können, erfolgt. In der Begründung dieses Bescheides sei sogar auf das Fehlen jedes Rechtsgrundes für die Einleitung des Disziplinarverfahrens hingewiesen worden. Der Gegenstand beider Beschlüsse der DK erscheine damit nicht ausreichend determiniert. Es liege in ihrem Rechtsschutzinteresse, daß ihr kein abstrakter Vorwurf in Bescheidform hinsichtlich eines Verhaltens gemacht werde, das die Behörde in keinem Verfahrensstadium konkretisiert habe bzw. habe können. Sie stelle daher (zusätzlich) den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, a) welchen Gegenstand der Einleitungsbeschluß vom gehabt habe und welcher Sachverhalt mit diesem Bescheid rechtskräftig erledigt worden sei und b) welcher Gegenstand, d.h. konkret, welche Dienstpflichtverletzung Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen sie gewesen sei und welcher Tatbestand durch den Bescheid vom in einer der rechtskraftfähigen Weise erledigt worden sei.

Mit Bescheid vom gab die DK dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Wiederaufnahme des mit Einstellungsbeschluß vom , Zl. DK 64/2-1990, abgeschlossenen Disziplinarverfahrens" gemäß § 116 BDG 1979 in Verbindung mit § 69 AVG keine Folge und wies die (Feststellungs)Anträge a) und b) des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom zurück.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die DK in der Begründung näher aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom den Antrag gestellt, "dem Wiedereinsetzungsantrag betreffend Zl. DK 64/2-1990 stattzugeben bzw. eine eventuell weiterreichende Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen." Sie dürfte einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG geltend gemacht haben, dies vor allem im Hinblick auf das ihr zur Kenntnis gelangte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0098. Sie verkenne aber, daß unter "Tatsachen und Beweismittel" im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG nur solche Tatsachen oder Beweismittel verstanden werden könnten, die sich auf das dem erlassenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren bezögen.

"Tatsache" könne nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein in einem Verfahren zwischen anderen Parteien ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG. Sogar das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergeben würde, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig gewesen sei, würde keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens bilden. Darüber hinaus sei das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis, worauf sie auch hingewiesen worden sei, zu einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ergangen, während das Verfahren der Beschwerdeführerin nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 eingestellt worden sei. Von einer Vergleichbarkeit der beiden Disziplinarangelegenheiten könne daher nicht gesprochen werden. Ihr Argument, die Feststellung der Verjährung stelle nach dem von ihr zitierten Erkenntnis eine materielle Beschwer dar, treffe nicht zu: Dem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei ein Rechtssatz dieser Art nicht zu entnehmen. In der Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses vom sei zutreffend darauf hingewiesen worden, daß der Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsbeschluß kein Rechtsmittel zustehe. Da keine dem § 69 AVG entsprechenden Gründe vorgebracht worden seien, sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme keine Folge zu geben gewesen.

Die Anträge a) und b) des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom seien zurückzuweisen gewesen, da die seinerzeitige Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Verjährung erfolgt sei und schon aus diesem Grund der Diszplinarkommission eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich gewesen sei.

In ihrer umfangreichen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsauffassung (Beschwer durch eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 wegen Verjährung) und machte ferner im wesentlichen geltend, die Rechtsfrage, ob ihr gegen den Einstellungsbescheid ein Rechtsmittel zustehe oder nicht, sei von der DK als Vorfrage negativ beantwortet worden. Die DK könne diese Frage nur als Vorfrage beurteilen und sei nicht zuständig, diese Frage inhaltlich und endgültig zu entscheiden. Ob ein Rechtsmittel zulässig sei, sei "objektiver Rechtsbestand". Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, daß gegen jede Erledigung der Disziplinarkommission ein Rechtsmittel zustehe. Dessenungeachtet beharre die DK auf ihrer unrichtigen Rechtsauffassung. Die DK gehe in dem von ihr bekämpften Bescheid davon aus, sie habe einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG geltend gemacht. Dieser Neuerungstatbestand müßte sich auf den Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegen sei, beziehen; da sich aber das gesamte gegen sie durchgeführte Disziplinarverfahren auf keinen konkreten Sachverhalt bezogen habe, hätten auch keine neuen Tatsachen und kein neues Beweismittel im Verfahren auftauchen können, weil es in keinem Verfahrensstadium einen konkreten Verfahrensgegenstand gegeben habe. Die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides gehe daher ins Leere. Mit ihren Feststellungsanträgen habe sie begehrt zu klären, über welche Verfahrensgegenstände im Disziplinarverfahren durch den Einleitungs- und Einstellungsbeschluß abgesprochen worden sei. In Rechtskraft könne ein Bescheid nur hinsichtlich seines Verfahrensgegenstandes erwachsen; wenn ein solcher für das gesamte Verfahren fehle, sei sie durch den Einleitungs-, Einstellungsbescheid und die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages formal beschwert. Die Disziplinarbehörde erster Instanz habe keine Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag getroffen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses, des Einstellungsbescheides sowie des Bescheides vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die bescheidmäßige Feststellung, daß das gesamte Verfahren keinen ausreichenden Verfahrensgegenstand gehabt habe, sodaß die genannten Bescheide keine der Rechtskraft fähigen Erledigungen enthielten.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, sie schließe sich der Rechtsauffassung der Disziplinarbehörde erster Instanz an, daß ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren zwischen Parteien keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG bilde. Darüberhinaus sei dem angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 90/09/0098 (das sich auf eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 bezogen habe) ein dem vorliegenden Fall (Einstellung aus dem formalen Grund der Verjährung nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979) nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. In diesem Falle (d.h. der Verjährung) sei es der Disziplinarbehörde verwehrt, auf die Vorwürfe der Dienstpflichtverletzung in der Sache einzugehen und weitere Untersuchungen anzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 1330/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge unaufgefordert mehrere Stellungnahmen abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 105 Z. 1 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, das AVG mit Ausnahme bestimmter Paragraphen (die im Beschwerdefall jedoch keine Rolle spielen) anzuwenden.

Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

§ 118 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

"(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,


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3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken."
Die Beschwerdeführerin bringt neben der Wiederholung ihres bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes im wesentlichen vor, gegen sie sei ohne Benennung einer konkret zu verfolgenden Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren formal eingeleitet worden. Bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei daher durch eine "im konkreten Fall materiell unzuständige Behörde" erfolgt. Damit sei das gesamte Verfahren mit dem Mangel der Unzuständigkeit der Disziplinarkommission belastet. Die DK sei deshalb auch unzuständig gewesen, eine Erledigungsform zu wählen, die einer Diziplinarbehörde (nur) auf Grund eines ordentlichen Disziplinarverfahrens vorbehalten sei (Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979). Da ein ordentliches Ermittlungsverfahren mangels eines konkreten Verfahrensgegenstandes gar nicht durchgeführt worden sei, sei es der DK verwehrt gewesen, eine Erledigung nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 zu treffen. Mit der Einstellung habe sie festgestellt, daß zwar materiell nach ihren Ermittlungen eine Dienstpflichtverletzung vorgelegen sei, daß diese aber allein wegen Verjährung nicht verfolgt werden könne. Durch die negativen Rechtsmittelbelehrungen habe ihr die Disziplinarbehörde beharrlich das Recht genommen, alle Mängel rechtzeitig geltend zu machen sowie durch die Nichtbeachtung des Parteiengehörs in irgendeinem Verfahrensstadium den Sachverhalt richtig zu stellen. Da ja der ordentliche Rechtsweg nicht offengestanden bzw. verweigert worden sei, habe sie ein Feststellungsbegehren eingebracht, dem jedoch nicht entsprochen worden sei. Der Verfahrensgegenstand sei von der belangten Behörde nicht vollständig erledigt worden, denn es fehlten der Spruch über ihren Feststellungsantrag sowie eine schlüssige Begründung. In der Folge zählt die Beschwerdeführerin vierzehn Rechtswidrigkeiten auf, durch die ihrer Meinung nach in ihre Rechte eingegriffen wurde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Vorab ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages und die Bestätigung der Zurückweisung ihrer beiden Feststellungsanträge gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde auch über letztere abgesprochen, hat sie doch die Berufung ohne Einschränkung und damit zur Gänze abgewiesen. Nichts deutet darauf hin, daß die belangte Behörde nur den Wiederaufnahmeantrag erledigt hat, zumal sie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf beide dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin (vom und ) ausdrücklich hingewiesen hat. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung in ihrer Entscheidung bezüglich der Feststellungsanträge kann daher nicht als Einschränkung des Verfahrensgegenstandes (Absprache nur über den Wiederaufnahmeantrag) gedeutet werden, sondern bedeutet nur, daß sie sich den Gründen der ersten Instanz vollinhaltlich angeschlossen hat.
Was den WIEDERAUFNAHMEANTRAG der Beschwerdeführerin betrifft, haben die Disziplinarbehörden über den Antrag der Beschwerdeführerin vom abgesprochen. Dies ergibt sich hinreichend aus der Begründung des Bescheides der DK vom , in dem (dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin entsprechend) ein Bezug zum Wiedereinsetzungsantrag (der Beschwerdeführerin vom ) hergestellt wird, der sich seinerseits auf den Einstellungsbeschluß der DK vom
(Zl. DK 64/2-1990) bezieht. In diesem Sinn ist auch der (verkürzt formulierte) Spruch der DK (der Inhalt des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist) zu verstehen, soweit er den Wiederaufnahmeantrag betrifft. Davon gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenkundig aus, zumal sie Gegenteiliges nicht vorgebracht haben.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund kann jedoch weder auf § 69 Abs. 1 Z. 2 noch Z. 3 AVG gestützt werden. Abgesehen davon, daß sich das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0098, ausdrücklich auf den besonderen Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 bezogen hat und in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Beschwerdeführerin nicht als Partei beteiligt war, jedoch keine Aussage zu dem im Beschwerdefall herangezogenen § 118 Abs. 1 Z. 3 (oder einem sonstigen Einstellungstatbestand dieser Bestimmung nach den Z. 1 und 2 leg. cit.) enthält, ist eine gerichtliche Entscheidung weder Beweismittel noch Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG:
"Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern kommen allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/10/0087). Schon deshalb kann der darauf gestützte Wiederaufnahmegrund nicht zum Erfolg führen. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist aber im Beschwerdefall schon deshalb nicht gegeben, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zitierten Erkenntnis vom aus den oben angeführten Gründen (andere Parteien, andere Rechtsfrage) keine rechtskräftige Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin als Vorfrage angesehene Rechtsfrage (nämlich ihre Rechtsmittellegitimation bei Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979) getroffen hat.
Was die FESTSTELLUNGSANTRÄGE der Beschwerdeführerin betrifft, ist folgendes zu bemerken:
Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 9662/A, vom , Zl. 82/12/0011, sowie vom , Zl. 88/12/0103).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes könnte ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr begehrten Feststellung nur darin gelegen sein, daß sie in Zukunft nicht wegen einer Dienstpflichtverletzung disziplinär zur Verantwortung gezogen wird, die vom Einstellungsbeschluß der DK vom , der sich auf den Einleitungsbeschluß vom bezieht und daher in bezug auf die Dienstpflichtverletzungen denselben Verfahrensgegenstand hat, erfaßt ist. Dies könnte aber die Beschwerdeführerin in einem künftigen Disziplinarverfahren geltend machen, sodaß die Disziplinarbehörden im Ergebnis zutreffend die Zulässigkeit der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin verneinen konnten. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege in ihrem Rechtsschutzinteresse, daß ihr kein abstrakter Vorwurf in Bescheidform hinsichtlich eines Verhaltens gemacht werde, das die Behörde in keinem Verfahrensstadium konkretisiert hat bzw. konkretisieren habe können, ist zu erwidern, daß mit der wegen Verjährung von der Disziplinarkommission erfolgten Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 - anders als im Falle einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 - keine Feststellung verbunden ist, die Beschwerdeführerin habe eine bestimmte Dienstpflichtverletzung begangen. Dies gilt für alle Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979, die in dieser Beziehung aus rechtlicher Sicht gleichwertig sind. Weder nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift sind unterschiedliche Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe nach Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung geknüpft, noch dürfen nachteilige Rechtswirkungen - wie sich aus einem Größenschluß des § 121 BDG 1979 ergibt (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) - damit verbunden werden. Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen. Stellt aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 (hier: wegen Verjährung) den Beamten in rechtlicher Hinsicht nicht schlechter als eine Einstellung aus einem der in § 118 Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 genannten Gründe, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aus einem bestimmten Einstellungsgrund (nach § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979) einzustellen ist.
Im übrigen läßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission vom im Hinblick auf seinen in der Begründung enthaltenen Hinweis auf den der Dienstbehörde erteilten Ermittlungsauftrag vom in Verbindung mit den Verwaltungsakten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erkennen, daß sich der Einleitungsbeschluß (und dementsprechend auch der Einstellungsbeschluß vom ) auf die in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde enthaltenen drei Vorwürfe (Behauptete Mißachtung der geltenden Geschäftseinteilung durch Übergehung der Präsidialabteilung B 4 durch einen direkten Schriftverkehr mit dem Rechnungshof; bestimmte Vorwürfe bezüglich des Inhaltes des Anwortschreibens der Beschwerdeführerin vom an den Rechnungshof sowie der Vorwurf der schuldhaften Verzögerung der Erlassung der Revisionsordnung) beziehen. Der Verfahrensgegenstand der genannten Bescheide läßt sich daher feststellen. Im übrigen hat auch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Verwaltungsverfahren auf diese Vorwürfe Bezug genommen und sich damit auseinandergesetzt.
Die Frage betreffend die Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes ist unabhängig davon zu lösen, ob der sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 den Anforderungen nach §§ 58 und 59 AVG entsprochen hat oder nicht und welche Folgen sich daraus allenfalls für die Verjährung ergeben konnten.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I B 4 und 5 der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.