VwGH vom 06.11.2002, 2001/02/0273
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des A H in W, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/M/6/10747/2000/4, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am zu einer näher angegebenen Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien als Lenker eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges dieses im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Kundmachung der Verordnung, mit der das gegenständliche Halte- und Parkverbot verfügt worden sei, entspreche nicht dem Verordnungsbeschluss im Akt; eine im Verordnungsbeschluss vorgesehene Zusatztafel sei nicht angebracht worden.
Die belangte Behörde hat hiezu in ihrem Bescheid durch Verweis auf die als zutreffend angesehenen Ausführungen der Erstbehörde festgestellt, dass die gegenständlichen Halte- und Parkverbotsschilder ordnungsgemäß (gemeint entsprechend der diesbezüglichen Verordnung) kundgemacht und gesetzmäßig verordnet seien, um den Platz für Einsatzfahrzeuge, insbesondere für die Feuerwehr freizuhalten.
Die belangte Behörde verwies insoweit darauf, dass der Zusatztafel kein normativer Charakter zukomme, sie für die Halteverbotszone weder einschränkende noch erweiternde Wirkung entfalte und lediglich erklärende Bedeutung habe.
Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote wie etwa das hier gegenständliche Halte- und Parkverbot sind gemäß § 44 Abs. 1 StVO abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Entsprechend dem bezughabenden Akt des Magistrats der Stadt Wien ist die Verordnung betreffend das gegenständliche Halte- und Parkverbot durch das Aufstellen zweier Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO mit dem Zusatz "Feuerwehrzufahrt" kundzumachen. Eine derartige Zusatztafel war nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörden zumindest im Tatzeitpunkt nicht angebracht.
Die in der Verordnung angeführte Zusatztafel "Feuerwehrzufahrt" ist allerdings keine Zusatztafel mit dem in § 52 Z 13b angeführten Inhalt "ausgenommen Zustelldienste" oder "ausgenommen Ladetätigkeit" oder des in Z 13a leg. cit. verwiesenen Inhalts "Anfang", "Ende" oder mit bestimmten Zeitangaben. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat, handelt es sich bei der Zusatztafel mit dem hier gegenständlichen Inhalt um eine solche, die das Halte- und Parkverbot erläutert. Nach § 54 Abs. 1 StVO können nämlich unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Ein normativer Inhalt der Angabe "Feuerwehrzufahrt" ist im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Halte- und Parkverbot nicht erkennbar. Das Fehlen dieser Zusatztafel hindert daher die Gültigkeit des ansonsten ordnungsgemäß kundgemachten Verbotes nicht.
Wenn der Beschwerdeführer weiter als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides rügt, dieser lasse offen, wer im gegebenen Schuldverhältnis leistungsberechtigt sei, welchem Rechtsträger das Strafgeld also zu zahlen sei, ist darauf zu erwidern, dass ein derartiger Ausspruch im Gesetz (vgl. § 44a VStG) nicht vorgesehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Verwaltungsstrafbehörden hätten - ähnlich § 43 StGB - von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müssen, so erkennt er in seinen folgenden Ausführungen, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Beschwerdeführer verweist schließlich noch darauf, dass die belangte Behörde es - seiner Ansicht nach - unterlassen habe, ihrer aus § 13a AVG abzuleitenden Manuduktionspflicht nachzukommen; in diesem Falle hätte er die Person genannt, die als Täter der fälschlicherweise ihm vorgeworfenen Übertretung in Betracht komme. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer jedoch aufgefordert bekannt zu geben, wer als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges - außer dem Beschwerdeführer - in Betracht käme. Die belangte Behörde durfte die diesbezüglich ausweichende Antwort des Beschwerdeführers nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dahin würdigen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Zulassungsbesitzer obliegende diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat selbst begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0162, mwN).
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten (Vorlageaufwand) beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am