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VwGH vom 19.12.1990, 87/13/0053

VwGH vom 19.12.1990, 87/13/0053

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/542;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3419/85, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 des Mitbeteiligten S, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte betreibt ein Taxiunternehmen. Für die Jahre 1981 bis 1983 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, daß das Dienstverhältnis mit seiner Ehegattin steuerlich nicht anzuerkennen sei, weil es sich dabei lediglich um eine familienhafte Mitarbeit handle. Die Tätigkeit der Ehegattin bestehe aus gelegentlicher Autowäsche und Telefondienst. Der Lohnaufwand einschließlich Lohnnebenkosten habe für 1981 S 50.541,--, für 1982 S 50.743,-- und für 1983 S 53.659,-- betragen. Für einen fremden Arbeitnehmer mit gleichartiger Tätigkeit hätte der Mitbeteiligte sicherlich keine derartigen Beträge aufgewendet.

Der Prüfer versagte daher dem Lohnaufwand die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe und berücksichtigte lediglich (statt des Lohnaufwandes) S 2.600,-- jährlich als Aufwand für Autowäsche sowie im Zuge der Ermittlung der Einkommensteuer den Alleinverdienerabsatzbetrag.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Seine Ehegattin arbeite seit Jahren wöchentlich 20 Stunden (tätig von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) in seinem Betrieb. Von einer gelegentlichen Arbeit könne keine Rede sein. Auch die Gebietskrankenkasse habe das Dienstverhältnis überprüft und anerkannt. Die Ehegattin verrichte auch diverse Wege, die mit dem Beruf des Mitbeteiligten im Zusammenhang stünden. Weiters sei zu beachten, daß er keinen anderen Arbeitnehmer für Telefondienst und Autowäsche beschäftige. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und stützte sich in seiner Begründung auf eine Niederschrift vom mit der Ehegattin des Mitbeteiligten. Diese habe erklärt, ihre wesentliche Tätigkeit bestehe darin, im Hause anwesend zu sein und telefonische Anmeldungen von Stammkunden für Taxifahrten entgegenzunehmen. Sie habe darüber aber keine Aufzeichnungen geführt. Auch die Namen von Stammkunden habe sie nicht nennen können. Sie habe keinen geregelten Urlaubsanspruch gehabt. Weiters habe sie angegeben, während ihres Telefondienstes selbstverständlich die anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Die Autowäsche werde von ihr nach Bedarf vorgenommen. (Die Niederschrift selbst ist den Verwaltungsakten nicht angeschlossen). Ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis zwischen Ehegatten setze klare und eindeutige Vereinbarungen voraus. Es müsse eine sonst notwendige Arbeitskraft im Betrieb ersetzt werden. Auch die Verrichtung privater Tätigkeiten (Haushaltsführung) während der Dienstzeit spreche gegen ein ernsthaft gewolltes Dienstverhältnis.

Der Mitbeteiligte beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte er erstmals vor, seine Ehegattin besorge auch die Buchhaltung. Sie werde nicht entsprechend ihrer Leistung entlohnt. Sie müßte eigentlich viel mehr erhalten. Seine Ehegattin sei sehr nervös und habe daher bei ihrer Aussage vom vergessen anzugeben, daß sie auch die Buchhaltungsarbeiten verrichte.

Die belangte Behörde gab der Berufung statt und begründete dies wie folgt:

"Die Lösung dieses Streitfalles liegt nun darin, ob der

Berufungswerber glaubhaft machen konnte, ob seine Gattin aus

steuerlicher Sicht .... seine Dienstnehmerin gewesen ist, denn

an Beweisen mangelt es, wie schon in der

Berufungsvorentscheidung deutlich und unwidersprochen dargetan

wurde.

Das Gesamtbild .... ist nicht danach angetan, eine bei

Taxiunternehmern mit nur einem Fahrzeug, normalerweise nicht gegebene Notwendigkeit einer Halbtagshilfkraft hier glaubhaft erscheinen zu lassen.

Denn, wie schon in der Berufungsvorentscheidung treffend ausgeführt, hat die Gattin des Berufungswerbers die - überdies gar nicht nachgewiesenen - Telefonate sicherlich neben ihrer häuslichen Tätigkeit in familienhafter Mithilfe nebenbei erledigt. Selbst die Beträge für das Autowaschen hätte das Finanzamt mit gutem Recht unter die famlienhafte Mithilfe subsumieren können.

...

Zufolge obiger Überlegungen und bei gegebenen Sachverhalt, wären die Ausführungen des Berufungswerbers nur als unglaubwürdige Zweckbehauptungen, mit dem Ziele die Abgaben zu verkürzen, zu qualifizieren gewesen.

Dennoch erkannte der Berufungssenat das Dienstverhältnis zwischen dem Berufungswerber und seiner Gattin - in der beantragten Höhe - an; d.h., der Berufung wird stattgegeben."

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Präsidenten, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist bereits deswegen rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil er - ganz offensichtlich beabsichtigt - eine in sich völlig widersprüchliche und mit den Denkgesetzen unvereinbare Begründung enthält. Es bedarf bezüglich der oben auszugsweise widergegebenen Bescheidbegründung keines weiteren Hinweises, um deutlich zu machen, daß sie nicht geeignet ist, die Entscheidung des Berufungssenates zu untermauern, sondern diese desavouiert.

Der Gerichtshof nimmt diesen besonders kraß gelagerten Fall zum Anlaß für folgende Feststellung:

Es ist ein wesentliches Element der im § 270 BAO vorgesehenen Berufungssenate, daß bei der Entscheidungsfindung unterschiedliche Meinungen der einzelnen Mitglieder aufeinander treffen können und daß die Entscheidung stimmenmehrheitlich erfolgen kann. Dessen ungeachtet hat auch eine mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die zumindest die Intention erkennen läßt, den Spruch der getroffenen Entscheidung zu stützen. Eine Begründung, wie die vorliegende, die mit einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit zum Ausdruck bringen will, daß die getroffene Entscheidung UNRICHTIG ist, führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Wenn das mit der schriftlichen Ausarbeitung der Begründung einer Senatsentscheidung beauftragte Mitglied des Berufungssenates nicht in der Lage ist, eine Abstimmungsniederlage zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidungsgründe des Senates in sachlicher Weise zum Ausdruck zu bringen, so hat der Vorsitzende des Berufungssenates, erforderlichenfalls auch der Präsident der betreffenden Finanzlandesdirektion selbst, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Erfüllung dieser Aufgabe sicherzustellen.

Zur Sache selbst ist zu sagen:

Sowohl in der mündlichen Berufungsverhandlung als auch in seiner Gegenschrift hat der Mitbeteiligte ausdrücklich betont, daß er seine Ehegattin NICHT entsprechend ihrer Leistung entlohne. Wie der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten unter anderem nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Entlohnung für die geleistete Tätigkeit angemessen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0180).

Auch eine "Unterbezahlung" führt dazu, daß das Dienstverhältnis dem erforderlichen "Fremdvergleich" nicht standhält und daher steuerlich nicht anzuerkennen ist (Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0168). Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung (Erkenntnis vom , B 253/79-9).

Da der Mitbeteiligte die Unangemessenheit der Entlohnung seiner Ehegattin ausdrücklich behauptet hat, war das Dienstverhältnis schon aus diesem Grund steuerlich nicht anzuerkennen, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob die Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers über das Ausmaß der üblichen familienhaften Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten hinausging.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.