VwGH vom 06.02.1989, 87/12/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des FT in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Z 1. MA 2/6/87, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer des Polytechnischen Lehrganges in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Seine Dienststelle ist der Polytechnische Lehrgang in Wien nn, X-straße.
Mit seinem, die Schreiben vom 1. und ergänzenden Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtschulrat für Wien, mit Bescheid festzustellen, ob eine Arbeitszeit in der Dauer von mindestens 120 Stunden in 8 Tagen zulässig sei bzw. ob er zu dieser Arbeitszeit verpflichtet werden könne. Er sei an der Klärung dieser Frage deshalb interessiert, weil er im heurigen Schuljahr vom 17. Jänner bis an einem Schikurs und vom 10. Juni bis an einer Schullandwoche teilnehmen werde. Er sei der Meinung, dass mit dieser Wochenarbeitszeit die physische und psychische Leistungsgrenze überschritten werde und eine Eigensowie Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Während der genannten Schulveranstaltungen beginne die tägliche Arbeitszeit um 7 Uhr mit dem Wecken der Kinder und ende gegen 22 Uhr. Somit fielen täglich 15 Stunden Arbeitszeit an. Bei einer achttägigen Schulveranstaltung ergebe sich eine Gesamtarbeitszeit von 120 Wochenstunden. Allfällige Nachtdienste seien in der Stundenanzahl nicht berücksichtigt. Daher könne sich diese Wochenstundenanzahl noch erhöhen. Werde die Lehrverpflichtung von den 120 Stunden abgezogen, verbleibe eine Reststundenzahl von 93 Stunden. Nach § 43 LDG 1984 habe ein Lehrer seine Lehrverpflichtung entsprechend den §§ 48, 49 oder 51 des Gesetzes zu erfüllen. Über die Lehrverpflichtung hinaus könne ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden verhalten werden.
Mit Bescheid vom stellte der Stadtschulrat für Wien fest, dass der Beschwerdeführer als Lehrer die am Schikurs in der Zeit vom 17. Jänner bis sowie die an der Schullandwoche vom 10. bis teilnehmenden Schüler gemäß § 51 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in dem Maße zu beaufsichtigen habe, als dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich sei. Begründend wird ausgeführt, gemäß § 43 LDG 1984 richte sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Landeslehrers nach den §§ 48 bis 53 des Gesetzes. Ein Lehrer des Polytechnischen Lehrganges habe gemäß § 51 des Gesetzes eine Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Unter der Lehrverpflichtung sei das Ausmaß der Unterrichtsstunden zu verstehen, das sich unter Berücksichtigung von Verminderungen, wie Kustodiate, Führung der Klassenvorstandsgeschäfte etc., im Einzelfall ergebe. Die einschlägigen Bestimmungen über die Lehrverpflichtung bezögen sich also lediglich auf die unterrichtliche Tätigkeit eines Lehrers. Die Verpflichtung zur Aufsichtsführung eines Lehrers während einer Schulveranstaltung gründe auf § 51 des Schulunterrichtsgesetzes. Danach habe der Lehrer die Schüler bei allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich sei. Er habe hiebei insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahr nach Kräften abzuwehren. Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , BGBl. Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen habe der Schulschikurs neben fachlichen auch allgemein pädagogische Ziele zu verfolgen; die Schüler seien nicht nur im Fahrkönnen, sondern auch mit den Eigenheiten der winterlichen Bergwelt und dem Erkennen ihrer Gefahren vertraut zu machen. Schullandwochen hätten im besonderen auf naturkundliche, geographische und leibeserziehliche Lehrinhalte Bedacht zu nehmen, wobei die Schüler stets zu weitgehender Selbsttätigkeit bei der Sammlung und Auswertung von Beobachtungs- und Informationsmaterial anzuhalten seien. Als Lehrer eines Schulschikurses oder einer Schullandwoche könne der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht nur dadurch nachkommen, dass er neben der unterrichtlichen Tätigkeit und dem pädagogischen Wirken auch die Schüler während der übrigen Zeit einer solchen Schulveranstaltung nach Maßgabe von Alter und geistiger Reife der Schüler beaufsichtige.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, der erstinstanzliche Bescheid beziehe sich zwar ausdrücklich auf seinen Antrag vom mit den Ergänzungen vom 20. Oktober und , verkenne aber, dass diese Anträge ausdrücklich auf die Feststellung abzielten, dass die auf Schulschikursen und Schullandwochen üblichen Arbeitszeiten von mindestens 120 Stünden in 8 Tagen unzulässig seien, und zwar gerade auch deshalb unzulässig, weil die Aufsichtspflichten nach § 51 Abs. 3 SchUG nicht erfüllt werden könnten, wenn derart exorbitante Arbeitszeiten zugemutet würden.
§ 51 Abs. 3 SchUG lege nur fest, in welchem Maße Schüler zu beaufsichtigen seien. Die Durchführung dieser Aufsicht habe der Schulleiter bzw. der beauftragte Leiter der Schulveranstaltung durch einen entsprechenden Plan sicherzustellen. In welchem Ausmaß der einzelne Lehrer zu solcher Aufsichtsführung herangezogen werden könne, sei nicht geregelt. Aus im einzelnen in der Berufung angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich aber, dass selbst dann, wenn man den Unterrichtscharakter von Schulschikursen und Schullandwochen außer acht lasse, höchstens Arbeitsleistungen von 50 Stunden pro Woche zugemutet werden könnten. Die Beaufsichtigung könne nicht in der Weise formal sichergestellt werden, dass ein einzelner Lehrer dafür in einem Zeitausmaß verantwortlich erklärt werde, das er kräftemäßig nicht bewältigen könne. Er beantrage daher die Abänderung des bekämpften Bescheides dahin, dass antragsgemäß festgestellt werde, es sei eine wöchentliche Arbeitszeit über das Ausmaß des § 43 Abs. 3 LDG 1984 oder über 50 Arbeitsstunden (Unterricht, Aufsicht und sonstige Arbeiten) hinaus unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung, ob er als Lehrer des Schulschikurses vom
17. bis und der Schullandwoche vom 10. bis zu einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 120 Stunden verpflichtet werden könnte, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen werde. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer begehre die Feststellung von Dienstpflichten. Zweck einer solchen Feststellung könne nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen seien, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt worden sei. Dieser Verletzung gleichzusetzen sei die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2337/75, und vom , Zl. 31/74). Die erstinstanzliche Behörde habe daher am noch nicht über Pflichten Feststellungen treffen können, die der Beschwerdeführer erst im Jahre 1987 zu erfüllen gehabt hätte. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß abzuändern gewesen.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinem aus rechtlichem Interesse und durch § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV begründeten Recht auf Sachentscheidung über einen von ihm gestellten Antrag betreffend das quantitative Ausmaß seiner dienstlichen Leistungsverpflichtung auf Grund der §§ 43, 48 bis 53 LDG 1984, bezogen auf bestimmte Lehrveranstaltungen und damit auf bestimmte Dienstaufträge (dienstliche Weisungen), durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen verletzt. Sein Anspruch auf Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides gründe einerseits in § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV und andererseits in Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Danach könne es nicht entscheidend sein, ob der Dienstauftrag erst in der Zukunft auszuführen sei, sondern nur, ob Gegenstand der Entscheidung ein bestimmter Dienstauftrag sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Denn die gegebene Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer gemäß seiner dienstlichen Funktion und der Festsetzung des Schulschikurses sowie der Schullandwoche als dienstlich beauftragt anzusehen sei, daran auf solche Weise teilzunehmen, dass er insbesondere unter Berücksichtigung der Beaufsichtigungspflicht eine Dienstleistung von täglich 15 Stunden, wöchentlich 105 Stunden, und von insgesamt 120 Stunden für jede der beiden schulischen Veranstaltungen zu erbringen habe. Auch wenn niemand ihm gegenüber ausdrücklich eine Weisung dieses Wortlautes formuliert habe, werde dadurch genau die dienstliche Auftragssituation umschrieben und es stelle diese Umschreibung eine Zusammenfassung all jener generellen und individuellen Anordnungen dar, durch die er auf einem bestimmten Arbeitsplatz eine bestimmte konkrete dienstliche Leistung (die nach näher begründeter Auffassung des Beschwerdeführers gesetzwidrig sei) zu erbringen habe. Es gehe bei seinem Feststellungsbegehren um Dienstpflichten in zweifacher Hinsicht, nämlich einerseits dahingehend, ob auf Grund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen Dienstleistungen des genannten Ausmaßes abverlangt werden dürften, und andererseits, ob bei Verneinung dieser Frage doch die Verpflichtung zum Tragen kommen könne, wonach auch gesetzwidrige Weisungen zu befolgen seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien beide Fragen zu verneinen; jedenfalls aber habe er hinsichtlich beider Fragen einen Entscheidungsanspruch.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anwendbaren Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Unter der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, zu verstehen, wobei der Akzent nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches", sondern auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat (§ 59 Abs. 1 AVG 1950), liegt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Z 1. 82/11/0270, Slg. Nr. 11.237/A).
Im Beschwerdefall war die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, ob eine Arbeitszeit in der Dauer von mindestens 120 Stunden in 8 Tagen zulässig sei bzw. ob er zu dieser Arbeitszeit verpflichtet werden könne. Die belangte Behörde hat diesen seinem Wortlaut nach ganz allgemeinem Antrag im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angeführten rechtlichen Interesse an dieser Feststellung, nämlich dem Umstand, dass er an den beiden angeführten Schulveranstaltungen teilnehmen werde, in der oben wiedergegebenen Weise (vor dem Hintergrund der später darzulegenden Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge zu Gunsten des Beschwerdeführers) einschränkend verstanden, ihn aber auch mit diesem eingeschränkten Inhalt als unzulässig erachtet und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers völlig zu Recht hat die belangte Behörde trotz der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem vom Beschwerdeführer angeführten Schikurstermin nicht die Frage, ob die während des Schikurses erfolgte zeitliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers in der von ihm befürchteten Art (die im übrigen nicht feststeht) zulässig war bzw. ob er zu einer derartigen zeitlichen Inanspruchnahme verpflichtet werden durfte, zur "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 gehörig betrachtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Letzteres kommt nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Einscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2551/76). Ob ein Feststellungsantrag im Falle seiner Unzulässigkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit oder als unzulässig zurückzuweisen ist, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer auch im letzteren Fall - die Unzulässigkeit seines Feststellungsantrages vorausgesetzt - durch die Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit in keinem Recht verletzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrages auf § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV stützt, ist ihm ein Zweifaches entgegenzuhalten: Einerseits handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Zuständigkeitsvorschrift, die die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nicht regelt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 65/78, Slg. Nr. 9662/A, und vom , Zl. 82/12/0011). Andererseits ist diese Zuständigkeitsnorm in der vorliegenden, einen Landeslehrer betreffenden Angelegenheit gar nicht anwendbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien zur Entscheidung über Feststellungsanträge gründet sich vielmehr auf § 1 Abs. 2 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, und jene der belangten Behörde auf § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Der Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht im Recht, als er die Zulässigkeit seines Begehrens auf Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden stützt. Danach (vgl. Funk in einer Entscheidungsbesprechung, ÖZW 1978, 25, mit ausführlichen Judikaturhinweisen, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273 f, Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 406 f, Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 505 ff; aus der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 82/12/0011, vom , Zl. 65/78, Slg. Nr. 9662/A, und den Beschluss vom , Zl. 2315/77, Slg. Nr. 9461/A) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist.
Unter diesen Voraussetzungen bejaht die Judikatur auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstanträgen besteht bloß dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des einzelnen, also auch des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/12/0097, unter Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9662/A, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 85/12/0029, vom , Zl. 83/12/0085, Slg. Nr. 11.393/A, vom , Zl. 82/12/0119, vom , Zl. 82/12/0011, vom , Zl. 181/80). Unzulässig ist demnach ein Feststellungsbescheid in Bezug auf Dienstpflichten jedenfalls dann, wenn gar keine Weisung (kein Dienstauftrag) erteilt wurde und auch keine sonstigen, die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründenden Umstände vorliegen (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 83/12/0057, und vom , Zl. 81/09/0120, sowie den Beschluss vom , Zl. 696/72). Aber auch wenn bereits eine Weisung (ein Dienstauftrag) erteilt wurde, scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls so lange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - des § 30 Abs. 2 LDG 1984 versucht wurde. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat dann, wenn ein Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund (als den im § 30 Abs. 2 des Gesetzes genannten Gründen) für rechtswidrig hält und es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; dieser hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt:
Vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrücklichen oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermuteten) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0097), schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden.
Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht der Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf erteilte Weisungen setze deren Befolgung voraus, beizupflichten (das Wort "nachträglich" in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen ist nicht auf die tatsächliche Befolgung einer Weisung, sondern auf ihre Erteilung zu beziehen); dennoch entspricht die Zurückweisung des vorliegenden Feststellungsantrages (auch wenn er den von der belangten Behörde angenommenen eingeschränkten Inhalt hatte) dem Gesetz, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, eine Weisung auf Teilnahme an den genannten Schulveranstaltungen erhalten, geschweige denn von seinem Recht auf § 30 Abs. 2 LDG 1984 Gebrauch gemacht zu haben. Mangels einer Behauptung mit dem zuletzt genannten Inhalt träfe dies nach den obigen Darlegungen auch dann zu, wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde behauptet, auf Grund der gegebenen Situation, nämlich seiner dienstlichen Funktion und der Festsetzung der Schulveranstaltungen, als dienstlich beauftragt anzusehen gewesen (und dies einer Weisung gleichzuhalten) sein sollte, daran in der näher angeführten Weise teilzunehmen, da jedenfalls vor Durchführung eines derartigen Verfahrens ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über künftige Dienstverpflichtungen verneint werden muss.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Wien, am