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VwGH vom 18.05.2001, 2001/02/0001

VwGH vom 18.05.2001, 2001/02/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des P G in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/B/24/5366/1999/6, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom (zugestellt am ) innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort in Wien abgestellt habe, sodass dieses am um 14.10 Uhr dort gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 134 KFG iVm § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Lenkeranfrage sei nicht an ihn als Zulassungsbesitzer zugestellt worden, sondern an seinen "in einem Verwaltungsstrafverfahren als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt". Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG sei eine "materiell-rechtliche", die nicht von der erteilten Vollmacht zur Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren umfasst sei.

Nach der Aktenlage und den eigenen Beschwerdeausführungen wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- verhängt, weil er am am selben Ort zur selben Uhrzeit wie in der Lenkeranfrage seinen dem (mit dem angefragten identen) polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW so abgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert gewesen sei, wodurch er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a (iVm § 23 Abs. 1) StVO begangen habe; in diesem Verfahren habe er den Rechtsanwalt mit seiner "Verteidigung" beauftragt, an den die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt worden sei.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten liegt - in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers - ein ausgewiesenes Bevollmächtigungsverhältnis vor, das auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0198, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird) auch eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen; eine solche Aufforderung kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Frist zur Beantwortung der Lenkeranfrage sei durch einen "relativ geringfügigen Fehler der Angestellten der Kanzlei meines Vertreters" versäumt worden. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Feststellung zu Grunde, eine Beantwortung der Lenkeranfrage mittels Fax - wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht - sei bei der anfragenden Behörde nicht eingelangt. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0050, näher dargelegt hat, kann der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen habe, müsse sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax) erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden sei, reiche daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus. Da im Beschwerdefall der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof selbst davon ausgeht, dass "offensichtlich der Angestellten in der Kanzlei meines Verteidigers ... ein Versehen in der Richtung unterlaufen ist, dass das genannte Telefax zwar im Kalender eingetragen und als abgesandt gekennzeichnet wurde, in der Tat jedoch bei der Behörde erster Instanz nicht eingelangt ist", kann jedenfalls in der Ansicht der belangten Behörde, eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Beantwortung der Lenkeranfrage sei nicht erfolgt, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Der Beschwerdeführer geht weiters davon aus, dass bei ihm eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht eingetreten sei; er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/03/0294.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Lenkeranfrage als missverständlich angesehen, die alternativ in der formularmäßigen Anfrage drei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten hat, dem Verlangen auf Auskunft zu entsprechen, und zwar wie folgt:

"Bitte Zutreffendes ankreuzen und in Blockschrift ausfüllen:

( Ich kann die geforderte Auskunft nicht erteilen. ( Lenker des o.a. Fahrzeuges war (bitte unten eintragen):

( Die Auskunftspflicht trifft:

Vor- Familienname: ...

geboren am: ...

Adresse: ...

Führerscheinnummer: ... Gruppen: ...

ausgestellt am ... von ...."

Im Beschwerdefall war die insofern entscheidende Stelle der

Anfrage jedoch wie folgt formuliert:

"Ich gebe bekannt, daß

o - das betreffende Kraftfahrzeug/Anhänger abgestellt wurde von:

o - ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die

Auskunftspflicht trifft:

..."

Damit aber unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung der Lenkeranfrage wesentlich von derjenigen, die dem erwähnten hg. Erkenntnis vom zu Grunde lag. Anders als dort kann bei der im Beschwerdefall zu beurteilenden nicht der Eindruck entstehen, eine dem Auskunftsverlangen entsprechende Antwort könnte auch darin bestehen, dass die geforderte Auskunft nicht erteilt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerde, auch die vorliegende Lenkeranfrage erfülle das Erfordernis der Unmissverständlichkeit nicht (vgl.

§ 103 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Teilsatz KFG).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm

der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am