VwGH vom 26.01.2001, 2001/02/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des CS in D, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0416/00/K2, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am um 23.25 Uhr in H auf dem Schulhof einer näher bezeichneten Hauptschule vom Haupteingang ca. 50 m in südlicher Richtung das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass in der Tatumschreibung nach der Wortfolge "in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt" nach einem Beistrich die Wortfolge "wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,67 mg/l, somit mehr als 0,6 mg/l jedoch weniger als 0,8 mg/l betrug" eingefügt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die ihm zur Last gelegte Tat sei verjährt; die erste taugliche Verfolgungshandlung sei mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom erfolgt, die sich aber auf ein anderes Delikt bezogen habe.
Bereits die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass im vorliegenden Strafverfahren mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei; die bereits in der Berufung angeführte "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom sei unabhängig davon bezüglich einer in einem anderen Straferkenntnis geahndeten späteren Fahrt des Beschwerdeführers erfolgt. In der Beschwerde wird diese aus den Akten getroffene Feststellung der belangten Behörde in keiner Weise bestritten, sodass der Verwaltungsgerichtshof von deren Zutreffen und damit davon ausgeht, dass Verjährung nicht eingetreten ist.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, bei dem angeführten Schulhof habe es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0343 mwN). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom mwN). Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Einfahrt zum Schulhof habe sich eine Tafel befunden, wonach unbefugter Aufenthalt im Schulhof verboten sei. Damit vermag er aber nicht darzulegen, dass der Schulhof keine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist, war doch jedenfalls Befugten der Aufenthalt auf dem Schulhof nicht verboten. Bereits die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass auf dem Schulhof sowohl Fahrzeug- als auch Fußgängerverkehr (durch Schüler, Lehrer und Personen, welche die Schüler zum Unterricht bringen bzw. diese von dort abholen aber auch durch andere Personen, etwa bei Vereinstätigkeiten) erfolgt.
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Ansicht vertritt, das "Umparkieren" eines Fahrzeuges auf dem "privaten Schulhof" könne "keineswegs als Teilnahme am öffentlichen Verkehr angesehen werden, durch den der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 StVO und sohin die Verkehrssicherheit gefährdet worden wäre", so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach § 5 Abs. 1 StVO erster Satz der, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Wieso ein "Umparkieren" - welches der Beschwerdeführer hier selbst mit dem Lenken auf einer sogar 50 m langen Strecke beschreibt - nicht darunter fallen soll, ist dem Gerichtshof unerfindlich.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe hinsichtlich seiner Alkoholisierung keine Feststellungen getroffen, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die oben erwähnte Ergänzung des Spruches durch die belangte Behörde geradezu mutwillig, insbesondere da sich der bekämpfte Bescheid nach den unbestrittenen Feststellungen auf das Ergebnis eines Alkotests mit einem geeichten Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO, Alkoholgehalt der Atemluft 0,67 mg/l) stützen konnte. Weshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
Aber auch in Hinsicht auf die Strafbemessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die in der Beschwerde dargelegten Umstände (Beendigung einer Beziehung, "Verjagen" durch einen Lehrer und damit im Zusammenhang erfolgtes "Umparken" des Fahrzeuges) sind keine Milderungsgründe. Von da her gesehen hat die belangte Behörde zutreffend auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG - sollte das Beschwerdevorbringen in diese Richtung zu verstehen sein - verneint und (ohnedies nur) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Vom Vorliegen eines Milderungsgrundes in Folge einer Situation ähnlich eines entschuldbaren Notstandes kann gleichfalls nicht die Rede sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am