VwGH 29.10.1996, 95/07/0165
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4; AgrBehG 1950 §6 Abs2 Z4; AgrVG §10 Abs2; AVG §37; AVG §52 Abs1; AVG §52; B-VG Art12 Abs2; MRK Art6 Abs1; |
RS 1 | Die Teilnahme sachverständiger Mitglieder des LAS, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an der Entscheidung des LAS begegnet keinen Bedenken (Hinweis E , 89/07/0191). Die gegenteilige Annahme liefe auf eine nicht bestehende Verpflichtung bestimmter Senatsmitglieder zur Unterdrückung jenes vorläufigen sachkundigen Urteils, das diese sich im Ermittlungsverfahren fallbezogen gebildet haben (und auf dessen Erörterung nach § 10 Abs 2 AgrVG die Parteien vorbereitet werden können) oder auf ein dem Gesetz widersprechendes Verbot mittelbarer Beweisaufnahmen hinaus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1991/10/29 88/07/0045 1 |
Normen | AgrBehG 1950 §6 Abs2; AgrVG §10 Abs1; AgrVG §10 Abs2; AgrVG §10 Abs3; AgrVG §10 Abs4; AgrVG §9 Abs1; AgrVG §9 Abs4; AVG §45 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 2 | Im Umstand, daß der Oberste Agrarsenat erstmals in seinem Bescheid das Ergebnis fachkundiger Überlegungen über die Aussagekraft des von der Partei des Zusammenlegungsverfahrens vorgelegten Privatgutachtens verwertet hat, ohne der genannten Partei in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit gegeben zu haben, vom Ergebnis dieser fachkundigen Überlegungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs, welche eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift darstellt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E , 81/07/0137). Von der Durchführung einer Verhandlung iSd §§ 9 f AgrVG hätte somit die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht Abstand nehmen dürfen. |
Normen | |
RS 3 | Der Oberste Agrarsenat ist eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Kollegialbehörden iSd § 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (Hinweis E VfSlg 11108/1986). Wird somit ein Bescheid des Obersten Agrarsenates vom VwGH aufgehoben und wird der neue Bescheid in einer Sitzung, deren personelle Besetzung gegenüber der dem aufgehobenen Bescheid vorangegangenen Verhandlung abweicht, ohne Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen, so hat dies die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der Kollegialbehörde zur Folge. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des J in Z, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom , Zl. 710.873/01-OAS/95, betreffend Zusammenlegungsplan Zaussenberg, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren Z wurde von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) der Zusammenlegungsplan durch Auflage in der Zeit vom 3. bis erlassen.
Dieser Zusammenlegungsplan wurde u.a. von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers mit Berufung angefochten. Im Verfahren vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) legte die Berufungswerberin zur Untermauerung ihres Rechtsmittels ein Privatgutachten über die einzelbetrieblichen Auswirkungen der Zusammenlegung Zaussenberg auf ihren Betrieb vor.
In der Folge gab die belangte Behörde einem Devolutionsantrag der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers mit Bescheid vom statt, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf die belangte Behörde überging.
Mit Bescheid vom wurde der Berufung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan der ABB teilweise Folge gegeben.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0155-20, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde einer gegen den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde vom erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die belangte Behörde habe in dem von ihr anstelle des LAS durchzuführenden Berufungsverfahren auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten nicht Bedacht genommen und daher weder in der Verhandlung noch im angefochtenen Bescheid dasselbe erörtert. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Privatgutachten der Beurteilung des Falles durch die Amtssachverständigen auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten und habe Anspruch darauf, daß dieses Beweismittel bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung Berücksichtigung zu finden habe. Bei Vermeidung des unterlaufenen Verfahrensfehlers hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Erklärung gegenüber der belangten Behörde vom als Rechtsnachfolger "in die Berufung bzw. das Verfahren" eingetreten. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom dem Beschwerdeführervertreter das hg. Erkenntnis vom .
In nunmehr geänderter Zusammensetzung hat die belangte Behörde ohne neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in ihrer Sitzung am neuerlich nach Vortrag der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin beraten und mit Bescheid vom selben Tag der Berufung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 19 Abs. 1 NÖ. FLG zum Teil stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Abfindungsgrundstück 701 einen Wertabschlag von S 28.000,-- zuerkannt. Im übrigen wurde die Berufung im Zusammenhalt mit §§ 17 f NÖ. FLG als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung mit Beschluß vom , B 1245/95-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht gemäß § 17 NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetz, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, verletzt". In der Beschwerdeergänzung wird hiezu entscheidungswesentlich ausgeführt, die im vorgelegten Privatgutachten aufgezeigten Mängel des Zusammenlegungsplanes betreffend die Abfindung des Beschwerdeführers hätten einer eingehenden Erörterung bedurft, welche in einer mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers erfolgen hätte müssen. Dem Beschwerdeführer sei mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Diese Verletzung wiege insoferne noch schwerer, als sich die Zusammensetzung des entscheidenden Senates der belangten Behörde während der ersten Entscheidung vom und deren Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom geändert habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte im gegenständlichen Fall das Agrarverfahrensgesetz 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 901/1993 (AgrVG) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. entscheiden die Agrarsenate nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle abgesehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist der Verhandlung der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrundezulegen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat zunächst der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.
Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.
Es bestehen zwar keine Bedenken an der Teilnahme sachverständiger Mitglieder, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an dem zur Entscheidung berufenen Senat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 88/07/0045, 0046), im Umstand aber, daß die belangte Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid das Ergebnis fachkundiger Überlegungen über die Aussagekraft des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens verwertet hat, ohne dem Beschwerdeführer in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit gegeben zu haben, vom Ergebnis dieser fachkundigen Überlegungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG), welche eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift darstellt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/07/0137). Von der Durchführung einer Verhandlung im Sinne der obzitierten §§ 9 f AgrVG hätte somit die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht Abstand nehmen dürfen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 9 AgrVG nach Aufhebung ihres Bescheides vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0155, aufgrund dessen nunmehr die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung des vorzitierten Bescheides der belangten Behörde befunden hat, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in geänderter Besetzung entschieden hat. Der Oberste Agrarsenat ist nämlich eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Kollegialbehörden im Sinne des § 133 Z. 4 B-VG (Art. 20 Abs. 2 B-VG) sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.108). Die in der Sitzung der belangten Behörde vom , in welcher der hier angefochtene Bescheid beraten und beschlossen worden ist, gegenüber der Verhandlung vom abweichende personelle Besetzung ohne Neudurchführung des Verfahrens hatte im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu der Besetzung von Kollegialbehörden die unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde, sohin - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid - unter Berücksichtigung des Vorranges dieses Aufhebungsgrundes - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0029).
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG konnte ungeachtet des entsprechenden Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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Normen | AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4; AgrBehG 1950 §6 Abs2 Z4; AgrBehG 1950 §6 Abs2; AgrVG §10 Abs1; AgrVG §10 Abs2; AgrVG §10 Abs3; AgrVG §10 Abs4; AgrVG §9 Abs1; AgrVG §9 Abs4; AVG §37; AVG §45 Abs3; AVG §52 Abs1; AVG §52; B-VG Art12 Abs2; B-VG Art133 Z4; B-VG Art20 Abs2; B-VG Art83 Abs2; MRK Art6 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z2; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
Schlagworte | Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger Kollegialorgan Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-35323