VwGH vom 04.11.1992, 92/09/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 104/8-DOK/91, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion XY, wo er als Sicherheitswachebeamter (Funkstreifenkommandant) tätig ist. Unbestritten ist, daß er im maßgebenden Zeitpunkt dem Dienststellenausschuß für die Bediensteten des Sicherheitswachedienstes bei der Bundespolizeidirektion XY als Mitglied angehörte.
Wegen bestimmter Vorfälle (siehe dazu näher unten) wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XY (Dienstbehörde) vom gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Auf Grund der von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige vom faßte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden kurz: DK) am zwei Beschlüsse:
a) Zum einen beschloß die DK (Zl. 59/4-DK/9/90) gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren durchzuführen, weil er verdächtig sei, seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, daß er
1.) am gegen 22.00 Uhr in O. seinen Schwiegervater Franz V. mit vorgehaltener Pistole mit dem Umbringen bedroht habe,
2.) dadurch auch gegen den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 48.100/13-II/3/87 Ziffer 10 ("Es ist untersagt, Dienstwaffen ohne Genehmigung der Dienstbehörde außer Dienst zu führen"), verstoßen habe und
3.) sich durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch in einen Zustand versetzt habe, daß zumindest zeitweise seine Exekutivdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei.
Im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft S bereits erfolgte Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung wurde gleichzeitig die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens nach § 114 Abs. 1 BDG 1979 verfügt. Die als Beschluß bezeichnete Verfügung enthält auch eine negative Rechtsmittelbelehrung.
b) Zum anderen beschloß die DK (Zl. 59/5-DK/9/90), den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 und 4 BDG 1979 vom Dienst unter Kürzung seines Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) auf zwei Drittel zu suspendieren. In der Begründung dieser als "Beschluß/Bescheid" bezeichneten Erledigung finden sich folgende Ausführungen:
"Gegen den Beamten wird unter einem gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten beschlossen, weil derselbe verdächtig ist, seine Dienstpflichten im Sinne der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben (§ 91 BDG 1979), daß er ... (es folgt die Umschreibung der oben wiedergegebenen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen) ..."
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer (bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Zustellschein) die Beschlüsse Zl. 59/4-DK/9/90 und 59/5-DK/9/90 am erhalten. Der Beschwerdeführer ließ beide Beschlüsse unbekämpft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XY vom wegen seines oben unter 1.) umschriebenen Verhaltens wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.
Im fortgesetzten Disziplinarverfahren erkannte hierauf die DK mit Erkenntnis vom den Beschwerdeführer schuldig, seine Dienstpflichten (§§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979) durch die oben im Einleitungsbeschluß unter Punkt 1.) bis 3.) wiedergegebenen Verhaltensweisen verletzt zu haben, und verhängte deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zweieinhalb Monatsbezügen (§ 126 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979). Gleichzeitig hob sie die mit Beschluß vom verhängte Suspendierung nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 auf.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in der er u.a. darauf hingewiesen hatte, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen gewählten Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses sei "verfassungswidrig" und ein von ihm vor der DK gestellter Antrag auf Einstellung seines Disziplinarverfahrens aus diesem Grund sei nicht behandelt worden, behob die Disziplinaroberkommission (belangte Behörde) mit Disziplinarerkenntnis vom das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der DK gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 und verwies die Angelegenheit an die Disziplinarbehörde erster Instanz. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen (unter genauer Darstellung der betreffenden Aktenteile) damit, aus den Verwaltungsakten habe sich nicht verifizieren lassen, ob die Dienstbehörde die Zustimmungserklärung des Dienststellenausschusses nach § 28 PVG formell eingeholt habe (darauf deute ein Schreiben des Dienststellenausschusses vom hin, in dem behauptet werde, daß eine Mitteilung der Dienstbehörde über die Suspendierung des Beschwerdeführers und die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige am an den Dienststellenausschuß ergangen sei) und im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens eine solche Zustimmungserklärung des Dienststellenausschusses vorgelegen sei (Hinweis auf die Ausführungen in dem zitierten Schreiben des Dienststellenausschusses, wonach der Vorsitzende noch am die nötigen Veranlassungen getroffen habe, insbesondere betreffend das Ruhen der Funktion des Beschwerdeführers als Personalvertreter während der Suspendierung und den Übergang seiner Agenden für diese Zeit auf einen Stellvertreter. Darin sei die nach § 28 PVG erforderliche Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers "inkludiert" gewesen). Da die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Klarstellung der aufgezeigten Fragen unmöglich erscheine, werde es Aufgabe der Disziplinarbehörde erster Instanz sein, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren teilte die Dienstbehörde über Ersuchen mit Schreiben vom der DK mit, eine formelle Aufforderung an den Dienststellenausschuß unter ausdrücklich Zitierung des § 28 PVG sei von der Dienstbehörde nicht ergangen. Dieser Vorgang sei nunmehr nachgeholt worden (Aufforderung der Dienstbehörde vom und Zustimmung des Dienststellenausschusses mit Schreiben vom ).
Mit Verhandlungsbeschluß vom gab die DK dem Beschwerdeführer die Anschuldigungspunkte (neuerlich) bekannt (identisch mit den drei Anschuldigungen im Einleitungsbeschluß vom ) und setzte unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates einen Verhandlungstermin fest.
In der vor der DK am durchgeführten Verhandlung wurde laut Niederschrift auch die Zustimmung der Personalvertretung (vom ) verlesen.
Mit Erkenntnis vom erkannte die DK den Beschwerdeführer wegen der beiden unter Punkt 1) und 2) im oben zitierten Einleitungsbeschluß näher umschriebenen Vorgänge schuldig, seine Dienstpflichten (§§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979) verletzt zu haben; hingegen sprach sie ihn vom weiteren Vorwurf (zeitweise Herbeiführung der Exekutivdienstuntauglichkeit durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch) frei. Sie verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen.
Die DK begründete ihren Bescheid - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - u.a. damit, der am gefaßt Einleitungsbeschluß stelle (ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit) eine relevante Verfolgungshandlung im Sinn des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 dar. Eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Sicherheitswachedienstes bei der Bundespolizeidirektion XY vom sei bereits zum Zeitpunkt des (neuerlichen) Verhandlungsbeschlusses vom vorgelegen, sodaß dieser nicht mit einem Formfehler belastet sein könne.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die Disziplinaroberkommission (belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen gerügt hatte, es liege wegen der (seinerzeitigen) Nichteinhaltung des § 28 PVG keine ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens vor, ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarbehörde erster Instanz.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens (im zweiten Rechtsgang) ging die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Sicherheitswachedienstes bei der Bundespolizeidirektion XY gewesen. Der in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluß vom , der unbestritten vor der (erforderlichen) Zustimmung des Dienststellenausschusses nach § 28 PVG erlassen worden sei, stelle eine gültige Verfolgungshandlung dar, weshalb keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein zur Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses führender Verfahrensmangel nicht vor, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Beamten nicht bekämpft worden sei, in der Folge die Zustimmung zur Verfolgung gemäß § 28 PVG erteilt und zu Beginn der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz vom Vorsitzenden verlesen worden sei. Dies sei im fortgesetzten Verfahren erfolgt (Einholung der Zustimmung des Dienststellenausschusses vom und Verlesung in der mündlichen Verhandlung zu Beginn derselben vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am ). Das im zweiten Rechtsgang ergangene Erkenntnis der DK sei daher nicht mehr mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel behaftet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm sei nur der "Beschluß/Bescheid" der DK vom , Zl. 59/5-DK/9/90 zugestellt worden. Nach dem Spruch dieser Erledigung sei seine Suspendierung unter gleichzeitiger Kürzung der Bezüge ausgesprochen worden. Lediglich in der Begründung sei ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden. Ein Einleitungsbeschluß habe in Bescheidform zu ergehen. Die bloße Bekanntgabe der Einleitung des Disziplinarverfahrens in der Begründung genüge diesen Anforderungen nicht. Wäre neben dem genannten "Beschluß/Bescheid" doch ein formal richtiger Einleitungsbeschluß ergangen, sei dieser dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Wäre ihm ein (bescheidförmiger) Einleitungsbeschluß zugestellt worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, diesen im Hinblick auf die fehlende Zustimmung nach § 28 PVG zu bekämpfen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in beiden Rechtsgängen vor den Disziplinarbehörden niemals vorgebracht hat, daß ihm der die Einleitung seines Disziplinarverfahrens verfügende Beschluß der DK vom nicht zugestellt wurde, ist dieses Vorbringen - wie aus der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - aktenwidrig. Laut Zustellschein bestätigte der Beschwerdeführer nämlich mit seiner Unterschrift am die Übernahme von zwei Beschlüssen, darunter auch den der DK vom , Zl. 59/4-DK/9/90, der nach der Aktenlage die Einleitungsverfügung enthält. Unbeschadet des Umstandes, daß der Einleitungsbeschluß nicht ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet ist, kann auf Grund seines Inhaltes kein Zweifel bestehen, daß ein normativer Abspruch (Einleitung des Disziplinarverfahrens) und damit ein Bescheid vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluß vom zugestellt wurde und er diese als Bescheid zu wertende Erledigung unbekämpft gelassen hat. Dies hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht daran gehindert, bei jedem weiteren Verfahrensschritt des Disziplinarverfahrens die Frage aufzuwerfen, ob für ihn in Befolgung des § 28 Abs. 1 PVG die Zustimmung des zuständigen Organs der Personalvertretung vorlag oder nicht (in diesem Sinn bereits VfSlg. 9489/1982). Andererseits kann aber auch die Gesetzwidrigkeit des Disziplinarverfahrens, die darin liegt, daß ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine solche Wirkung für den Fall angenommen, daß die im Zeitpunkt des (unbekämpft gebliebenen) Einleitungsbeschlusses fehlende (aber erforderliche) Zustimmung nach § 28 Abs. 1 PVG bereits vor der Verhandlung vor der DK erster Instanz vorlag und der Vorsitzende die Verhandlung formell gemäß § 84 Abs. 5 BDG 1977 (jetzt: § 124 Abs. 5 BDG 1979) erst nach Verlesung dieses Zustimmungsschreibens eröffnet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/09/0137 = Slg. 11.201/A - nur Rechtssatz).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch im Beschwerdefall eine zulässige Sanierung des zunächst gesetzwidrig eingeleiteten (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf schon die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Zustimmung nach § 28 Abs. 1 PVG - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur) und fortgeführten Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor. Durch den unbekämpft gebliebenen Bescheid der Disziplinaroberkommission vom , mit dem der erste Rechtsgang durch die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der DK vom abgeschlossen wurde, befand sich nämlich das Disziplinarverfahren wieder in dem Stadium vor Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses. Bereits zum Zeitpunkt des (gleichfalls unbekämpft gebliebenen) Verhandlungsbeschlusses vom lag aber (im zweiten Rechtsgang) - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft ausgeführt hat - die Zustimmungserklärung des Dienststellenausschusses vom der Disziplinarbehörde erster Instanz vor, sodaß die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt als geheilt anzusehen war.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PV-AK) habe in ihrem den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom , Zl. A 18-PVAK/91, festgestellt, in seinem Fall wäre das zuständige Personalvertretungsorgan "für die Entscheidung" der Zentralwahlausschuß und nicht der Dienststellenausschuß gewesen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der vom Beschwerdeführer zitierte Bescheid der PV-AK bezieht sich ausschließlich darauf, wer zur Entscheidung der Frage, ob ein Ruhen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum Dienststellenausschuß gemäß § 21 Abs. 2 PVG nur auf Grund eines ordnungsgemäß (d.h. unter Bedachtnahme auf § 28 PVG) eingeleiteten Disziplinarverfahrens eintreten könne, zuständig war. Nur für die Zuständigkeit dieser strittigen Frage hat die PV-AK gemäß § 21 Abs. 6 PVG die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses als gegeben angenommen.
Im Beschwerdefall ist jedoch ausschließlich zu prüfen, wer zur Erteilung der Zustimmung nach § 28 Abs. 1 PVG zuständig ist. Diese Zuständigkeit kommt nach dem Gesetz jenem Ausschuß zu, dem der Personalvertreter angehört. Daß eine Zustimmungserklärung des Dienststellenausschusses vorliegt, dem der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitpunkt angehörte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Fundstelle(n):
RAAAE-35399