VwGH vom 14.11.1990, 87/13/0012
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/13/0013
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 402;
Betreff
B gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1.) vom , Zl. GA 7-1609/1/86, betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr und eines Auslagenersatzes von insgesamt S 8.367,--, sowie 2.) vom , Zl. GA 7-1609/3/86, betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen von insgesamt
S 8.451,--
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eines Rückstandsausweises vom betreffend Abgaben im Ausmaß von insgesamt S 833.527,50 erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsauftrag. In seinem Rechenschaftsbericht über die am vorgenommene Vollstreckungshandlung hielt der Vollstrecker fest, daß er in der Wohnung niemanden angetroffen habe.
Mit Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von S 8.335,-- sowie Postspesen in Höhe von S 32,--, somit ingesamt S 8.367,--, vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, "daß jene Rückstandsausweise (Bescheide), aus denen das Finanzamt einen Anspruch ableitet, nicht gesetzeskonform zugestellt wurden". Die Amtshandlung (Pfändungsversuch) sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Stundungsansuchen sei mit Bescheid vom wegen Gefährdung der Einbringung abgewiesen worden. Eine Vollstreckungshemmung habe daher nicht bestanden. Daß der Vollstreckungsversuch ergebnislos geblieben sei, stehe der Vorschreibung von Pfändungsgebühr und Postspesen nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Stundungsansuchen des Beschwerdeführers sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn vor rechtskräftiger Erledigung von Stundungsansuchen Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt würden. Außerdem sei die Amtshandlung "für die Rechtsverfolgung nicht notwendig zweckmäßig" gewesen und es habe ihr "jegliches Rechtsschutzinteresse" gefehlt.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Es treffe nicht zu, daß die dem Abgabenrückstand zugrunde liegenden Abgabenbescheide nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Vielmehr sei die Zustellung ordnungsgemäß durch Hinterlegung erfolgt. Im übrigen könnten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis nur gemäß § 13 AbgEO und nicht mit Berufung gegen die Vorschreibung von Pfändungsgebühren erhoben werden.
Was die eingebrachten Stundungsansuchen betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer sich bereits seit in Vollstreckung befinde, das erste aktenkundige Zahlungserleichterungsansuchen jedoch den finanzamtlichen Eingangsstempel vom trage. Wie der Beschwerdeführer zu der Ansicht komme, fristgerecht um Stundung angesucht zu haben, sei "unerfindlich".
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof , deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom , B 826/86-4, abgelehnt, und die gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
In der abgetretenen, unter der hg. Zl. 87/13/0013 protokollierten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerde wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit der vom Beschwerdeführer unter der hg. Zl. 87/13/0012 erhobenen Beschwerde zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.
Der unter Zl. 87/13/0012 erhobenen Beschwerde liegt ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde, der sich von dem oben dargelegten im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, daß mit dem zweitangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid Pfändungsgebühr und Postspesen für eine zweite, ebenfalls erfolglos gebliebene Vollstreckungshandlung () im Ausmaß von insgesamt S 8.451,-- vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (nicht auch an den Verfassungsgerichtshof) erhoben. In der Beschwerde werden ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm jene Abgabenbescheide nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, die zu den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten geführt hätten.
Dazu ist zunächst zu sagen, daß das diesbezügliche Vorbringen im Verwaltungsverfahren unklar geblieben ist. In seiner Berufung gegen die erste Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Auslagenersatz hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei "in keiner Weise auf die anhängigen Rechtsmittel eingegangen worden, die mehrfach klarstellen, daß jene Rückstandsausweise (Bescheide), aus denen das Finanzamt einen Anspruch ableitet, nicht gesetzeskonform zugestellt wurden und sohin keine rechtswirksamen Bescheide vorliegen, d. h. es besteht gar keine rechtskräftig festgestellte Schuld".
Die Berufung gegen die zweite Vorschreibung von Pfändungsgebühr und Auslagenersatz enthält keinen derartigen Hinweis, sondern bringt - ebenso wie die erste Berufung - im wesentlichen das Argument vor, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, Exekutionshandlungen zu setzen, bevor über anhängige Stundungsansuchen entschieden worden sei.
Berücksichtigt man weiters, daß sich der Beschwerdeführer unbestritten bereits seit "in Vollstreckung befindet", und seinem Vorbringen nach bereits wiederholte Stundungsansuchen eingebracht hat, so erscheint die Annahme berechtigt, daß sich die im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Rüge einer rechtsunwirksamen Zustellung lediglich auf die Rückstandsausweise bezogen hat, und daß mit dem Klammerausdruck "Bescheide" diese Rückstandsausweise gemeint waren. Auch die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Verfassungsgerichtshof-Beschwerde, in der ausdrücklich nur die Unterlassung der Zustellung der Rückstandsausweise gerügt wird, spricht für eine derartige Deutung des Beschwerdevorbringens.
Eine Klärung dieser Frage kann jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterbleiben, weil selbst unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 AbgEO bestritten hätte, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten sei, mit den angefochtenen Bescheiden über derartige Einwendungen nicht abgesprochen wurde, sodaß sie auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein können. Das in diese Richtung zielende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Gleiches gilt für das Vorbringen, es lägen keine Rückstandsausweise vor. Denn abgesehen davon, daß diese Behauptung aktenwidrig ist und der Beschwerdeführer offensichtlich der unrichtigen Meinung ist, die Rückstandsausweise hätten ihm zugestellt werden müssen (siehe dazu Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 569, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung), wurde auch über die Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels mit den angefochtenen Bescheiden nicht abgesprochen.
Der Beschwerdeführer bezeichnet es als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, daß die Abgabenbehörde Vollstreckungshandlungen vorgenommen habe, bevor über "Rechtsschutzanträge" des Beschwerdeführers (gemeint sind offensichtlich die wiederholt erwähnten Zahlungserleichterungsansuchen) entschieden worden sei.
Dem hält die belangte Behörde zu Recht entgegen, daß eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO nur eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer die Zahlungserleichterungsansuchen fristgerecht, also spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist, eingebracht hätte. Das erste Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers betreffend die bereits im Jahr 1984 fällig gewordenen Abgaben ist aber - wie die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid unwidersprochen festgestellt hat - erst am beim Finanzamt eingelangt und konnte schon aus diesem Grund keine die Einbringung hemmende Wirkung entfalten.
Über die gesetzliche Anordnung des § 230 BAO hinaus kann jedoch aus den maßgebenden Rechtsvorschriften kein mit "Treu und Glauben" begründeter Rechtsanspruch auf Unterlassung von Vollstreckungshandlungen abgeleitet werden. Lediglich aus den im § 18 AbgEO aufgezählten Gründen kann über Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Dementsprechend wurde mit den angefochtenen Bescheiden auch über keinen derartigen Antrag abgesprochen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Vollstreckungsbehörde hätte gemäß § 115 BAO von Amts wegen auf Umstände Bedacht zu nehmen gehabt, die gegen die Vornahme von Vollstreckungshandlungen gesprochen hätten. Er übersieht dabei, daß die in § 115 Abs. 3 BAO verankerte Pflicht der Abgabenbehörde, amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten des Abgabepflichten zu prüfen und zu würdigen, jedenfalls dort eine Grenze findet, wo die einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich eine Antragstellung durch den Abgabepflichtigen vorsehen. Das Unterlassen eines fristgerechten Zahlungserleichterungsansuchens oder einer Antragstellung nach § 18 AbgEO - sofern ein solcher überhaupt in Betracht gekommen wäre - konnte daher durch amtswegiges Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde nicht substituiert werden.
Daß ein Grund für ein amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 15 bis 17 AbgEO (Berichtigung des Exekutionstitels, Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung) vorgelegen gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen derartigen Grund zu erkennen.
Ob nach Setzung der beiden Vollstreckungshandlungen, für die Pfändungsgebühren und Auslagenersätze vorgeschrieben wurden und die Gegenstand der beiden
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden sind, Anträge oder Einwendungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden (etwa im Zuge der beiden Berufungsverfahren), kann dahingestellt bleiben, weil derartige Anbringen jedenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind.
Inwiefern durch die beiden Vollstreckungshandlungen und die darauf zurückzuführenden Vorschreibungen von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen das "rechtliche Gehör" verletzt worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument von Treu und Glauben ist, wie bereits gesagt, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß die beiden Vollstreckungshandlungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, weil der Vollstreckungsbehörde bereits auf Grund vorangegangener Vollstreckungshandlungen "die tatsächliche Situation" des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei.
Dieses Vorbringen fällt insoweit unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, als gegen die Vollstreckungshandlung, die dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde lag, im Verwaltungsverfahren kein derartiger Einwand erhoben worden war. Bezüglich der den zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Vollstreckungshandlung hat der Beschwerdeführer auf den vergeblichen, etwa ein Monat vorher stattgefundenen Pfändungsversuch hingewiesen und vorgebracht, daß der Vollstreckungsbehörde auch aus anderen solchen vergeblichen Pfändungsversuchen bekannt gewesen sei, daß der Beschwerdeführer über kein pfändbares Vermögen verfüge.
Nun steht aber fest, daß bei Vornahme der beiden Pfändungsversuche der Beschwerdeführer in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte. Es wurde daher auch nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer über pfändbares Vermögen verfügte. Dazu kommt, daß die belangte Behörde den zweiten Vollstreckungsversuch (auch) damit begründete, sie habe Kenntnis davon erhalten, daß der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis eingegangen sei. Unter diesen Umständen kann es keineswegs als völlig aussichtslos bezeichnet werden, wenn die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Pfändungsversuch unternimmt, in der Hoffnung, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen und auf allenfalls pfändbares Vermögen greifen zu können.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vollstreckungsbehörde aber auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer von dem beabsichtigten neuerlichen Pfändungsversuch vorher in Kenntnis zu setzen. Die Abgabenexekutionsordnung sieht eine derartige Informationspflicht nicht vor, was unter dem Gesichtspunkt sonst denkbarer Exekutionsvereitelungen verständlich ist.
Auch mit dem Argument, das Hervorkommen eines Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers hätte nur zu einer Drittschuldnerexekution führen dürfen, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Einerseits hat der Abgabenschuldner keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckungsbehörde ergreift, und andererseits muß die Kenntnis davon, daß der Abgabenschuldner Dienstnehmer ist, nicht auch die Kenntnis der Person des Arbeitgebers mitumfassen. Wohl aber ist die Annahme berechtigt, daß der Dienstnehmer über pfändbare Geldmittel verfügt. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der "Schädigungsabsicht", des "Rechtsmißbrauches" und der "Unangemessenheit der Exekutionsmaßnahme der belangten Behörde" erweist sich daher als unbegründet.
Der Beschwerdeführer verweist auf § 39 Abs. 1 Z. 8 EO und meint, daß diese Bestimmung auch im Abgabenexekutionsverfahren zu beachten sei. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Analogie, wonach "jahrtausendalte juristische Erfahrung" für eine "ergänzende Rechtsfindung" spreche. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß der Gesetzgeber verschiedene Rechtsbereiche unterschiedlich regeln kann, und daß nicht alle für sinnvoll empfundenen Normen im Wege der Analogie zum Inhalt vergleichbarer Rechtsbereiche gemacht werden können. Im Beschwerdefall erübrigt es sich aber, näher auf diese Ausführungen einzugehen, weil § 16 Z. 6 AbgEO ohnedies eine dem § 39 Abs. 1 Z. 8 EO nahezu wortgetreue Bestimmung enthält, wonach die Vollstreckung einzustellen ist, wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird.
Das Verwaltungsverfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß diese Bestimmung im Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre. Im Gegenteil: Schon das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Dienstverhältnis rechtfertigte die Erwartung, daß die streitgegenständlichen Vollstreckungshandlungen einen, die Kosten der Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben würden.
Schließlich regt der Beschwerdeführer noch an, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, "über die Verfassungswidrigkeit des in diesem Verfahren anzuwendenden § 26 Abs. 1 AbgEO" zu erkennen. Dies mit der Begründung, die gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO zu entrichtenden Vollstreckungsgebühren (1 % des einzubringenden Abgabenbetrages) seien im Vergleich zum Gerichtsgebührengesetz überhöht und daher gleichheitswidrig. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde genügt es, darauf hinzuweisen, daß sie vom Beschwerdeführer bereits mit der oben erwähnten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen wurden, daß dieser jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß von , B 826/86-4, abgelehnt und begründend festgestellt hat, daß die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich anzusehen sei, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung und sieht sich daher nicht veranlaßt, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.