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VwGH vom 15.07.2004, 2001/02/0043

VwGH vom 15.07.2004, 2001/02/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des FP in A, vertreten durch Dr. Johannes Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280547/18/Gu/Pr, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.-GesmbH mit Sitz in A. zu verantworten, dass bei einer am durchgeführten Besichtigung einer örtlich umschriebenen Baustelle Folgendes festgestellt worden sei:

Der bei obigem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer G.R. sei bei der Ausführung von Montagearbeiten in ca. 8-9 m Höhe mit dem Lösen des Anschlagmittels (das für den Transport der Traufenpfette verwendet worden sei) bzw. mit dem Fixieren dieser Traufenpfette beschäftigt gewesen, wobei als Zugang sowie als Standplatz ein ca. 18 cm breiter Stahlträger gedient habe und der Arbeitnehmer weder bei der Ausführung der oben angeführten Arbeiten, noch der Benützung des ca. 18 cm breiten Stahlträgers als Zugang zu seinem Arbeitsplatz gegen Absturz gesichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ASchG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 BauV begangen. Es wurde ein Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Vernehmung als Beschuldigten unterlassen.

Es kann allerdings dahinstehen, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer "plötzlichen Erkrankung" gehindert war, an der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Beruft sich nämlich der Beschuldigte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf seine Vernehmung als Beweis, so kann dessen Aufnahme unterbleiben, wenn er an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0241). Von daher gesehen war es entbehrlich, den Beschwerdeführer zu vernehmen, weil er sich darauf beruft, dass die belangte Behörde (u.a.) dadurch festgestellt hätte, "dass nicht nur Dienstanweisungen bzw. stichprobenartige, regelmäßige Überwachungen durchgeführt wurden, sondern darüber hinaus ein externer Sicherheitsbeauftragter ... beschäftigt wurde und, dass der Beschwerdeführer damit alle in seinem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Außerachtlassungen von Sicherheitsvorschriften hintanzuhalten."

Es entspricht aber der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0220), dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt, wobei eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems nicht ausreichend gewesen wäre; vielmehr hätte der Beschwerdeführer darzulegen gehabt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der gegenständlichen Baustelle hätte funktionieren hätte sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0243). Weshalb im Übrigen durch die "Nichteinvernahme" des Beschwerdeführers das Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sein soll, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung. Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde die "spezial- und generalpräventiven Gründe" nicht näher ausgeführt hat, doch ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, weil er die Relevanz dieses Begründungsmangels nicht darlegt.

Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB (wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht) kam beim Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - nicht zum Tragen: Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0288, zu diesem Milderungsgrund die Rechtsansicht vertreten, dass dieser auch bei Vorliegen "einer geringfügigen Vorstrafe" gegeben sein könne. Allerdings wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehrere rechtskräftige, nicht getilgte (nicht einschlägige) Verwaltungsvorstrafen auf, sodass der erwähnte Milderungsgrund nicht zu berücksichtigen war (vgl. das hg.

Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0031).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet

und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am