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VwGH vom 20.05.2003, 2001/02/0263

VwGH vom 20.05.2003, 2001/02/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des MW (früher: M), geboren am , in Wien, vertreten durch Dr. Richard Soyer, Mag. Wilfried Embacher und Mag. Josef Bischof, Rechtsanwälte in Wien I, Kärntner Ring 6, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 73 Fremdengesetz 1997 wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom bis für rechtswidrig erklärt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.704,01 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0238, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies deshalb, weil die sich aus § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (1992) ergebende Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft, nämlich einer bestehenden Gefahr, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht (allein) aus dem Umstand der "weit gehenden Integration" des Fremden abgeleitet werden könne.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde ein, da diese nach Zustellung des erwähnten hg. Erkenntnisses vom nach Verstreichen der Frist von sechs Monaten nicht neuerlich entschieden habe.

Trotz der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG an die belangte Behörde ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom , binnen drei Monaten zu entscheiden, erging eine solche Entscheidung nicht; vielmehr legte die belangte Behörde (nach hg. Urgenz) lediglich die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass an der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde kein Zweifel besteht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Schubhaft noch vor dem am erfolgten Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, nämlich in der Zeit von bis vollzogen wurde. Für die Frage, ob diese rechtens war, ist daher noch die Rechtslage nach dem Fremdengesetz (1992), näherhin nach dessen § 41 Abs. 1, anzuwenden (vgl. allgemein das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, sowie § 114 Abs. 2 Fremdengesetz 1997).

Ausgehend vom zitierten Vorerkenntnis vom kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, es sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, es bestünde die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, zumal auch andere Umstände (neben der als verfehlt erkannten Heranziehung der "weit gehenden Integration") nicht erkennbar sind, die diese Annahme gerechtfertigt hätten. Insbesondere dient die Schubhaft - entgegen der Ansicht der den Schubhaftbescheid erlassenden Behörde - nicht dazu, eine "Wiederholung" des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu das zitierte hg. Vorerkenntnis) zu verhindern.

Der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, ohne dass in das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 (EUR 1.089,68), sowie im Rahmen des gestellten Begehrens auf die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001 (EUR 614,33).

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-35343