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VwGH vom 23.02.1993, 92/08/0254

VwGH vom 23.02.1993, 92/08/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-226 0 183/5-92, betreffend Feststellung der rechtmäßigen Entrichtung von Dienstnehmerbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Graz, Josef Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand unter anderem in den Jahren 1988 und 1989 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur G-AG (im folgenden Dienstgeber).

Im Hinblick darauf, daß vom zuständigen Finanzamt mit den dem Beschwerdeführer erst im Jahre 1991 zugekommenen Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 1988 ein zu versteuerndes Einkommen von nur S 28.335,-- und für das Jahr 1989 ein zu versteuerndes Einkommen von nur S 42.165,-- festgestellt worden sei, der Dienstgeber aber die Sozialversicherungsbeiträge ausgehend von der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (an sich richtig) berechnet und abgeführt habe, forderte der Beschwerdeführer in zwei Schriftsätzen vom 21. Juli und die "entsprechende Rückzahlung" der vom Dienstgeber in diesen beiden Kalenderjahren "zuviel bezahlten", auf den Beschwerdeführer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. In einem weiteren Schriftsatz vom ergänzte er sein Vorbringen dahin, daß vom Finanzamt Werbungskosten berücksichtigt worden seien, auf die auch bei der nachträglichen Beitragsbemessung Bedacht zu nehmen sei.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit den §§ 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2, Z. 3a, Abs. 3, § 51a und § 69 Abs. 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, daß die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 und 1989 auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Dienstgeber entrichteten Dienstnehmerbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht abgeführt worden seien. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beitragsrückforderungsgründe vom § 69 ASVG nicht umfaßt seien, im übrigen aber vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt worden sei, daß der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Darin machte er geltend, daß die mitbeteiligte Partei in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Beiträge unselbständiger Arbeitnehmer zu Unrecht anders handhabe als die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jene der Selbständigen. Während nämlich für die Versicherten nach dem GSVG das Nettoeinkommen laut dem Einkommensteuerbescheid maßgebend sei, werde für die Versicherten nach dem ASVG das Bruttoeinkommen der Berechnung der Beiträge zugrundegelegt. Vom Finanzamt anerkannte Werbungskosten würden aber nicht berücksichtigt. Bei solchen Werbungskosten handle es sich jedoch um Aufwendungen für große Strapazen mit viel Freizeit- und Nebenkosten, die vom Versicherten deshalb in Kauf genommen würden, um die Einnahmen künftig zu steigern bzw. zu sichern. Es sei nicht einsichtig, warum solche Aufwendungen zwar vom Finanzamt und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nicht aber von der mitbeteiligten Partei berücksichtigt würden. Im vorliegenden Fall handle es sich um echte Werbungskosten; z.B. sei "eine teure Managementausbildung ein großer Posten".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die §§ 44 Abs. 1 Z. 1 und 49 Abs. 1 und 2 ASVG eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht vorsähen, der Beschwerdeführer demnach keine Beiträge "zu Ungebühr" im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG entrichtet habe. Daher seien die vom Dienstgeber in den Jahren 1988 und 1989 auf Grund des Dienstverhältnisses entrichteten Dienstnehmerbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht abgeführt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt erachtet, als seinem Antrag auf aliquote Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge in den Jahren 1988 und 1989 keine Folge gegeben worden sei, obwohl diese Beiträge von seinem Bruttoeinkommen als Dienstnehmer beim Dienstgeber berechnet worden seien, der Beschwerdeführer jedoch im maßgeblichen Zeitraum erhöhte Aufwendungen gehabt habe, die steuerlich voll anerkannt worden seien. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde nicht darauf eingegangen sei, weshalb der Beschwerdeführer für die beiden genannten Jahre ein niedrigeres Gesamteinkommen erzielt habe, als er von seinem Dienstgeber für den Zeitraum als Dienstnehmer erhalten habe, und insbesondere auch nicht darauf Bezug genommen worden sei, ob die einkommensteuermindernde Tätigkeit (im Zusammenhang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen gemeint: eine Fort- und Weiterbildung) bzw. die Ausgaben für diese Bildung in einem unmittelbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer beim Dienstgeber gestanden seien. Letzteres sei zu bejahen. Es sei sogar davon auszugehen, daß diese Ausgaben nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers selbst, sondern auch in jenem seines Dienstgebers gelegen seien, weil mit dieser Ausbildung dafür Sorge getragen worden sei, daß der Beschwerdeführer als Mitarbeiter bessere Qualifikationen erlange und daher auch zu erwarten sei, in Hinkunft ein höheres Einkommen zu erzielen. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/08/0004, verwiesen, wonach Provisionen für Vermittlungstätigkeiten, die außerhalb der Dienstzeit erbracht würden, in die Beitragsgrundlagen einzubeziehen seien. Daraus sei e contrario wohl nur der Schluß zulässig, daß eindeutig zurechenbare Auslagen der Dienstnehmer auch sozialversicherungsbeitragsmindernd wirken müßten, ohne daß es hiezu einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe. Auch entspreche es nicht dem Gleichheitsgrundsatz, daß nach dem GSVG Sozialversicherungsbeiträge lediglich vom steuerlichen Nettoeinkommen berechnet würden, nach dem ASVG jedoch das Bruttoeinkommen des Dienstnehmers auch dann als Beitragsgrundlage herangezogen werde, wenn sich nachträglich herausstelle, daß dieses Bruttoeinkommen als Dienstnehmer kein echtes gewesen sei, sondern dieses vom Dienstnehmer erzielte Einkommen durch notwendige und vom Finanzamt als einkommensmindernde Aufwendungen, die überdies in einem engen unmittelbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis gestanden seien, reduziert worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinn gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (und nicht das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen relevante Einkommen).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Demnach ist für die Bemessung der Beiträge nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Wegen dieser Anknüpfung des Entgeltbegriffes des § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung (auch im Fall einer Nettoentgeltvereinbarung) das (entsprechend errechnete) Bruttoentgelt zu verstehen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0138, und vom , Zl. 89/08/0070).

§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d.h., die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs. 3 leg. cit. von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0189, und vom , Zl. 90/08/0225).

§ 49 Abs. 4 ASVG (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 660/1989) ermächtigt den Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zur Feststellung, ob und inwieweit Bezüge, die in den im Abs. 3 Z. 1 lit. a bis c angeführten Regelungen vorgesehen und als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z. 1, 2, 6 oder 11 anzusehen sind, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 3 gelten.

§ 49 Abs. 6 ASVG sieht eine Bindung der Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen könnte dem Beschwerdevorbringen, in dem der Beschwerdeführer die im Verwaltungsverfahren nur in der oben wiedergegebenen Weise umschriebenen Werbungskosten präzisiert hat, nur dann Berechtigung zukommen, wenn die von ihm in den Jahren 1988 und 1989 aus seinen vom Dienstgeber gezahlten Geldbezügen, von denen die allgemeinen Beiträge errechnet wurden, aufgewendeten Kosten für seine Fort- und Weiterbildung einem der Tatbestände des § 49 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit § 49 Abs. 4 ASVG, zu subumieren gewesen wären und daher das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vermindert hätten.

Von den Tatbeständen des § 49 Abs. 3 ASVG kommt - sachverhaltsbezogen - von vornherein nur jener der Z. 23 in Betracht, wonach Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden (sofern es sich nicht um Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung handelt), nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten. Dazu gehören zweifellos die vom Dienstgeber selbst getätigten, den Kriterien dieser Bestimmung entsprechenden Aufwendungen. Ob darunter auch Aufwendungen zu rechnen sind, die vom Dienstnehmer selbst aus - ausdrücklich zu diesem Zweck vom Dienstgeber gewährten - Entgeltteilen getätigt werden, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet, daß er die Aufwendungen für seine Fort- und Weiterbildung aus solchen vom Dienstgeber ausdrücklich für diesen Zweck gewidmeten und gewährten Entgeltteilen getätigt hat (vgl. zur ähnlichen Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG die Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0225, und vom , Zl. 90/08/0185). Auf eine solche Widmung käme es aber an. Der Entgeltregelung des § 49 ASVG ist nämlich zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem § 49 Abs. 1 ASVG entsprechenden Geld- und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den angeführten Zwecken wesentlich ist.

Ein Fall des § 49 Abs. 4 ASVG liegt mangels Tatbestandsmäßigkeit (nicht vorgesehen in den im Abs. 3 Z. 1 lit. a bis c angeführten Regelungen, keine Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z. 1, 2, 6 oder 11) nicht vor.

Eine Anwendung des § 49 Abs. 6 ASVG scheidet von vornherein aus.

Der Gegenschluß aus dem Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0004, ist, ungeachtet der Richtigkeit der Interpretation dieses Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer, unzulässig. Denn während es sich dort um Zuwendungen Dritter handelte, um deren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG es ging, handelt es sich im Beschwerdefall um die Ausnahme von unbestritten als Entgeltteile geltenden Bezügen wegen Zurechnung zu einem der Tatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG.

Verfassungsrechtliche Bedenken unter den vom Beschwerdeführer angeführten Gleichheitsgesichtspunkten hegt der Verwaltungsgerichtshof - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , VfSlg. Nr. 9365, vom , VfSlg. Nr. 10.030, und vom , VfSlg. Nr. 10.451) - angesichts der unterschiedlichen Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes im ASVG und im GSVG nicht.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die strittigen Dienstnehmerbeiträge nicht "zu Ungebühr" im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG entrichtet wurden. Da demnach der Beschwerdeführer keinen Rückforderungsanspruch nach § 69 Abs. 6 ASVG hatte (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0086), ist er auch dadurch in keinem Recht verletzt, daß die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde durch die Übernahme des Spruches des Bescheides der mitbeteiligten Partei nicht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern - angesichts des Erfordernisses einer solchen Entscheidung - unzulässige Feststellungsbescheide erlassen haben.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.