VwGH vom 26.06.1990, 87/14/0024
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 385;
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl 760 - 2/1986 betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1985
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis zum als Betriebsprüfer in seinem Wohnsitzfinanzamt tätig. Da beabsichtigt war, ihn als Gruppenleiter bei der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes zu beschäftigen, wurde er vom bis zum der in einer Entfernung von 36 km von seinem Wohnsitz gelegenen, als Oberbehörde des Finanzamtes zuständigen Finanzlandesdirektion zum Zweck der Ausbildung und Einführung dienstzugeteilt. Für die Zeit der Dienstzuteilung erhielt der Beschwerdeführer Tagesgebühren und Fahrtkostenersätze nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift. Der Beschwerdeführer war in der Finanzlandesdirektion ausschließlich im Innendienst tätig.
Im Verwaltungsverfahren war strittig, ob es sich bei den Fahrten des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz zur Finanzlandesdirektion um ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen handle und daher die Differenzbeträge zwischen den Tagesgebühren nach der Reisegebührenvorschrift und den im § 26 Z 7 EStG genannten Sätzen bzw zwischen den Fahrtkostenersätzen nach der Reisegebührenvorschrift und dem amtlichen Kilometergeld als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Während die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 2 EStG und die hiezu ergangene hg Rechtsprechung die Ansicht vertrat, ungeachtet einer gegenteiligen Aussendung der Gewerkschaft öffentlich Bediensteter könne bei einer Dienstzuteilung von einer Reise im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften keine Rede sein, weswegen die geltend gemachten Differenzbeträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, meinte der Beschwerdeführer, die Dienstzuteilung sei zum Zweck der Berufsfortbildung erfolgt, weswegen alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen Werbungskosten darstellten.
Bemerkt wird, daß die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides des Finanzamtes für die Fahrtaufwendungen zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und der Finanzlandesdirektion das "große" Kraftfahrzeugpauschale gewährte sowie die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels, die nicht durch die Fahrtkostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift abgedeckt waren (Teilstrecke Wohnung - Bahnhof am Ort des Finanzamtes), neben anderen, unbestrittenen Werbungskosten berücksichtigte.
Mit Beschluß vom , B 99/87-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer an ihn gerichteten Beschwerde, in der verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG geltend gemacht worden waren, ab.
In der vorliegenden Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Fahrten zwischen Wohnort und der Finanzlandesdirektion allenfalls als Familienheimfahrten anzusehen seien, weswegen die aus diesem Titel geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt werden müßten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, daß der angefochtene Bescheid vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion erlassen worden sei, der gleichzeitig als sein Dienstgeber fungiere, weswegen eine Befangenheit vorliege. Weiters stütze sich der angefochtene Bescheid auf eine Verfügung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. In eventu regte der Beschwerdeführer schließlich an, der Verwaltungsgerichtshof möge die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im § 16 Abs 1 Z 9 EStG verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen" nicht gleichzusetzen mit dem im § 26 Z 7 leg cit verwendeten Begriff "Dienstreise". Die Berücksichtigung pauschaler Reisekostensätze als Werbungskosten kommt vielmehr nur in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zl 87/14/0125 und die darin zitierte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom , Zl 83/13/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt, daß bei einer Dienstzuteilung eines Beamten der - nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende - Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird. Eine derartige Dienstzuteilung muß aber zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 88/14/0197, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen durch rund drei Monate der Finanzlandesdirektion dienstzugeteilt, ohne daß sich seine Tätigkeit in diesem Zeitraum auch auf das Finanzamt erstreckt hätte. Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers war daher in diesem Zeitraum ausschließlich die Finanzlandesdirektion. Während der Dienstzuteilung war der Beschwerdeführer nur im Innendienst tätig. Von einer beruflich veranlaßten Reise im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen kann daher keine Rede sein, weswegen die Differenzbeträge zwischen den Tagesgebühren nach der Reisegebührenvorschrift und den im § 26 Z 7 EStG genannten Sätzen von der belangten Behörde zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Auch die Differenzbeträge zwischen den Fahrtkostenersätzen nach der Reisegebührenvorschrift und dem amtlichen Kilometergeld stellen keine Reisekosten dar. Denn eine Reise im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften beginnt in der Regel beim Dienstort und nicht beim Wohnort. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen allerdings grundsätzlich Werbungskosten dar. Die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges an Stelle der Massenbeförderungsmittel werden jedoch der Höhe nach mit Pauschbeträgen abgegolten. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie für die Fahrtaufwendungen zwischen dem Wohnsitz und der Finanzlandesdirektion das "große" Kraftfahrzeugpauschale gewährte sowie die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels, die nicht durch die Fahrtkostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift abgedeckt waren, als Werbungskosten berücksichtigte. Daran vermag auch der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es handle sich bei diesen Fahrtkosten um solche für Familienheimfahrten, nichts zu ändern. Eine Wohnung nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG ist der Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte begibt. Nur wenn diese Wohnung nicht mit dem Familienwohnsitz ident ist, dann liegen bei zeitweiser Rückkehr an den Familienwohnsitz Familienheimfahrten vor (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6 Tz 2). Da im vorliegenden Fall die Wohnung nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG mit dem Familienwohnsitz ident ist, stellen die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der Finanzlandesdirektion keine Familienheimfahrten dar.
Sollte die Dienstzuteilung auch zum Zweck der Fortbildung erfolgt sein, so käme diesem Umstand für die Werbungskosteneigenschaft keine EIGENSTÄNDIGE Bedeutung zu. Denn eine derartige Fortbildung würde im Rahmen der Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgen. Die Aussendung der Gewerkschaft öffentlich Bediensteter betreffend die Geltendmachung von Reisekosten bei Dienstzuteilungen schließlich stellt ebenso wie eine diesbezüglich ähnliche Verfügung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle dar.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Befangenheit des Präsidenten der Finanzlandesdirektion liegt nicht vor: Der angefochtene Bescheid wurde zwar "Für den Präsidenten" erlassen, es können jedoch den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden, daß der Präsident der Finanzlandesdirektion auch selbst in der Sache befaßt gewesen wäre.
In der unterlassenen Befragung des Beschwerdeführers, wie "die dreimonatige Dienstzuteilung tatsächlich ausgestaltet war", kann nach dem bereits oben Gesagten keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden.
Was schließlich die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluß unter Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung diese nicht geteilt und daher die Behandlung der gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Sinn des Art 140 B-VG zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl Nr 206, insbesondere deren Art III.
Hinsichtlich der (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisse wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.