VwGH vom 25.06.1992, 92/09/0073

VwGH vom 25.06.1992, 92/09/0073

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerden 1.) des Mag. H in I und 2.) der Mag. Dr. C in I, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Tirol vom , Zlen. zu 1.) J-3950/29 und zu

2.) J-3614/37, jeweils betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer stehen als Mittelschulprofessoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund; ihre Dienststelle ist das Gymnasium in XY.

Im Herbst 1989 suchten die Beschwerdeführer in getrennten Anträgen im Hinblick auf die im laufenden Schuljahr 1989/90 zu erwartende Ausschreibung einer schulfesten Stelle an ihrer Schule um Leistungsfeststellung für das vergangene Schuljahr 1988/89 an. Diese Anträge wurden vom Schuldirektor mit jeweils positiven Berichten über die dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführer an den Landesschulrat für Tirol weitergeleitet. Dieser forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Konkretisierung ihrer Anträge auf, worauf die Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom mitteilten, sie könnten die Konkretisierung ihrer Ansuchen nur insofern vornehmen, als sie ihre Absicht zum Ausdruck brächten, sich "um eine in diesem oder im nächsten Schuljahr auszuschreibende schulfeste Stelle zu bewerben".

Diese Ansuchen hat der Landesschulrat für Tirol mit seinen Bescheiden vom zurückgewiesen; die diese Zurückweisungen bestätigenden Bescheide des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Feber 1991, Zlen. 90/09/0163 u.a., wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist allen Verfahrensparteien bekannt, sodaß zum Zwecke der Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen des Gerichtshofes verwiesen werden kann.

Im fortgesetzten Verfahren hat vorerst die damals belangte Behörde in Stattgebung der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen mit ihren Bescheiden vom die zurückweisenden Bescheide des Landesschulrates für Tirol vom aufgehoben. Hierauf teilte der Landesschulrat für Tirol mit Schreiben vom den beiden Beschwerdeführern mit, daß nach seiner Auffassung eine Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89 unzulässig sei. Diese Mitteilung nahmen die beiden Beschwerdeführer zum Anlaß, jeweils mit Schreiben vom gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 Anträge auf Leistungsfeststellung bei der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Tirol (der nunmehr belangten Behörde) zu stellen. Darin führten sie gleichlautend aus wie folgt:

"Ich habe im Oktober 1989 termingerecht eine Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89 beim Landesschulrat für Tirol beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war an unserer Schule aufgrund einer Mitteilung des Landesschulrates für Tirol bekannt, daß in nächster Zeit, auf jeden Fall noch im Schuljahr 1989/90, eine schulfeste Stelle am Akademischen Gymnasium Innsbruck ausgeschrieben würde. Noch nicht bekannt waren im Oktober allerdings der genaue Zeitpunkt dieser Ausschreibung sowie die Fächergruppe, für die diese schulfeste Stelle ausgeschrieben würde. Denn in einer weiteren Mitteilung des Landesschulrates für Tirol hieß es, daß die Schule für die Zuordnung der zu erwartenden schulfesten Stelle zu einer der drei Fächergruppen einen Vorschlag unterbreiten könne.

Aus den genannten Gründen stand für mich zum Zeitpunkt meines Antrages eindeutig fest, daß für mich eine Bewerbung um die zu erwartende schulfeste Stelle in Frage kam und daher eine Leistungsfeststellung sehr wohl Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben konnte. Damit war die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung eindeutig gegeben."

Mit den nunmehr angefochtenen beiden Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Anträge der beiden Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 220 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrens und der einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 aus, da im vorliegenden Fall die Antragsteller trotz zweimaliger ausdrücklicher Rechtsbelehrung durch den Landesschulrat für Tirol die Konkretisierung ihrer ursprünglichen Anträge auf Leistungsfeststellung unterlassen hätten, seien die formalen Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die beiden Beschwerdeführer wörtlich gleichlautend Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen, weil sie durch diese in ihrem Recht auf Leistungsfeststellung in einem gesetzmäßigen Verfahren verletzt worden seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres Sachzusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 1 BDG 1979 idF. gemäß der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389/1986, ist Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg


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1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Eine Leistungsfeststellung ist u.a. gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der oben genannten Fassung dann zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann.

Gemäß den ersten beiden Sätzen des § 83 Abs. 2 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346/1989, darf eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.

Gemäß § 220 Abs. 1 (früher § 178 Abs. 1) BDG 1979 idF. gemäß der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389/1986, sind die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,

2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 idF. gemäß der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389/1986, steht dann, wenn der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden ist, sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen. Diese Anrufung der Leistungsfeststellungskommission steht dem Beamten nach der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom , Zl. 89/09/0122, und vom , Zlen. 90/09/0163, u. s.) auch dann zu, wenn ihm die Dienstbehörde mitteilt, daß ihrer Auffassung nach der Leistungsfeststellungsantrag unzulässig sei.

In den beiden Beschwerdefällen ist es auf Grund der oben geschilderten Vorgeschichte erst am zu an die belangte Leistungsfeststellungskommission gerichteten Anträgen der Beschwerdeführer auf Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89 gekommen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, darüber abzusprechen, wen die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung trifft. Die belangte Behörde hat diese Anträge in den angefochtenen Bescheiden mit der alleinigen Begründung zurückgewiesen, daß sie von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht ausreichend "konkretisiert" und deshalb unzulässig seien.

Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Völlig unklar ist geblieben, in welcher Richtung die Beschwerdeführer eine Konkretisierung ihrer Anträge schuldig geblieben wären. Sie haben darin die für ihre Antragstellung ausreichende Behauptung aufgestellt, die beantragte Leistungsfeststellung hätte Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben können. Ob dies auch tatsächlich der Fall sein konnte, hätte von den eingeschrittenen Behörden - welche diesbezüglich sowie über die "geübte Verleihungspraxis" gegenüber den Beschwerdeführern ohne Zweifel über einen entscheidenden Informationsvorsprung verfügten - geprüft und nachvollziehbar festgestellt werden müssen. Erst ein allenfalls negatives Ergebnis dieser Prüfung hätte zur Feststellung einer Unzulässigkeit der gestellten Anträge im Sinne der §§ 83 Abs. 1 und 220 Abs. 1 BDG 1979 führen können.

Damit ist indes für die Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, weil sich die an die belangte Behörde gestellten Anträge bei der gegebenen Rechtslage aus anderen Gründen als unzulässig erweisen.

Nach dem Wortlaut des für Lehrer gemäß § 220 Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß anzuwendenden § 83 Abs. 2 BDG 1979 darf eine Leistungsfeststellung nur IN jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Verleihung einer schulfesten Stelle zum Tragen kommt; spätestens darf sie IN jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem dieser Einfluß zum Tragen kommt.

Die Beschwerdeführer haben in ihren Anträgen auf die Verleihung einer schulfesten Stelle im Schuljahr 1989/90, in ihren Schreiben vom auf die Verleihung einer in diesem (1989/90) oder im nächsten (1990/91) Schuljahr auszuschreibenden schulfesten Stelle Bezug genommen. Nimmt man die oben wiedergegebenen Gesetzesstellen wörtlich, dann wäre die beantragte Leistungsfeststellung spätestens IM Schuljahr 1990/91 zulässig gewesen, welches indes im Zeitpunkt der Antragstellung an die belangte Behörde () schon abgelaufen war.

Infolge dieses zeitlichen Ablaufes hätte auch eine korrigierende Gesetzesauslegung dahingehend, daß eine Leistungsfeststellung im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesstellen spätestens FÜR das Schuljahr getroffen werden könnte, in dem ihr Einfluß auf die Verleihung einer schulfesten Stelle zum Tragen käme, zu keinem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen können, weil sie jedenfalls nach dem Gesetz nur so lange zulässig ist, als sie noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme (hier: Verleihung der schulfesten Stelle) haben kann.

Die belangte Behörde ist daher, wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung, in den angefochtenen Bescheiden zu einem mit der Rechtslage in Einklang stehenden Ergebnis gelangt, weshalb die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 603/604, angeführte Judikatur).