VwGH vom 19.12.1990, 87/13/0147
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991/405;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederöstereich und Burgenland vom , Zl. 6/1-1321/43/82, betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1977, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1977 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, an der Dkfm. K und H.K. zur Hälfte beteiligt waren, betrieb im Jahre 1976 die Kunststofferzeugung sowie den Handel mit Kunststoffen. Zu diesem Zweck mietete sie auf Grund eines mit dem Masseverwalter geschlossenen Vertrages Maschinen von der im Konkurs befindlichen D-KG, an der die beiden genannten Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt waren. Zunächst war beabsichtigt, den Fortbetrieb einer Abteilung der im Konkurs befindlichen D-KG in Form einer neu zu errichtenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG durchzuführen; dies unterblieb jedoch in der Folge. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht nicht in Streit, daß der Betrieb von der Beschwerdeführerin in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt wurde.
Die Beschwerdeführerin legte für 1976 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Für 1977 beantragte sie wiederholt die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärungen. Mangels Abgabe von Erklärungen sah sich das Finanzamt zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen veranlaßt. Auf Grund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer 1977, die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1977 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum .
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte die belangte Behörde ein umfangreiches Vorhaltsverfahren mit der Beschwerdeführerin durch. Mit dem angefochtenen Bescheid gab sie der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1977 (Anteil Gemeinde Wien) teilweise Folge und änderte im übrigen die Bescheide zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im folgenden wird in Anlehnung an die Gliederung der Beschwerde auf die von dieser betroffenen Punkte eingegangen.
1. UMSATZSTEUER
1.1. STEUERPFLICHTIGER UMSATZ
Die belangte Behörde hat für das Jahr 1977 einen steuerpflichtigen Umsatz von S 1,582.573,64 angenommen. Die Beschwerdeführerin hält lediglich einen steuerpflichtigen Umsatz von S 409.351,45 für richtig und bestreitet die Richtigkeit des darüber hinausgehenden Betrages.
1.1.1. ENTNAHME DES WARENLAGERS IM BETRAG VON S 612.099,58
Die belangte Behörde hat unter den steuerpflichtigen Umsätzen die "Entnahme" des laut Rechnung vom von der AC-KG - auch an dieser Gesellschaft waren die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin als Kommanditisten beteiligt - erworbenen Warenlagers in der Höhe von S 612.099,58 genannt und dazu begründend (auf den Seiten 168 ff, insbesondere 175 des angefochtenen Bescheides) im wesentlichen ausgeführt, die Erfassung dieser Waren in der Einheitswerterklärung zum sei unterblieben, obwohl die PWT - deren Geschäftsführer Dkfm. K ist - für die Beschwerdeführerin kurz vor Vorlage der Einheitswerterklärung die Rückzahlung eines Umsatzsteuerguthabens auf Grund der Rechnung vom verlangt habe. Die auf Grund der Rechnung vom bezogenen Waren würden auf Grund der mit angenommenen Betriebsaufgabe im Jahre 1977 als in das Privatvermögen der Gesellschafter übernommen angesetzt und als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Rechnung nie anerkannt, sei unglaubwürdig, da für diese Rechnung der volle Vorsteuerabzug begehrt worden sei. Die umgehende Beanstandung der Höhe der Rechnung durch die von der PWT vertretene Beschwerdeführerin hätte mit Sicherheit zu einer Berichtigung der Rechnung durch die ebenfalls von der PWT vertretene AC-KG noch im Jahre 1977 geführt.
Die Beschwerdeführerin meint, sie habe nur gewisse Restwarenbestände von der AC-KG erworben. Durch ein Versehen einer Angestellten der PWT seien irrtümlich die gesamten Restwaren der AC-KG und nicht nur die von der AC-KG an die Beschwerdeführerin gelieferten Waren fakturiert worden. Deshalb sei bei Überprüfung des Sachverhaltes am eine Gutschrift an die Beschwerdeführerin erteilt worden.
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt wechselhaft ist und erstmals in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe bestimmte in der Rechnung aufgezählte Waren nicht gekauft. Die angeblich am erteilte Gutschrift hat die Beschwerdeführerin nicht zu einer Berichtigung veranlaßt. In dem die Rückzahlung des Umsatzsteuer-Guthabens betreffenden (nach dem Diktatzeichen von Dkfm. K verfaßten) Schreiben der PWT an das Finanzamt vom wird zudem von der Übernahme eines Warenlagers im Jahre 1976 gesprochen und nicht bloß vom Ankauf einzelner Waren. Dazu kommt, daß die PWT mit einem weiteren (ebenfalls von Dkfm. K verfaßten) die Rückzahlung des Umsatzsteuerguthabens betreffenden Schreiben vom die Rechnung vom dem Finanzamt vorgelegt hat, ohne auch nur mit einem Wort die angeblich bereits am auf diese Rechnung erteilte Gutschrift von S 286.625,22 (exkl. USt) zu erwähnen.
Bei dieser Sachlage kann es nicht als verfehlt angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gutschrift anzweifelt, die im Jahre 1981 anläßlich der Betriebsprüfung zwischen den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin geschlossenen Vereinbarungen betreffend den Wert dieser Waren für 1977 nicht berücksichtigt und die Waren in dem aus der Rechnung vom sich ergebenden Umfang und Wert angesetzt hat. Ergänzend sei bereits an dieser Stelle bemerkt, daß die Schwierigkeiten in der Beweisführung für die Beschwerdeführerin nicht zuletzt darin begründet sind, daß nach ihrem Vorbringen ihre Buchhaltung im Zusammenhang mit der Insolvenz eines anderen Unternehmens abhanden gekommen ist.
1.1.2. WARENVERKAUF LAUT RECHNUNG VOM 24. MÄRZ 1977
Die belangte Behörde hat unter den steuerpflichtigen Umsätzen den Warenverkauf laut Rechnung vom in der Höhe von S 183.522,-- genannt und dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides (insbesondere Seite 174) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an das von H.K. unter der Bezeichnung A geführte Einzelunternehmen (ACHK) Waren verkauft und darüber die Rechnung vom über S 183.522,-- netto ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, über das im Jahre 1977 der ACHK zur Verwertung zur Verfügung gestellte Material sei keine Kaufpreiseinigung zustandegekommen. Erst im Jahre 1981 sei ein Kaufvertrag geschlossen worden und daher eine Versteuerung dieses Umsatzes möglich.
Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß die Lieferung bereits 1977 erbracht wurde, weil der ACHK bereits damals die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wurde. Auch gegen die Höhe des von der belangten Behörde auf Grund der Rechnung angesetzten Entgeltes vermag die Beschwerdeführerin keine begründeten Bedenken zu wecken, zumal die ACHK in ihrer ebenfalls von der PWT verfaßten und am dem zuständigen Finanzamt vorgelegten Bilanz zum in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung unter anderem einen Wareneinkauf in Betrag von S 183.522,-- anführt.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Rechnung vom der Berechnung des steuerpflichtigen Umsatzes für 1977 zu Grunde gelegt hat.
1.1.3. WARENVERKAUF LAUT RECHNUNG VOM 24. OKTOBER 1977
Die belangte Behörde nennt unter den steuerpflichtigen Umsätzen die Rechnung vom "laut Tz. 15b des Bp-Berichtes exkl. USt" im Betrag von S 377.600,61 und führt dazu aus, der Beschwerdeführerin seien von der AC-KG mit den Fakturen vom Nr. 10834 und 10836 Waren im Betrag von S 437.666,44 bzw. S 101.763,-- in Rechnung gestellt worden. Diese Waren seien von der Beschwerdeführerin der AC-HK mit Faktura vom , in der ein 30%iger Nachlaß gegenüber dem Einkaufspreis berücksichtigt worden sei, in Rechnung gestellt worden. Damit sei die Umsatzsteuerschuld entstanden, und zwar unabhängig davon, ob der Wert der Waren dem fakturierten Betrag entsprochen habe.
Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, im Jahre 1981 sei vereinbart worden, den Kaufpreis für diese Waren mit S 60.000,-- festzusetzen. Die belangte Behörde hätte daher eine im Jahre 1981 erteilte Gutschrift in der Höhe von S 317.600,61 berücksichtigten müssen. Im übrigen werde auf die Ausführungen zum Warenverkauf laut Rechnung vom verwiesen.
Da die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt im wesentlichen dasselbe Vorbringen erstattet hat wie zum Warenverkauf laut Rechnung vom , genügt es, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1.1.2 zu verweisen. Die belangte Behörde hat somit auch die Faktura vom mit Recht bei der Berechnung des steuerpflichtigen Umsatzes berücksichtigt.
1.2. VORSTEUER
1.2.1. RECHNUNG DER AC-KG VOM 31. DEZEMBER 1977
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben an die belangte Behörde vom erstmals die Berücksichtigung einer von der AC-KG stammenden Rechnung betreffend Wareneinkauf in der Höhe von S 45.845,57 (exkl. USt) begehrt. Dazu hat die belangte Behörde (auf Seite 170 f des angefochtenen Bescheides) begründend ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen seien nicht beweiskräftig. Außerdem habe die Beschwerdeführerin selbst die mit Rechnung vom gelieferten Waren der AC-KG als deren letzte Aktiva bezeichnet, sodaß sich der Gedanke an eine Scheinfakturierung aufdränge. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Rechnung angeblich erst Monate nach den behaupteten Lieferungen erstellt und nicht einmal anläßlich der Betriebsprüfung als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sei.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Berücksichtigung der aus dieser Rechnung sich ergebenden Vorsteuer in der Höhe von S 8.252,20 im Jahre 1977. Die belangte Behörde habe übersehen, "daß die Gutschrift zur Faktura vom per (Berichtigung der Faktura vom über netto S 612.099,58) gerade diejenige Ware enthält, die teilweise auch mit der Faktura vom an die N fakturiert wurde". Die Gutschrift sei notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführerin gewisse Warenbestände nicht übernommen habe. Teile der nicht übernommenen Warenbestände seien dann von der Beschwerdeführerin am 7. Juni und abgeholt worden und die AC-KG habe darüber die Faktura erstellt.
Diese Ausführungen vermögen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.1. verwiesen werden. Geht man im Sinne dieser Ausführungen vom Verkauf des gesamten Warenlagers der AC-KG im Betrag von S 612.099,58 an die Beschwerdeführerin aus, bestand kein Grund, die Waren, die nach dem Beschwerdevorbringen zu diesem Warenlager gehörten, ein weiteres Mal der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift außerdem zutreffend darauf hin, daß die Berücksichtigung der Vorsteuer aus der Rechnung vom zu einem doppelten Vorsteuerabzug führen würde, weil dieselben Waren bereits von der Rechnung der AC-KG vom erfaßt waren.
1.2.2. VORSTEUER AUS DEN GUTSCHRIFTSANZEIGEN VOM
1. MÄRZ 1977 und 31. DEZEMBER 1977 BETREFFEND "ZUSÄTZLICHEN
PACHTAUFWAND"
Die belangte Behörde verneinte die Abzugsfähigkeit der in den beiden genannten Gutschriften ausgewiesenen Vorsteuer in der Höhe von S 56.133,58 und S 8.736,22. Sie ging davon aus, daß die Beschwerdeführerin von der im Konkurs befindlichen D-KG Betriebsanlagen einer Abteilung gepachtet habe. Dieser Annahme liege eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde; der Vertrag selbst sei nämlich formell mit der als Komplementär vorgesehenen Gesellschaft m.b.H. geschlossen worden. Da nicht ein ganzes Unternehmen gepachtet und der Vertrag während des Konkurses der D-KG geschlosssen worden sei, sei eine Haftung der Beschwerdeführerin für Verbindlichkeiten der D-KG ausgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie bzw. ihre Gesellschafter hätten Aufwendungen für die Verpächterin übernehmen müssen. Bis habe die Hoffnung bestanden, diese Kosten mit dem Masseverwalter der D-KG zu verrechnen. Auf Grund einer Vereinbarung vom sei von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Masseverwalter auf alle Ansprüche verzichtet worden. Auf Grund dieser Vereinbarung sei eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die D-KG nicht mehr möglich gewesen, weshalb an den Masseverwalter Gutschriftsanzeigen ausgestellt worden seien.
Hinsichtlich der Gutschriftsanzeige vom sei die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß aus der "Berufungsergänzung" vom und aus dem Vorlageantrag vom ersichtlich sei, daß die Beschwerdeführerin ihr in der Berufung gestelltes Begehren auf Berücksichtigung der genannten Pachtzinszahlungen als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. als zusätzliche Betriebsschuld bei der Einheitswertfeststellung zurückgezogen habe. Infolge der Zurückziehung des Antrages auf Berücksichtigung dieser Gutschrift sei an sich auf dieses Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen. Aber auch ohne eine derartige Berufungseinschränkung wäre das Berufungsbegehren mangels Zusammenhanges der in der Gutschrift zusammengefaßten Positionen mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Aus den in der Gutschrift ausgewiesenen Schuldzinsen und der Vereinbarung mit dem Masseverwalter gehe hervor, daß es sich dabei um die Bezahlung von Schulden der D-KG auf Grund der Haftung der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin als Bürgen bzw. auf Grund der Verpflichtung des H.K. im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögens der D-KG gehandelt habe. Derartige Kosten seien aber nicht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden. Mangels Zusammenhanges mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin sei weder die Berücksichtigung als Betriebsausgaben bzw. als Betriebsschulden, noch der Vorsteuerabzug möglich.
Die Gutschriftsanzeige vom umfasse ihrer Textierung nach "zusätzlich übernommenen Aufwand an Pachtzins laut Beilage, Zeitraum bis ". Ein Betrag von S 75.295,20 bestehe aus Honorarforderungen der PWT an die D-KG für Beratungstätigkeit im Zeitraum 1977 bis 1981. Diese Kosten seien ebensowenig durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden wie die weiteren in dieser Gutschrift enthaltenen S 33.907,60. Bei diesem Betrag handle es sich nämlich um Kostenvorschüsse aus der Masse der D-KG an den Masseverwalter. Auch hinsichtlich der Gutschriftsanzeige vom komme daher weder eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bzw. Betriebsschuld noch der Vorsteuerabzug in Betracht.
Die Beschwerdeführerin bekämpft unter Punkt I 2b die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus den beiden Gutschriftsanzeigen. Eine nähere Begründung dafür findet sich bezüglich der Gutschriftsanzeige vom unter Punkt IV 2b der Beschwerde, in dem ausgeführt wird, aus welchen Gründen diese Gutschrift im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinnes zum hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin meint, Dkfm. K und H.K. seien "wirtschaftlich gezwungen" gewesen, "Handlungen bezüglich einer Nachfolgefirma zu setzen". Sie hätten umfangreiche persönliche Haftungen für Bankkredite im Ausmaß von mehr als S 9 Mio übernommen. Dkfm. K und H.K. hätten die N-Gesm.b.H. gegründet, um mit dieser eine Gesellschaft m.b.H. & Co KG zu errichten, die die weitaus bedeutendste Abteilung der D-KG, nämlich die Hochfrequenz-Schweißerei, übernehmen sollte. Die für die D-KG ausgelegten Beträge seien auf ein entsprechendes Forderungskonto verbucht worden. Im Laufe des Jahres 1976 bis sei es zu einer Nettoforderung in der Höhe von S 701.669,77 gekommen. Die Finanzierung dieser Forderung sei durch Mittel der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Gesellschafter erfolgt. Es handle sich um für die D-KG bezahlte Wareneinkäufe, Personalkosten, Energie- und Beratungskosten, Bankzinsen und Wechselspesen, Dienstgeberbeiträge etc. Der Masseverwalter der D-KG habe den Konkurs beenden wollen. Versuche, das Anlagevermögen anderweitig zu veräußern, seien fehlgeschlagen. H.K. habe mit einigen Mitarbeitern im Dezember 1976 eine neue Gesellschaft gegründet, die im Jänner 1977 den Betrieb aufgenommen habe. Der wirtschaftliche Druck des Masseverwalters und der Girozentrale habe die Gesellschafter zum Vergleich vom "gezwungen", der vom Masseverwalter und den weiteren Vertragspartnern als Ultimatum vorgelegt worden sei. Im Jahre 1977 habe der Masseverwalter mitgeteilt, daß das Angebot vom angenommen worden sei. "Auf Grund der Annahme dieses Anbotes im Jahre 1977 mußte eine Umwidmung der Forderung N in einen Pachtaufwand vorgenommen werden, weshalb diese zusätzlichen Aufwendungen im Übergangsgewinn zu berücksichtigen sind." Soweit H.K. auf Grund seines Übernahmsangebotes Zahlungspflichten übernommen habe, habe er damit keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin erfüllt. Es sei unrichtig, daß die strittigen Kosten Anschaffungskosten bei H.K. seien. Die in den Gutschriftsanzeigen enthaltenen Kosten seien für den Betrieb der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Einheitswertfeststellung auf gewisse Forderungsansätze verzichtet habe, bedeute dies nicht, daß die Anträge auf Anerkennung der Vorsteuer und der Betriebsausgaben eingeschränkt worden seien.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
Es kann dahinstehen, ob - wie die belangte Behörde meint - sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom und dem Vorlageantrag vom eine Einschränkung der Berufung hinsichtlich des "zusätzlichen Pachtaufwandes" laut Gutschriftsanzeige vom ergibt, weil jedenfalls die hilfsweise von der belangten Behörde gegebene Begründung, die in der Gutschrift zusammengefaßten Positionen seien nicht mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin im Zusammenhang gestanden, zutreffend ist. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin hatten - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt - für die D-KG umfangreiche Haftungen übernommen. Soweit sie Zahlungen an Gläubiger der D-KG (insbesondere an die Bank) geleistet haben, stand dies mit ihrer Stellung als Gesellschafter der D-KG im Zusammenhang und war nicht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht. Die belangte Behörde weist daher in der Gegenschrift mit Recht darauf hin, daß Zahlungen der Gesellschafter der D-KG bei diesen im Rahmen der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO bei der D-KG (allenfalls) als Sonderbetriebsausgaben hätten behandelt werden können.
Bei dieser Sachlage brauchte gar nicht mehr auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid eingegangen zu werden, nämlich daß sämtliche in der "Gutschriftsanzeige" vom enthaltenen Kosten bereits im Jahre 1976 gezahlt wurden und auf ihren Ersatz noch im Jahre 1976 verzichtet wurde.
Hinsichtlich der Gutschriftsanzeige vom macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die in dieser Gutschriftsanzeige enthaltene Umsatzsteuer in der Höhe von S 8.736,22 sei als Vorsteuer des Jahres 1977 zu berücksichtigen, weil die Fakturierung per erfolgt sei.
Diese Ausführungen gehen nicht darauf ein, daß von dieser Gutschriftsanzeige Beratungskosten für die Zeit bis erfaßt wurden, sodaß nicht vorstellbar ist, daß die Datierung dieser Gutschriftsanzeige den Tatsachen entspricht. In der dieser Gutschriftsanzeige angeschlossenen Aufstellung ist zudem davon die Rede, daß "infolge Liquidation der Gesellschaft die beiden Gesellschafter den restlichen Aufwand zu je 50 % in ihren Einkommensteuererklärungen ab 1981 geltend machen" werden. Im übrigen setzt sich die Beschwerde nicht mit der im angefochtenen Bescheid (auf den Seiten 149 ff) enthaltenen Begründung auseinander, wonach sich der in der Gutschriftsanzeige angeführte Betrag aus Honorarforderungen der PWT gegenüber der D-KG sowie aus Kostenvorschüssen, die an den Masseverwalter der D-KG geleistet wurden, zusammensetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Begründung im angefochtenen Bescheid unrichtig sein soll und aus welchen Gründen die "Gutschriftsanzeige" zu einem Vorsteuerabzug bei der Beschwerdeführerin führen kann.
1.3. In Punkt I 3 stellt die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht die Berechnung der Umsatzsteuer 1977 dar und gelangt unter Berücksichtigung ihres in Punkt I 1 und 2 der Beschwerde dargestellten Standpunktes zu einer Umsatzsteuergutschrift in der Höhe von S 57.466,-- anstelle einer Zahllast in der Höhe von S 226.836,--. Da sich - wie oben ausgeführt wurde - das Beschwerdevorbringen zu Punkt I 1 und 2 als unberechtigt herausgestellt hat und in Punkt I 3 keine weiteren bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu berücksichtigenden Positionen bekämpft werden, wurde die Beschwerdeführerin durch den Umsatzsteuerbescheid für 1977 in ihren Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin bekämpft unter Punkt II der Beschwerde den Gewerbesteuerbescheid für 1977 ausschließlich mit dem Hinweis auf ihre Ausführungen zur Feststellung der Einkünfte für 1977 und zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum , somit auschließlich aus jenen Gründen, die in den folgenden Punkten 3 und 4 behandelt werden. Ein gesondertes, nur den Gewerbesteuerbescheid für 1977 betreffendes Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.
3.1. EINWENDUNGEN GEGEN DIE BEI DER BERECHNUNG DES
EINHEITSWERTES BERÜCKSICHTIGTEN POSITIONEN
Die belangte Behörde hat unter den Aktiva, und zwar unter den Waren- und Rohstoffvorräten, ein Warenlager laut Inventur per (richtig ) im Wert von S 18.352,-- (= 10 % des Inventurwertes, weil angeblich schwer verkäufliche Restbestände darin enthalten waren), ein von der AC-KG mit Rechnung vom erworbenes Warenlager im Wert von S 377.600,-- und ein von der AC-KG laut Rechnung vom erworbenes Warenlager im Wert von S 612.099,58 angesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt diesen Werten die Beträge von S 10.000,--, S 60.000,-- bzw. S 94.000,-- gegenüber.
Die belangte Behörde hat in ihre Berechnung kurzlebige Wirtschaftsgüter laut Erklärung im Betrag von S 8.858,-- aufgenommen. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, derartige Wirtschaftsgüter seien nicht mehr vorhanden gewesen, weil sie bereits im Dezember 1976 an die neue Gesellschaft abgegeben worden seien.
Unter den Passiva will die Beschwerdeführerin anstelle der von der belangten Behörde berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber der PWT im Betrag von S 69.719,60 Verbindlichkeiten im Ausmaß von S 140.338,37 anerkannt wissen.
Die belangte Behörde hat den Wert jenes Warenlagers, das anläßlich der Inventur am mit S 183.522,-- festgestellt wurde, unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, wonach Rollenreste mit den seinerzeitigen Einkaufspreisen bewertet worden seien, nur mit einem Teilwert von S 18.352,-- bei der Ermittlung des Einheitswertes zum Ansatz gebracht, die übrigen Positionen hingegen zu den Fakturenwerten zum und .
Dem hält die Beschwerdeführerin (mit konkreter Begründung allerdings nur in den die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften betreffenden Ausführungen) jene Werte entgegen, die anläßlich der Betriebsprüfung im Jahre 1981 zwischen den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin vereinbart wurden. Hinsichtlich der mangelnden Berechtigung dieses Vorbringens kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter den Punkten 1.1.1., 1.1.2 und 1.1.3 verwiesen werden. Bezüglich des Warenlagers laut Inventur vom weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zudem mit Recht darauf hin, daß die Beschwerdeführerin selbst gegen die Bewertung dieses Warenlagers mit S 18.352,-- im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, kurzlebige Wirtschaftsgüter seien nicht mehr vorhanden gewesen, handelt es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen. Die belangte Behörde hat diese Position aus der von der Beschwerdeführerin stammenden Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögen zum übernommen. Diese Position hat die Beschwerdeführerin noch in der ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom angeschlossenen Berechnung angeführt und diesbezüglich keine Differenz zu der Auffassung der belangten Behörde gesehen.
Hinsichtlich der Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber der PWT ergibt sich die von der Beschwerdeführerin gerügte Differenz von S 70.668,77 aus der Tatsache, daß die belangte Behörde die Honorarnoten Nr. 368 vom über S 53.613,09 und Nr. 323 vom über S 17.055,68 nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet, sondern aus der Bezeichnung des Leistungsempfängers und der Beschreibung der erbrachten Leistungen in den Honorarnoten darauf geschlossen hat, daß es sich dabei um Leistungen im Auftrag der D-KG gehandelt hat. Gegen diese mit den vorgelegten Urkunden im Einklang stehenden schlüssigen Überlegungen der belangten Behörde werden in der Beschwerde keine konkreten Argumente vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bescheides betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1977) unter Punkt IV 3a der Beschwerde behauptet, sie verlange die Anerkennung dieser beiden Honorarnoten, weil sie von ihr bezahlt worden und "auf Grund der Vereinbarungen sowie der bereits ab Mitte 1975 aufgenommenen werbenden Tätigkeit, sowie der Garantieerklärung" der Beschwerdeführerin, "daß sie die PWT für Forderungsausfälle schadlos hält", als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, ist sie wiederum auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot hinzuweisen. Von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 1975 sowie einer der PWT gegenüber abgegebenen Garantie- oder Schadloshaltungserklärung der Beschwerdeführerin war im Abgabenverfahren keine Rede.
3.2. Unter Punkt IIIb der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ihre in Punkt IV vertretene Auffassung, daß die Betriebsaufgabe bereits 1976 erfolgt sei, und folgert daraus, daß ein Einheitswert zum nicht mehr festzustellen gewesen wäre. Auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe wird unten unter Punkt 4.5. eingegangen werden.
4. AUSFÜHRUNGEN ZUR EINHEITLICHEN UND GESONDERTEN FESTSTELLUNG DER EINKÜNFTE FÜR 1977
Die belangte Behörde stellte fest, daß sich die Einkünfte für 1977 in der Höhe von S 1,065.046,-- aus einem laufenden Verlust (Überschuß der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen) in der Höhe von S 45.916,--, nachträglichen Betriebsausgaben in der Höhe von S 126.996,--, einem Übergangsgewinn von S 1,044.790,-- und einem Aufgabegewinn von S 193.168,-- ergeben und daß davon auf Dkfm. K und H.K. jeweils S 532.523,-- entfallen, wovon S 50.000,-- gemäß § 24 EStG 1972 steuerfrei und S 482.523,-- gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. zu versteuern sind.
4.1. LAUFENDER VERLUST
Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Überschußrechnung für die Zeit vom 1. bis seien eine am geleistete Zahlung an das Finanzamt betreffend Umsatzsteuer November 1976 in der Höhe von S 350.615,-- und eine Zahlung "an Lohnsteuer und Kinderbeihilfenfonds" in der Höhe von S 9.411,66 nicht erfaßt worden. Der zuletzt genannte Betrag sei in der Übergangsgewinnermittlung berücksichtigt worden. Außerdem sei ein an E für Kilometergeldabrechnung ausgefolgter Scheck über S 3.880,-- nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin auf den Vorhalt der belangten Behörde vom , in dem bei der Darstellung des laufenden Gewinns für die Zeit vom 1. bis keine der nunmehr reklamierten Positionen enthalten war, keine konkreten Behauptungen aufgestellt hat, welche die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, die genannten Positionen in die Berechnung des laufenden Gewinnes aufzunehmen. Hinsichtlich der Zahlung der Umsatzsteuer für November 1976 verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht darauf, daß sich aus dem im Akt erliegenden Kontoausdruck des Finanzamtes als Entrichtungstag der ergibt, sodaß ohne konkreten gegenteiligen Hinweis durch die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, eine frühere Zahlung anzunehmen. Was den Betrag von S 9.411,66 betrifft, hat die belangte Behörde diese Position in ihrem Vorhalt vom bei der Berechnung des Übergangsgewinnes per berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat dies in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom als richtig anerkannt, weshalb sich ihr nunmehriges Vorbringen, dieser Betrag wäre bei der Ermittlung des laufenden Verlustes zu berücksichtigen gewesen, als Neuerung und nicht als verfehlte Vorgangsweise der belangten Behörde erweist, zumal diese infolge des Fehlens einer Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, aus dieser konkrete Feststellungen zu treffen.
Im übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Berücksichtigung der beiden Zahlungen bei der Ermittlung des Übergangsgewinns in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Eine Verlagerung der beiden Zahlungen aus der Übergangsgewinnermittlung in den laufenden Verlust hätte diesen im selben Ausmaß erhöht wie den Übergangsgewinn, sodaß sich auf Grund des horizontalen Verlustausgleiches für die Beschwerdeführerin letzten Endes nichts geändert hätte. Die Anwendung des § 37 EStG 1972 konnte nur insoweit erfolgen, als die begünstigten Einkünfte (hier der Übergangsgewinn) nicht durch den Verlust aus der laufenden Geschäftsgebarung des Veranlagungszeitraumes aufgebraucht waren (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, § 2 Tz 18, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Das Beschwerdevorbringen wäre dann relevant gewesen, wenn die laufende Geschäftsgebarung einen Gewinn ausgewiesen hätte.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit wechselndem Vorbringen im Abgabenverfahren geltend gemachten Betrages von S 3.880,-- vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß diese in der Einheitswerterklärung nicht ausgewiesene Forderung bereits zum 1. und als uneinbringlich zu behandeln gewesen sei, weshalb diese im Rahmen der Übergangsgewinn- und der Einheitswertermittlung außer Ansatz gelassen werde. Mangels Ansatzes in der Übergangsgewinnermittlung habe es in der Folge zu keiner aufwandswirksamen Abschreibung dieser Forderung mehr kommen können.
In der Beschwerde wird dazu lediglich ausgeführt, die belangte Behörde habe den an E für Kilometergeldabrechnung ausgefolgten Scheck von S 3.880,--, welcher am laut Mitteilung der bezogenen Bank angelastet worden sei, nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Auch dabei handelt es sich wiederum um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, weil die Beschwerdeführerin damit offenbar versucht darzulegen, die Zahlung sei erst im Jahre 1977 geleistet worden, während im Verwaltungsverfahren zuletzt behauptet wurde, der Betrag von S 3.880,-- sei auf ein Forderungskonto gebucht und im Jahre 1977 wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht worden. Mit den im angefochtenen Bescheid dazu enthaltenen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Im übrigen wäre auch das Beschwerdevorbringen nicht zielführend, weil es im Falle der Zahlung durch einen gedeckten Scheck für die zeitliche Zuordnung der Zahlung nicht auf das Datum der Belastung des Ausstellers durch die bezogene Bank ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Hingabe des Schecks (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., § 19 Tz 23), die nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin am erfolgt ist.
4.2. ÜBERGANGSGEWINN PER 10. JÄNNER 1977
4.2.1. WARE LAUT FAKTURA VOM 31. DEZEMBER 1976 ÜBER S 612.098,58
Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß die belangte Behörde bei der Berechnung des Übergangsgewinnes zum unter den Aktiva das Warenlager laut Rechnung vom mit dem in dieser Rechnung genannten Betrag von S 612.098,58 angesetzt hat, und meint, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die mit datierte Gutschrift über S 286.625,22 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht dabei im wesentlichen dieselben Argumente geltend wie in Punkt I 1a ihrer Beschwerde, sodaß es genügt, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1.1.1. zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde das Warenlager per mit dem Wert laut Rechnung vom angesetzt hat, weil nichts für eine erhebliche Entwertung dieser Waren innerhalb weniger Tage spricht.
Im übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr aus dem von ihr gerügten Wertansatz des Warenlagers bei der Übergangsgewinnermittlung schon deshalb kein Nachteil entstanden ist, weil die belangte Behörde unter den Verbindlichkeiten die Schuld gegenüber der AC-KG auf Grund der Rechnung vom zur Gänze (und nicht etwa bloß in dem um die Gutschrift verringerten Ausmaß) in Abzug gebracht hat, wie sich aus der Berechnung des Übergangsgewinnes auf Seite 198 f des angefochtenen Bescheides ergibt.
4.2.2. "ZUSÄTZLICHER PACHTAUFWAND"
Die Beschwerdeführerin rügt, daß die von ihr als zusätzlicher Pachtaufwand bezeichneten Beträge bei der Übergangsgewinnermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Der mangelnde Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin wurde bereits oben unter Punkt 1.2.2. aufgezeigt, sodaß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen.
4.3. NACHTRÄGLICHE BETRIEBSAUSGABEN FÜR 1977
4.3.1. HONORARE DER PWT
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von der PWT stammenden Honorarnoten Nr. 368 vom über S 53.613,09 und Nr. 323 vom über S 17.055,68 als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen, genügt es, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.1. hinzuweisen, wo bereits dargelegt wurde, daß diese Honorarnoten nicht die Beschwerdeführerin, sondern die D-KG betrafen.
Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde die Auffassung vertreten, daß nur die im Jahre 1977 bezahlten Aufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben Anerkennung finden können und Zahlungen der Folgejahre im Jahre der Bezahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien. Für den Fall "der Nichtaufhebung des angefochtenen Bescheides" werde in eventu der Antrag gestellt, "der Finanzverwaltung aufzutragen, die in den einzelnen Jahren bezahlten Betriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben im Bezahlungsjahre anzuerkennen". Diesem Ansinnen kann schon deshalb nicht näher getreten werden, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund einer Bescheidbeschwerde nur den angefochtenen Bescheid zu überprüfen und keine Aufträge betreffend künftige Veranlagungszeiträume an die Abgabenbehörden zu erteilen hat.
4.3.2. WARENLIEFERUNGEN DER AC-KG AN DIE BESCHWERDEFÜHRERIN AM 7. JUNI UND 12. SEPTEMBER 1977
Diese Warenlieferungen wurden nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Faktura der AC-KG vom in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang dieselben Argumente vor wie im Punkt I 2a der Beschwerde, wo sie die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus dieser Rechnung bekämpfte. Es genügt daher in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt 1.2.1. zu verweisen, wo das in diesem Zusammenhang relevante Beschwerdevorbringen bereits behandelt wurde. Aus den dort genannten Gründen, aber auch weil die Bezahlung dieser Rechnung weder behauptet wurde, noch sich aus dem Akteninhalt ergibt, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht als nachträgliche Betriebsausgabe berücksichtigt hat.
4.3.3. NEBENGEBÜHREN
In der Beschwerde wird unter Punkt IV 3c darauf hingewiesen, daß die im Jahre 1977 bezahlten Nebengebühren von der belangten Behörde als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt wurden und die in den Jahren 1978 bis 1981 bezahlten Nebengebühren nicht berücksichtigt wurden. Der in diesem Zusammenhang gestellte "Eventualantrag", diese für 1977 in späteren Jahren bezahlten Kosten zu berücksichtigen, falls die Finanzverwaltung die Berücksichtigung dieser Kosten im Zahlungsjahr ablehnt, läßt erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin derzeit dadurch nicht beschwert erachtet und primär ohnedies - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann hier dahingestellt bleiben - die Berücksichtigung dieser Kosten im jeweiligen Zahlungsjahr anstrebt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird daher von der Beschwerdeführerin in diesem Punkt in Wahrheit nicht geltend gemacht.
4.4. AUFGABEGEWINN
Die Beschwerdeführerin wendet sich in den Punken IV 4 gegen die Ansätze betreffend den Entnahmewert des "Wiener Warenlagers" im Betrag von S 612.099,58 (netto) sowie die Warenverkäufe laut Rechnungen vom 24. März und . Da keine neuen Argumente vorgebracht werden, genügt es, auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.1., 1.1.2., 1.1.3., 3.1. und 4.2.1. zu verweisen.
Im übrigen übersieht die Beschwerdeführerin auch hier, daß sich aus der Entnahme bzw. dem Verkauf der Warenlager für sie keine Erhöhung des Aufgabegewinns ergeben hat, weil die belangte Behörde genau jene Beträge, die sie als Entnahmewert bzw. Verkaufspreis angesetzt hat, als Buchwert bzw. Teilwert der Warenlager wiederum abgezogen hat (siehe Seite 200 f des angefochtenen Bescheides).
4.5. Unter Punkt IV 5 der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, die Betriebsaufgabe sei nicht im Jahre 1977, sondern bereits Ende 1976 erfolgt, weil bereits damals der Pachtvertrag mit der D-KG beendet worden sei. Die der Beschwerdeführerin gehörenden Maschinen seien ebenfalls bereits 1976 veräußert, aber erst am fakturiert worden.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß sich die Beschwerdeführerin im gesamten Abgabenverfahren nie auf den Standpunkt gestellt hat, die Betriebsaufgabe sei bereits 1976 erfolgt, sodaß ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde unter das Neuerungsverbot fällt. Gegen die Betriebsaufgabe im Jahre 1976 sprechen insbesondere die von der Beschwerdeführerin selbst abgegebene Einheitswerterklärung zum sowie die von ihr geltend gemachten Energie- und Heizkosten sowie der Mietzins für Jänner 1977.
Gemäß § 24 Abs. 3 EStG 1972 gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Betriebes. Werden dabei die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., § 24, Tz 38), nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0193). Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin war nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen in erster Linie die Produktion von Kunststoffartikeln. Bei derartigen Unternehmen gehören insbesondere die maschinellen Anlagen und Einrichtungen zu den wesentlichen Grundlagen (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., § 24 Tz 14). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den auf Grund der Rechnung sich ergebenden Zeitpunkt der Veräußerung des Anlagevermögens als Zeitpunkt der Betriebsaufgabe behandelt und auf diesen Zeitpunkt bezogen den Übergangsgewinn und den Aufgabegewinn berechnet hat.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, daß eine Betriebsaufgabe im Sinne der oben angeführten Definition anzunehmen war, sondern behauptet diesbezüglich (im Gegensatz zu ihrem Vorbringen vor den Abgabenbehörden), die Betriebsaufgabe sei bereits 1976 erfolgt. In diesem Zusammenhang ist ihr weiteres Vorbringen in der Beschwerde zu verstehen, "die später noch vorgenommenen Handlungen stellen reine Liquidationshandlungen dar" bzw. "diese Tätigkeiten können aber nur als Liquidationshandlungen angesehen werden". Sie wollte damit erkennbar nicht geltend machen, es liege eine Liquidation und keine Betriebsaufgabe vor. Ein derartiger Sinn kann ihrem Beschwerdevorbringen nicht unterstellt werden, weil sie damit die Anwendung des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1972 und des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 und 3 leg. cit. bekämpfen würde. Im übrigen würde auch eine Anwendung dieser Vorschriften, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzen, weil sie dadurch bloß begünstigt worden wäre.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.