VwGH vom 20.07.1995, 95/07/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom , Zl. 06 3526/240-V/6/94-Eb, betreffend Entziehung einer Abfallsammelerlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen wegen mangelnder Verläßlichkeit entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Beschwerdeführer sei dreimal wegen einer Übertretung von im § 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994 (AWG), genannten Gesetzen bestraft worden, sodaß ihm die Verläßlichkeit mangle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei richtig, daß er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom rechtskräftig gemäß § 15 Abs. 1 AWG und § 14 Abs. 3 AWG bestraft worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde lägen jedoch diesbezüglich keine zwei gesondert zu betrachtenden Übertretungen, sondern lediglich eine einzige Übertretung vor.
Das weitere Beschwerdevorbringen versucht darzulegen, daß der Beschwerdeführer auf Grund von ihm getroffener Maßnahmen die Verläßlichkeit in bezug auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers aufweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf nach § 15 Abs. 1 AWG hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
Nach § 15 Abs. 3 leg. cit. ist verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigt, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Nach § 15 Abs. 8 AWG ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen.
Die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach § 15 Abs. 1 AWG zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle. Der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis.
Eine Person, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der Gewerbeordnung 1973 oder des WRG 1959 oder der durch das AWG aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, gilt nach § 15 Abs. 3 AWG keinesfalls als verläßlich.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g des WRG 1959 rechtskräftig bestraft. Weiters wurden über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis derselben Behörde vom zwei Strafen wegen zweier verwaltungsbehördlich zu ahndender Übertretungen von im § 15 Abs. 3 AWG aufgezählten Rechtsvorschriften verhängt, und zwar wegen unbefugter Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers (§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AWG) und wegen Verletzung von Aufzeichnungspflichten (§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 und 4 AWG und § 7 Abs. 1 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989).
§ 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG spricht von Personen, die mindestens dreimal wegen bestimmter Übertretungen bestraft worden sind. Dieser Tatbestand ist durch die Verhängung von drei Strafen über den Beschwerdeführer erfüllt.
§ 15 Abs. 3 AWG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden.
Dem § 15 Abs. 3 AWG ist kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten - ein bestimmter Zeitraum liegen müsse.
Entscheidend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 Abs. 3 zweiter Satz (zweite Alternative) AWG ist das Vorliegen von drei Bestrafungen wegen der im § 15 Abs. 3 AWG genannten Verwaltungsübertretungen. Eine andere Interpretation führte zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen und belastete § 15 Abs. 3 AWG daher mit Verfassungswidrigkeit. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn einer Person, die in getrennten Straferkenntnissen oder Strafverfügungen bestraft wurde, die Verläßlichkeit abgesprochen würde, während einer anderen Person, die wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen, die sie zu denselben Tatzeiten begangen hat, die Verläßlichkeit nur deswegen erhalten bliebe, weil die Behörde sich entschlossen hat, sämtliche Verwaltungsübertretungen in einem einzigen Straferkenntnis zu ahnden.
§ 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG enthält zwei alternative Tatbestände, die zum Verlust der Verläßlichkeit führen. Der erste ist die Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen. Das Gesetz stellt hier also eindeutig auf ein Inhaltskriterium ab. Dies legt es nahe, auch die zweite Alternative als Inhaltskriterium in der Richtung zu deuten, daß es darauf ankommt, ob eine Person drei verschiedene Tatbestände von Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat und dafür bestraft worden ist und daß es nicht auf ein Formalkriterium wie die Frage ankommt, ob die Ahndung der Übertretungen in einem oder mehreren Straferkenntnissen erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer wurde einmal wegen Übertretung des WRG 1959 und zweimal wegen Übertretung des AWG bestraft. Der Tatbestand der mindestens dreimaligen Übertretung von im § 15 Abs. 3 AWG genannten Vorschriften ist damit erfüllt. Dies führt dazu, daß ihm die Verläßlichkeit mangelt, da § 15 Abs. 3 AWG neben dem Kriterium der mindestens dreimaligen Bestrafung keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme mangelnder Verläßlichkeit enthält. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.