VwGH vom 18.02.2003, 2001/01/0512
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. 11-A-01, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Ladung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0473, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Ladung für den unter Androhung einer Zwangsstrafe von S 5.000,- (EUR 363,36) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Androhung seiner zwangsweisen Vorführung "auf Grund des § 65 Abs. 1 und 4,§ 77 Abs. 1 und 2 und § 78 Sicherheitspolizeigesetz", sich am um 9.00 Uhr beim Gendarmerieposten 2340 Mödling, Klostergasse 4, erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Begründend führte die belangte Behörde unter wortlautgleicher Darlegung der Rechtslage sowie des gegen den Beschwerdeführer bestehend Verdachtes wie in ihrem eingangs genannten Bescheid vom aus, der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Auf Grund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens sei ersichtlich, dass er sich in unvorhergesehenen Situationen nicht unter Kontrolle habe. Es sei zu befürchten, dass er in neuerlichen Konfliktsituationen wieder gewalttätig handeln werde. Es sei daher erforderlich, ihn erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, um ihn von weiteren gefährlichen Angriffen abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom auf Grund des § 65 Abs. 1 und 4,§ 77 Abs. 1 und 2 und § 78 SPG unter Androhung einer Zwangsstrafe von S 5.000,-- verpflichtet worden, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Gendarmerieposten Mödling zu unterziehen. Da er dieser bescheidmäßigen Maßnahme nicht nachgekommen sei, müsse ihm die im Spruch angeführte Verpflichtung neuerlich bescheidmäßig auferlegt und ihm die zwangsweise Vorführung angedroht werden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom durch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0473, trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, sodass in Ansehung des nunmehr angefochtenen Bescheides die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt war, auf Grund des selben Sachverhaltes auch neuerlich über die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur erkennungsdienstlichen Behandlung abzusprechen, dahingestellt bleiben kann.
Soweit die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid aus dem dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten auf eine von ihm ausgehende Gefahr geschlossen hat, ist sie jedoch eine Begründung schuldig geblieben, inwieweit die erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig sein sollte.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Übrigen in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage - jenem, der dem zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich darauf, dass die Zuerkennung einer die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG übersteigenden Gebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am