VwGH vom 21.12.2001, 2001/02/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des Dr. RH, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VerkR-240.683/1-2001-Vie/Hu (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei Landeshauptstadt Linz wird abgewiesen.
Begründung
Nach der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides, die in der Beschwerde unbestritten bleibt, ist der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws, der am gegen 21.30 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße in Linz abgestellt war. An dieser Straßenstelle befand sich eine Halteverbotstafel mit dem Zusatz "Ausgenommen Autobusse zum Aus- und Einsteigen". Dieses Fahrzeug wurde in der Folge abgeschleppt.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Kosten in der Höhe von S 2.400,-- vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid vom in seinen Rechten nicht verletzt worden sei, gemäß § 89a Abs. 2, 2a lit. h, 3 und 7 StVO keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid ist zu der in der Vorstellung enthaltenen Rüge, es sei nicht geklärt worden, wer die Abschleppung veranlasst habe, ausgeführt, dass "aus der einen Bescheidbestandteil bildenden Beilage zum Bescheid vom (Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, vom )" eindeutig hervorgehe, dass die Abschleppung durch den einschreitenden Sicherheitswachebeamten veranlasst worden sei. Dem tritt der Beschwerdeführer in Untermauerung seiner Behauptung, es sei aus keiner Stelle im gegenständlichen Akt ersichtlich, wer die Abschleppung "tatsächlich veranlasst" habe, mit dem Vorbringen entgegen, dass der die Anzeige verfasst habende Polizeibeamte "lediglich angeführt" habe, "dass eine Abschleppung vorgenommen werden musste, was so gesprochen auch der Wahrheit entspricht".
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu erschüttern. Denn die diesbezügliche, vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten in der Meldung vom gemachte Angabe lautet:
"Das Fahrzeug ... wurde ... über Veranlassung des einschreitenden SWB (§ 89a StVO) ... abgeschleppt."
Damit kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der einschreitende Sicherheitswachebeamte selbst die Abschleppung veranlasst hat (und nicht die (private) "Fa. Kusmitsch" aus eigenem Antrieb, wie der Beschwerdeführer anscheinend vermutet).
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht festgestellt worden, dass durch das abgestellte Fahrzeug die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt worden wäre, lässt er die Bestimmung des § 89a Abs. 2a lit. h StVO außer Acht, nach der eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben ist, wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ("Buszone") abgestellt ist. Zu der wie im gegenständlichen Fall vorliegenden Konstellation der Abstellung eines Fahrzeuges in einer Halteverbotszone mit dem Zusatz "Ausgenommen Autobusse zum Aus- und Einsteigen" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0021, klar gestellt, dass Wortlaut und Sinn des § 89a Abs. 2a lit. h StVO auch solche Zonen miteinschließen, in denen Omnibusse (= Autobusse) nur zum Zweck des Ein- oder Aussteigens halten dürfen.
In dem in § 89a Abs. 2a lit. h StVO enthaltenen Fall genügt für die Zulässigkeit der Abschleppung eines Fahrzeuges das Abstellen ohne Besorgnis einer bevorstehenden Verkehrsbeeinträchtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0184).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäß § 43 Abs. 1 StVO der Behörde keine Ermächtigung dafür gegeben sei, "dass im Verordnungswege das Abschleppen gestattet wäre", so übersieht er, dass Grundlage für die Entfernung eines Hindernisses nicht eine Verordnung, sondern § 89a Abs. 2 StVO in unmittelbarer Anwendung ist.
Des Weiteren vermeint der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Verordnung (der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung) darin zu erblicken, dass zu verschiedenen Zeiten am selben Ort unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen verordnet worden seien. Damit vermag er Bedenken an der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu erwecken, da § 43 Abs. 1 lit. b StVO nicht verbietet, auf sich zu verschiedenen Uhrzeiten unterschiedlich darstellende Verkehrserfordernisse einzugehen und dementsprechend auch inhaltlich unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen zu verordnen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens (Ersatz des Schriftsatzaufwandes) der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-35300