VwGH vom 07.10.2003, 2001/01/0589
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 221.801/0-XII/37/01, betreffend § 15 AsylG (mitbeteiligte Partei: K, geboren 1984), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 7 AsylG ab und stellte im zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Äthiopien sei nicht zulässig.
Der Mitbeteiligte bekämpfte die Abweisung des Asylantrages mit Berufung an die belangte Behörde und machte unter Bezugnahme auf den zweiten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides in einem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom geltend, das Bundesasylamt hätte schon "zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung" gemäß §§ 7 und 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung auszustellen gehabt, dies aber trotz Hinweises auf diesen Umstand unterlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß § 15 AsylG eine (im Spruch nicht an eine aufschiebende Bedingung geknüpfte) befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Begründung dieser Entscheidung stützte sie sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 138/00 u.a., VfSlg 16.192.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Amtsbeschwerde richtet sich gegen die von der belangten Behörde aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gezogenen Schlüsse, die aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0399, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in den für die Entscheidung der belangten Behörde tragenden Punkten aber zutreffen (vgl. auch die weiteren Erkenntnisse vom , Zlen. 2000/20/0209, 2002/20/0333 und 2002/20/0427). Eine spruchmäßige Verknüpfung ihrer Entscheidung mit einer aufschiebenden Bedingung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen (vgl. für den gegenteiligen Fall das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/01/0317). Ergänzend ist zur vorliegenden Amtsbeschwerde nur anzumerken, dass die darin u. a. vertretene Ansicht, der Verfassungsgerichtshof habe Fragen des Vorgehens bei einer Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 AsylG behandelt, nicht zutrifft.
Abschließend wird in der Amtsbeschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Bundesasylamt nicht die Gelegenheit gegeben, das Fehlen seines Verschuldens "an der Verzögerung" vorzubringen. Woraus sich die Schuldlosigkeit des Bundesasylamtes andernfalls ergeben hätte, lässt die Amtsbeschwerde aber nicht erkennen. Das Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist wird nicht in Frage gestellt, weshalb der vorliegende Fall nicht Anlass dazu gibt, auf den Beginn und die Berechnung dieser Frist - im Besonderen unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Asylantrages - näher einzugehen.
Die Amtsbeschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-35159