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VwGH vom 24.10.1990, 87/13/0119

VwGH vom 24.10.1990, 87/13/0119

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 233;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3117/86, betreffend Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 1983 durch Schenkung von ihrer Mutter ein Einfamilienhaus, aus welchem sie im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer dieses Gebäudes. Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die Restnutzungsdauer des 1968 errichteten Gebäudes sei mit 60 Jahren anzusetzen, geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer Gesamtnutzungsdauer von 90 Jahren aus und gelangt so zu einer Restnutzungsdauer von 75 Jahren.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Erkenntnis vom , Zl. 84/14/0001). Mit Erkenntnis vom , Zl. 3133/79, hat der Gerichtshof, einem Sachverständigengutachten folgend, bei einem Mietwohnhaus eine Gesamtnutzungsdauer von 120 Jahren für zutreffend erkannt. Selbst eine Gesamtnutzungsdauer von 200 und mehr Jahren wurde bereits als gerechtfertigt bezeichnet (Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0082 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die BAUWEISE maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom BAUZUSTAND im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Dabei ist zu beachten, daß der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie z.B. Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, starke Erschütterungen, schlecht tragender Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten.

Sowohl die Gesamtnutzungsdauer als auch die Restnutzungsdauer eines Gebäudes hängen daher von seiner Beschaffenheit ab. Da die Beschaffenheit von Gebäuden sehr unterschiedlich sein kann, kann auch die Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) bei Gebäuden stark voneinander abweichen.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungsverfahren lediglich auf eine "gutachtliche Stellungnahme" des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl.Ing. Erich T. gestützt. In dieser Stellungnahme wird zum Bauzustand des Gebäudes keine Aussage getroffen. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Gebäude 1968 errichtet wurde, daß "die technische Lebensdauer solcher Gebäude ... erfahrungsgemäß mit 80 bis 100 Jahren angenommen" wird, und daß "die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Hauses des Baujahres 1968 nach heutigen Maßstäben mit 80 Jahren anzusetzen" sei.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Steuerberater der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß "irgendwelche außergewöhnlichen Schäden am Haus oder durch die Lage des Gebäudes ... bisher nicht aufgetreten" seien.

Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, daß der Bauzustand des unbestritten in "massiver Bauweise mit Massivdecken" errichteten Gebäudes ein Abweichen von den üblichen Erfahrungswerten betreffend die Nutzungsdauer von Gebäuden rechtfertigen würde. Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich von diesen Erfahrungswerten ausgehen.

Die Rüge, daß sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht auseinandergesetzt habe, ist schon deswegen unberechtigt, weil das als "Stellungnahme" bezeichnete Gutachten keinerlei Feststellungen betreffend Bauweise und Bauzustand des Gebäudes enthält, mit denen sich die belangte Behörde hätte auseinander setzen können. Die völlig unbegründet gebliebene und allgemein gehaltene Aussage, daß "die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Hauses des Baujahres 1968 nach heutigen Maßstäben mit 80 Jahren anzusetzen" sei, war nicht geeignet, Beweis für das Vorliegen besonderer Umstände zu machen, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Gesamtnutzungsdauer von 90 Jahren gesprochen hätten.

Auch der Vorwurf, daß die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen ermittelt habe, ist unberechtigt. Über Bauweise und Bauzustand ihres Gebäudes mußte die Beschwerdeführerin am ehesten Bescheid wissen. Es wäre an ihr gelegen gewesen, in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsermittlung beizutragen. Wenn der Steuerberater der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich mitgeteilt hat, daß an dem Gebäude keine außergewöhnlichen Schäden festzustellen seien, so bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von Amts wegen Erhebungen über den Bauzustand des Gebäudes durchzuführen.

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf Abschn. 50a der Einkommensteuerrichtlinien ist zu sagen, daß dieser Erlaß keinen normativen Inhalt hat, sodaß die Beschwerdeführerin daraus weder Rechte noch Pflichten ableiten kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.