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VwGH vom 20.07.1995, 95/07/0051

VwGH vom 20.07.1995, 95/07/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8W-Allg-281/4/1194, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom wurde dem Wasserverband G. die Bewilligung zur Regulierung der G. erteilt; dabei wurde auch das unter Postzahl n1 im Wasserbuch eingetragene, bis befristete Wasserbenutzungsrecht des H. R. zum Betrieb einer Wasserkraftanlage enteignet und ausgesprochen, daß das betroffene Recht mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.

Im Zusammenhang mit dieser Enteignung enthält der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid folgende Anordnung:

"Werden nach dem Erlöschen des enteigneten Wasserbenutzungsrechtes des H. R. von der Wasserrechtsbehörde Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben, so sind deren Kosten vom Wasserverband G. zu tragen.

Das Turbinengebäude ist betriebsfähig aufrecht zu erhalten."

Mit Bescheid vom stellte der LH gemäß § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) fest, daß der Wasserverband G. die bewilligten Regulierungsmaßnahmen im wesentlichen entsprechend den erteilten Genehmigungen ausgeführt hat.

Im Jahr 1987 erwarb die Beschwerdeführerin das Turbinengebäude der ehemaligen Wasserkraftanlage. Dieses Turbinengebäude ist ein Superädifikat.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, zu dem auch die Beschwerdeführerin geladen war, stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß § 27 Abs. 1 lit. e WRG 1959 fest, daß das unter Postzahl n1 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Klagenfurt-Stadt für V. R. eingetragene, mit befristete Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Turbinenanlage zufolge der mit Bescheid des LH vom ausgesprochenen Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erloschen ist. Weiters wurde festgestellt, daß aufgrund des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes keine Vorkehrungen aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer zu treffen sind.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht zugestellt. Als sie seine Zustellung urgierte, wurde er ihr ausgefolgt. Sie berief.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführerin komme keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in dem ihr zustehenden Recht, als Partei Vorbringen und Einwendungen zur Erhaltung der Grundmauern des Superädifikates zu erstatten und in dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung notwendiger Vorkehrungen zur Erhaltung der Grundmauern des Superädifikates verletzt erachtet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr komme im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes aus mehreren Gründen Parteistellung zu. Sie sei Eigentümerin des Superädifikates, welches Bestandteil der seinerzeitigen Wasserbenutzungsanlage sei. Sie sei daher Wasserberechtigte bzw. Anrainer und daher Partei im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beziehe sich der Begriff des Anrainers auf das dingliche Recht des Eigentums überhaupt und sei nicht beschränkt auf Liegenschaftseigentum. Sinn der Regelung des § 29 Abs. 1 WRG 1959 sei es, all jenen Personen Parteistellung zukommen zu lassen, die in ihren dinglichen Rechten durch das Erlöschen des Wasserrechtes und das Auflassen der Anlage beeinträchtigt wären. Der Begriff des dinglichen Rechtes beschränke sich aber nicht auf unbewegliche Sachen.

Parteistellung komme der Beschwerdeführerin aber auch deswegen zu, weil sie beabsichtigt habe, gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu verlangen, daß die vorhandenen Wasserbauten ohne Entgelt in ihr Eigentum übertragen werden. Ein derartiges Vorbringen habe aber nicht erstattet werden können, da ihrem Vertreter bei der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes am durchgeführten Verhandlung keine Gelegenheit gegeben worden sei, ein ordnungsgemäßes Vorbringen bzw. einen Antrag im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu Protokoll zu bringen.

Im Verfahren betreffend die Enteignung des Wasserbenutzungsrechtes habe sich der Wasserverband G. im Rahmen des dazu ergangenen Bescheides verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorzunehmen und darüberhinaus die Erhaltung der Fundamente des Turbinengebäudes zu finanzieren. Als Nachfolgerin des enteigneten Wasserbenutzungsberechtigten H. R. im Eigentum am Superädifikat erwachse der Beschwerdeführerin der Anspruch auf ordnungsgemäße Feststellung eventuell notwendiger Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Nach § 29 Abs. 3 leg. cit. können, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen.

Nach § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind Parteien im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen.

Die Beschwerdeführerin erwarb das Turbinenhaus (Superädifikat) im Jahr 1987. Das Wasserbenutzungsrecht ist bereits vorher erloschen, nämlich durch Zeitablauf im Jahr 1983.

"Bisher Berechtigter" ist der Inhaber der Wasserbenutzungberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0015 u.a.). Die Beschwerdeführerin ist daher nicht "bisher Berechtigte" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 und kann aus diesem Titel keine Parteistellung ableiten.

Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. c leg. cit. auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Anrainer" im § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechtes insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlußstrich unter eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht wurde. Die wasserrechtliche Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung und die letztmalige Vorkehrungen sollen den aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. Im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begründet nur das Grundeigentum, nicht aber ein Superädifikatseigentum Parteistellung (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/07/0275 und 85/07/0276). Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, daß Anrainer im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind (vgl. in diesem Sinne auch Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 143).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen ist und ob sie bei der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung vom keine Gelegenheit hatte, einen Antrag auf Überlassung der Anlagen zu stellen, denn selbst wenn dies zuträfe, könnte es der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beschwerdeführerin stand auch außerhalb des Rahmens einer mündlichen Verhandlung - welche für ein Erlöschensverfahren im übrigen gar nicht zwingend vorgesehen ist - die Möglichkeit offen, einen Antrag nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 - etwa auf schriftlichem Weg - einzubringen. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Berufung mit keinem Wort auf die Absicht hingewiesen, einen solchen Antrag zu stellen. Die Parteistellung eines Beteiligten im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 wird aber erst durch die Antragstellung begründet.

§ 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 regelt die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes in Verbindung mit § 29 leg. cit. abschließend. Da der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Bestimmungen keine Parteistellung im Verfahren zukam, konnte ihr eine solche auch nicht aus den Anordnungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom betreffend die Aufrechterhaltung des Turbinengebäudes erwachsen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.