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VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037

VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH in M, vertreten durch K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.990/04-I5/94, betreffend Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm die Auflagenpunkte 27 bis 29 im Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-10.949/86-94, aufrechterhalten wurden.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 11 bis 14 und 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung mit anschließender Fischteichnutzung auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der im Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die Auflagenpunkte 20 bis 23 sowie 27 bis 29 lauteten:

"20. Der Grundwasserteich darf nur als extensiv betriebener Sportfischteich (Maximalbesatzmenge 150 kg/ha Wasserfläche) genutzt werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
21.
Über Besatz und Fangmengen ist laufend Buch zu führen.
22.
Es dürfen nur Besatzfische aus anerkannten Fischzuchtanstalten eingesetzt werden. Bei der Wahl der Fischarten ist mit besonderer Vorsicht und Überlegung vorzugehen, da sich in Grundwasserteichen der Besatz nicht so regeln bzw. ändern läßt wie in entleerbaren Teichen (Karpfen wühlen den Schlamm auf und vermindern die Sichttiefe; die zur biologischen Wasserpflanzenbekämpfung oft so sehr angepriesenen Gras- und Silberkarpfen versprechen durch gute Werbung mehr als fundiert verantwortet werden kann).
23. Untersagt ist:
a) jede Art der Fischfütterung (anfüttern wie auch zufüttern) sowie die Haltung und Fütterung von Wasservögeln,
b) das Befahren des Teiches mit durch Verbrennungsmotore angetriebenen Booten,
c) die Verwendung von Düngemitteln sowie allen Pestiziden im Bereich der Teichböschungen,
d) jedwede Behandlung des Wassers mit Chemikalien, sei es nun zur Verbesserung der Wasserqualität, zur Verhinderung oder Verminderung von erwünschtem Algen- oder Pflanzenbewuchs, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
e) jegliche Maßnahmen, welche auf eine künstliche Euthrophierung (Düngung) des Teiches abzielen,
f) jedwede Maßnahmen zur Verringerung der Wasserfläche (Unterteilung, Anschüttungen in Uferbereichen, etc.).
...
27. Das Wasser des Fischteiches ist durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen, wobei die Probeentnahmen von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten Anstalt zu erfolgen haben. Die Befunde sind jeweils unaufgefordert der Abteilung S/3 des Amtes der NÖ. Landesregierung vorzulegen.
28. Die Wasserproben sind erstmalig im Herbst 1986 (zwischen August und Oktober) und sodann halbjährlich im Frühjahr und Herbst aus einer oberflächen- und bodennahen Wasserschichte im Bereich der Südostecke des Teiches zu entnehmen. Nach Abbauende sind diese Untersuchungen nur mehr jährlich, und zwar im Herbst jeden Jahres, durchzuführen.
29. Die Untersuchungen sind umfangmäßig analog den periodisch durchzuführenden Trinkwasseruntersuchungen (einschließlich Sauerstoffgehalt) durchzuführen. Auf Abbaudauer ist auch auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen (petrolätherlösliche) zu untersuchen."

Anläßlich der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vor dem LH am regte der Amtssachverständige für Hydrogeologie eine Abänderung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung an. Er führte hiezu aus:

"Das gegenständliche Areal befindet sich innerhalb des potenten Grundwasserspeichers und bedeutenden Grundwassergebietes X. Das im Speicher X vorliegende Grundwasservorkommen muß als quantitativ außerordentlich bedeutend und wichtig eingestuft werden. Der gegenständliche Teich weist eine Wasserfläche von rund 6 ha auf, die durchschnittliche Tiefe beträgt rund 7 - 9 Meter. Nach den vorgelegten Planunterlagen befindet sich die Teichsohle zw. 206,0 bis 209,0 m über Adria. Der von der Abteilung B/3D bekanntgegebene NGW liegt auf Kote 214,3 m über Adria, der HGW auf Kote 218,0 m über Adria. Im Bereich der gegenständlichen Teichanlage verläuft der Grundwasserabstrom von West-Süd-West nach Ost-Nord-Ost, die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit kann mit rund 2 m pro Tag angenommen werden.

Mit Bescheid vom wurde dem Konsenswerber eine halbjährliche Wasseruntersuchung sowie nach Abbauende eine jährliche Wasseruntersuchung vorgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, daß die gegenständl. Teichanlage mit ihrer genehmigten Folgenutzung als Fischteich inmitten eines äußerst potenten Grundwassergebietes liegt, wären aus hydrolog. Sicht die Wasseruntersuchungsintervalle so kurz als möglich, zumindest aber 1/4- bis 1/2-jährlich vorzuschreiben. Bei einer qualitativen Verschlechterung des Wasser wären die Intervalle von seiten des Behörde weiter zu verkürzen. Schon 300 m südlich der Teichanlage befindet sich die Wasserversorgung der Marktgemeinde P. Die derzeitige maximale Entnahmemenge beträgt lt. Auskunft des Bürgermeisters rund 25 l/Sekunde, der Höchstentnahmekonsens aus dem Brunnen wurde mit 80/l pro Sekunde festgelegt. Bei einer Höchstentnahmemenge von 80 l/Sekunde sowie stationären Zuständen befindet sich die gegenständliche Teichanlage im Zustrombereich zum Brunnen. Dies sollte eine weitere Begründung für das Ersuchen der Abteilung B/3D sein, für eine möglichst lückenlose Überwachung der Wasserqualität des Teiches sowie der Manipulationsarbeiten im Bereich des Teiches zu sorgen. Es wurde festgestellt, daß sich rund um den Teich ein Gehweg sowie rechtsseitig der Abfahrt eine aufgeschüttete Fläche befindet, auf welcher sich die vom wasserbautechnischen ASV bereits erwähnte Fischerhütte befindet. Der Gehweg sowie diese Fläche befinden sich lt. Lageplan auf Kote 215,5 bis 216,5 m über Adria und somit im Grundwasserschwankungsbereich. Diese Baulichkeiten müssen aus dem Schwankungsbereich entfernt werden, da sie im Überflutungsfalle für die Grundwasserqualität des Teiches einen potentiellen Gefahrenherd darstellen."

Der LH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Biologie ein. Dieser führte aus:

"Die Auflagepunkte 20 - 23 beziehen sich auf die Folgenutzung des Grundwasserteiches als Sportfischteich und sind entsprechend dem heutigen Stand des Wissens über Folgenutzung von Naßbaggerungen und den damit verbundenen Eutrophierungserscheinungen im Gewässer wie folgt neu zu formulieren bzw. zu ergänzen:

1. Bei der Wahl der Besatzfischarten ist mit besonderer Vorsicht und unter Berücksichtigung des jeweiligen Eutrophierungsgrades des Teiches vorzugehen. Es ist darauf zu achten, daß immer ein anteiliger Besatz an Raubfischen, der mindestens 15 % der Gesamtfischmenge zu betragen hat, vorhanden ist, um das Überhandnehmen von Beifischen zu unterbinden.

2. Jede Art der Fischfütterung (anfüttern und zufüttern) ist verboten.

3. Über Besatz und Ausfangmenge ist laufend Buch zu führen. Diese Ergebnisse sind auf Verlangen der Behörde jederzeit vorzulegen.

4. Bei gemischtem Besatz (Fried- und Raubfische) darf die jährliche Neubesatzmenge nur 70 % der letztjährigen Gesamtausfangmenge betragen. Für den Neubesatz mit ausschließlich Friedfischen (Karpfen, Schleie, etc.) darf die jährliche Neubesatzmenge nur 50 % der letztjährigen Gesamtausfallmenge betragen.

5. Jedenfalls darf die Gesamtfischbesatzmenge (Friedfische und Raubfische) 150 kg Fischbiomasse/ha Wasserfläche nicht übersteigen.

6. Untersagt sind:

a) das Befahren des Teiches mit von Verbrennungsmotoren angetriebenen Booten,


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b)
die Nutzung als Badeteich,
c)
die Wasserentnahme für Bewässerungszwecke,
d)
die Verwendung von Düngemitteln sowie allen Pestiziden im Grubenareal,
e) das Aussetzen von Wasserpflanzen, die nach deren Absterben zu einer Verunreinigung des Teichwassers führen könnten,
f) jegliche Behandlung des Wassers mit Chemikalien, sei es nun zur Verbesserung der Wasserqualität, zur Verhinderung oder Verminderung von unerwünschten Algen bzw. Pflanzenwuchs oder zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
g) die Einleitung von Abwässern oder Niederschlagswässern jeder Art (Waschwässer, Drainagewässer, etc.) sowie jegliche Maßnahmen, die auf eine künstliche Eutrophierung des Teiches abzielen,
h) die unterirdische Lagerung jeder Art von wassergefährdenden Stoffen (einschließlich Mineral- und Heizöl),
i)
das Baden von Haustieren,
j)
die Versickerung von Abwässern jeder Art, ausgenommen Niederschlagswässern,
k) das Waschen von Fahrzeugen sowie jegliche Reparaturen an diesen einschließlich Ölwechsel,
l)
die Fütterung von Fischen,
m)
die Haltung, Anlockung und Fütterung von Wasservögeln.
Zu begründen sind diese Änderungen der die Fischerei betreffenden Auflagepunkte mit der Tatsache, daß durch die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Formulierungen hinsichtlich des für den Teich zulässigen Fischbestandes zu unpräzise ausgeführt wurden. Bei der Angabe über die jährliche Maximalbesatzmenge von 150 kg/ha wurde nicht auf den im Teich befindlichen Fischbestand sowie auf den natürlichen Zuwachs eingegangen. Ohne Berücksichtigung dieser Faktoren kann leicht ein Überbestand im Teich eintreten, was zu einer Verschlechterung der Wasserqualität nicht nur im Teich selbst, sondern auch im Grundwasserabstrom führen kann.
Bezüglich der Auflagepunkte 27-29, welche sich auf das Beweissicherungsprogramm für den Grundwasserteich beziehen, ist anzuführen, daß in Anlehnung an die Stellungnahme des hydrogeologischen ASV in der Verhandlungsschrift vom ein halbjährliches Untersuchungsprogramm durchzuführen ist. Hauptgrund dafür ist die Lage der WVA P., welche sich im Abstrombereich des Teiches befindet. Die dafür relevanten Auflagepunkte sind wie folgt zu formulieren:
27. Das Wasser des Fischteiches ist durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen, wobei die Probeentnahme von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten Anstalt zu erfolgen hat. Die Befunde sind jeweils unaufgefordert den Abteilungen III/1 sowie S/3 des Amtes der Nö. Landesregerierung vorzulegen.
28. Die Wasserproben sind zweimal jährlich zu entnehmen und in chemisch-physikalischer und bakteriologischer Hinsicht (entsprechend einer Trinkwasseruntersuchung) sowie im Hinblick auf die Trophiestufe zu untersuchen. Es ist jeweils eine Wasserprobe in der nordwestlichen Teichecke sowie in der südöstlichen Teichecke zu entnehmen.
29. Die Untersuchungen sind in den Monaten April - Juni und August - September durchzuführen.
Ergänzend zu den zweimal jährlich durchzuführenden Beweissicherungsprogrammen ist folgender Auflagepunkt anzuführen:
* Sollte sich die Qualität des Gewässers derart verschlechtern, daß die Richt- oder Grenzwerte der ÖNORM M 6230 erreicht oder überschritten werden, sind auf Anordnung durch die Behörde einerseits Kontrolleinrichtungen (Grundwassersonden) im umgebenden Grundwasserkörper zu setzen und andererseits ein von einem Fachkundigen erstelltes Sanierungsprojekt zur Wiederherstellung und weiteren langfristigen Erhaltung der zulässigen Wasserqualität der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Dabei ist zu beachten, daß das Gewässer vormals Grundwasser zu Grundwasserzwecken war und nun zu einem Oberflächengewässer, welches weiterhin mit dem Grundwasser in Wechselwirkung steht, umgestaltet wurde. Der Grundwasserabstrom ist dabei als Trinkwasser weiterhin nutzbar zu erhalten."

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei vor, sie ersuche um Belassung des Punktes 28 des Bescheides des LH vom . Nach Abbauende, welches bereits erfolgt sei, werde der Teich nur mehr als Sportfischteich genutzt und hiefür genüge eine Untersuchung jährlich. Eine Verschlechterung der Qualität des Wassers könne dann nicht mehr von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei verschuldet werden. Die nicht ganz billige zweite Wasseruntersuchung könne man sich daher ersparen. Auch sei es verfrüht, in das Teilerlöschensverfahren schon Kontrolleinrichtungen (Grundwassersonden etc.) einzubeziehen und vorzuschreiben. Sollte laut Untersuchungsbefund die Qualität des Gewässers sich derart verschlechtern, daß die Richt- oder Grenzwerte der ÖNORM M 6230 erreicht oder überschritten würden, habe die Behörde noch immer die Möglichkeit, einzuschreiten und Maßnahmen vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom stellte der LH gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid derselben Behörde vom wasserrechtlich bewilligte Naßbaggerung mit anschließender Fischteichnutzung im wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. f und 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 festgestellt, daß das mit Bescheid des LH vom erteilte Wasserbenutzungsrecht, soweit es sich auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung bezog, erloschen ist und daß das Wasserbenutzungsrecht zur Fischteichnutzung weiterhin aufrecht bleibt.

Schließlich wurde unter Spruchabschnitt III die mit Bescheid des LH vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Fischteichnutzung gemäß § 21a WRG 1959 dahingehend abgeändert, daß die Auflagenpunkte 20 bis 23 entfielen und durch die Auflagenpunkte 1 bis 6 aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie ersetzt wurden. Weiters erhielten die Auflagenpunkte 27 bis 29 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides die im Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie vorgeschlagene Fassung und es wurde ein neuer Punkt (29a) angefügt.

In der Begründung zu Spruchpunkt III dieses Bescheides führte der LH nach Wiedergabe der Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Biologie aus, die Neuformulierung der Auflagenpunkte bzw. die zusätzlichen Auflagen ergäben sich aus der Notwendigkeit einer Anpassung an den Stand der Technik, zumal die Bewilligung bereits im Jahr 1986 erteilt worden sei. Die Wasserrechtsbehörde erachte die Reinhaltung und Erhaltung der Wasserqualität als höherwertig als die finanzielle Belastung der beschwerdeführenden Partei durch die Vorschreibung der halbjährlichen Vorlage von Untersuchungsbefunden. Wie sich aus den eingeholten Gutachten ergäbe, liege der Teich in der Nähe der Wasserversorgung der Marktgemeinde P.; um die Wasserversorgung dieser Marktgemeinde nicht zu gefährden, müßten bereits präventive Maßnahmen gesetzt werden. Aus den eingeholten Gutachten ergäbe sich schlüssig in eindeutiger Weise, daß die vorgeschriebenen Auflagen erforderlich seien. Die beschwerdeführende Partei habe diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 lägen insbesondere hinsichtlich der (neuen) Auflagenpunkte 27 bis 29a nicht vor. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 sei es nicht möglich, Kontrollmaßnahmen vorzuschreiben, weil diese unmittelbar keine Sicherung allenfalls gefährdeter öffentlicher Interessen bewirkten. Außerdem habe sich gegenüber 1986 in der Frage, innerhalb welcher Zeiträume Wasserproben zu entnehmen seien, von der wissenschaftlichen Ebene her (Stand der Technik) nichts geändert. Das Versäumen von Vorschreibungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid rechtfertige keine Maßnahmen nach § 21a WRG 1959. Auch das Kriterium des gelindesten Mittels sei nicht beachtet worden, da der beschwerdeführenden Partei durch die Vorschreibung zusätzlicher Wasseruntersuchungen beträchtliche Untersuchungskosten entstünden.

Mit Bescheid vom behob die belangte Behörde Auflagepunkt 29a im Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dem Einwand, daß Beweissicherungsmaßnahmen nicht auf § 21a WRG 1959 gestützt werden könnten, sei entgegenzuhalten, daß diese Maßnahmen dem Zweck dienten, Aufschluß über die Qualität des Wassers zu geben. Es sei auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und einsichtig, daß mehrmalige Probenahmen in einem bestimmten Zeitabschnitt ein rascheres und zweckmäßigeres Eingreifen im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität ermöglichten. Ein rascheres und zweckmäßigeres Eingreifen im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität sei aber im öffentlichen Interesse gelegen, und zwar im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, daß sich das Teichareal innerhalb des potenten Grundwasserspeichers und des bedeutenden Grundwassergebietes X befinde. Es sei ein erklärtes Ziel, alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der Bestimmungen des WRG 1959 so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werde und Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden könne. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, daß der wasserbautechnische Amtssachverständige sogar eine vierteljährliche Überprüfung angeraten habe.

Die zweimalige Wasseruntersuchung als Vorsorgemaßnahme stelle insofern das gelindeste Mittel dar, als dadurch die ursprünglich erteilte, in Rechtskraft erwachsene wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der bewilligten Naßbaggerung mit anschließender Fischteichnutzung aufrecht erhalten werden könne, obwohl sich das gegenständliche Areal innerhalb eines potenten Grundwasserspeichers befinde und der Fischteich mit dem Grundwasser weiterhin in Wechselwirkung stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Stand der Technik geändert habe. Versäumnisse der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren könnten nicht auf dem Wege einer Anordnung nach § 21a WRG 1959 saniert werden.

Maßnahmen im Sinne des § 21a WRG 1959 könnten im übrigen nur solche sein, die sicherstellten, daß die öffentlichen Interessen besser geschützt seien. Im Beschwerdefall könnten dies nur Maßnahmen sein, die gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die ökologische Funktionsfähigkeit des Fischteiches und die Reinhaltung des Wassers sicherstellten bzw. besser schützten. Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen könnten nicht auf § 21a WRG 1959 gestützt werden, da sie zur besseren Sicherung allenfalls gefährdeter öffentlicher Interessen unmittelbar nichts beitrügen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Mit ihm seien die Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides über die Durchführung von Wasseruntersuchungen dahingehend abgeändert worden, daß die Befunde weiteren Abteilungen des Amtes der Nö. Landesregierung vorzulegen, die Wasserproben an zwei verschiedenen Stellen zu entnehmen und nach Abbauende zweimal jährlich - statt wie bisher an einer Stelle und einmal jährlich - durchzuführen seien und dies in einer wesentlich intensiveren und komplizierteren, qualitativ anderen, vor allem kostenmäßig teureren, Form. Die jährlichen Mehrkosten beliefen sich auf mindestens S 50.000,-- (ohne Umsatzsteuer). Die geänderten Vorschreibungen bewirkten weder eine Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, noch verhinderten sie eine nachteilige Beeinflußung des Wassers. Am Stand der Technik habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1986 in der Frage, innerhalb welcher Zeiträume in Fischteichen Wasserproben zu entnehmen und wie solche Untersuchungen durchzuführen seien, nichts geändert. Versäumnisse der Wasserrechtsbehörde bei der Gestaltung der Vorschreibungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid rechtfertigten keine Maßnahmen nach § 21a WRG 1959.

Die belangte Behörde habe außerdem bezüglich aller Vorschreibungen im Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere aber hinsichtlich der Auflagenpunkte 27 bis 29, die vom Gesetz geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei habe auf die hohen Kosten der Untersuchungen hingewiesen. Die neuen Vorschreibungen seien auch deswegen unverhältnismäßig, weil im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ohnedies Untersuchungen vorgeschrieben worden seien und durch die wesentlich weitergehenden und teureren Untersuchungen, welche im Verfahren nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben worden seien, im Hinblick auf den Schutz öffentlicher Interessen nichts gewonnen werde.

Der angefochtene Bescheid erweise sich auch deswegen als rechtswidrig, weil kein vom wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gesondertes Verfahren nach § 21a WRG 1959 durchgeführt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) Der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

§ 21a WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, in das WRG 1959 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR XVII. GP, 25 f) führen dazu unter anderem aus:

"Nach der Erteilung der Bewilligung können Verhältnisse auftreten, die ein steuerndes Eingreifen der Behörde erfordern. Ebenso können Umstände erkennbar werden, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden. § 33 Abs. 2 galt nur für Einwirkungen auf Gewässer (§ 32). § 68 Abs. 3 AVG 1950 bietet ebenfalls keine hinreichende Handhabe, einzuschreiten. Die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft machen es daher erforderlich, daß die Behörde ungeachtet des erteilten Rechtes zusätzliche Maßnahmen vorschreiben kann. Eine solche Möglichkeit bestand schon bisher für Wasserversorgungsanlagen.

§ 21a sieht nun eine solche Regelung generell unter entsprechenden Voraussetzungen vor, wobei der Umfang der Eingriffsbefugnis durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 3) bestimmt wird. In gleicher Weise kann bei gravierenden Mißständen das Wasserrecht vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt werden. Es ist das die ultima ratio, wenn alle anderen Maßnahmen wie Sanierungsaufträge oder zusätzliche Vorschreibungen nicht zum Ziel führen.

§ 21a enthält somit eine den Ansprüchen der Praxis gemäße Neuregelung des bisher im § 21 Abs. 1,§ 33 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 enthaltenen Instrumentariums. Bisher hatte die Behörde bei Verletzung der Anpassungspflicht nach § 33 Abs. 2 dem Wasserberechtigten konkrete Anpassungsmaßnahmen vorzuschreiben. Dies hat vor allem im Bereich der industriellen Abwasserbeseitigung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.

§ 21a sieht hier - ähnlich der GewO - eine den Bedürfnissen der Wasserberechtigten wie auch der Wasserrechtsbehörden besser entsprechende Lösung vor."

Wenn die Erläuterungen als einen Anwendungsfall für § 21a WRG 1959 nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erkennbar werdende Umstände anführen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, dann erhellt daraus, daß auch Umstände, die bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestanden und durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden müssen, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden, Anlaß für Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 sein können. Die Anwendung des § 21a WRG 1959 erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Weiters kann das Instrumentarium des § 21a WRG 1959 auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erkennbar werdenden Umständen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG Novelle 1959, zum anderen aber auch aus dem Umstand, daß § 21a WRG 1959 eine Fortentwicklung und Erweiterung des § 33 Abs. 2 WRG 1959 alter Fassung darstellt. Die durch die WRG-Novelle 1990 aufgehobene Bestimmung des § 33 Abs. 2 WRG 1959 a.F. lautete:

"(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen."

Nach dem Wortlaut dieser Norm war die Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen - und die dieser Verpflichtung korrespondierende Befugnis der Behörde zur Vorschreibung solcher Anpassungsmaßnahmen - nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Unzulänglichkeit der getroffenen Vorkehrungen aus der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung ergab, sondern erfaßte auch von vornherein - also bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - unzulängliche Vorkehrungen.

Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990 zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des § 33 Abs. 2 WRG 1959 a.F. auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ausgedehnt werden. Den Erläuterungen ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß § 21a WRG 1959 im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 33 Abs. 2 leg. cit. eine Einschränkung dahin erfahren sollte, daß Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Stand der Technik nicht geändert hat oder in denen der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuführen ist, nicht erfaßt sein sollten.

§ 21a Abs. 1 WRG 1959 spricht vom "nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angewendet werden kann, da der "nunmehrige" Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a WRG 1959 beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.

Bei § 21a WRG 1959 handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des § 21a WRG 1959 sind thematisch gleich mit jenen des § 68 AVG (vgl. Binder, Voraussetzungen und Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gemäß § 21a WRG 1959, in: Oberndorfer, Aktuelle Rechtsprobleme der Elektrizitätswirtschaft, S. 51). Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990 zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des § 21a WRG 1959 der Umstand, daß § 68 Abs. 3 AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, daß diese Möglichkeit aber zur Erreichung des Zieles eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde.

§ 21a WRG 1959 stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im § 68 Abs. 3 AVG enthaltenen Instrumentariums dar. § 68 Abs. 3 AVG bietet unbestritten die Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen (vgl. Kopp, Probleme der Abänderung und Behebung von Bescheiden gemäß § 68 AVG, ZfV 1977, S. 389 ff). Es findet sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber in dem eine Weiterentwicklung des § 68 Abs. 3 AVG darstellenden § 21a WRG 1959 von diesem Konzept abweichen wollte.

Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 21a WRG 1959 komme auch bei fehlerhaften Bescheiden zur Anwendung. So führt Raschauer unter den Gründen, die zu einem Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 führen können, eine seinerzeit, - d.h. im Bewilligungsverfahren - verfehlte Prognose durch einen Amtssachverständigen an (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 4 zu § 21a).

Gegen eine solche Auslegung des § 21a WRG 1959 sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Überlegungen, insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes; verfassungsrechtliche Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.

§ 21a WRG 1959 ermöglicht einen Eingriff in die durch einen rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber berechtigt, in bestehende Rechte einzugreifen, allerdings nicht in jedweder Art und Intensität. Für den Eingriff muß eine sachliche Rechtfertigung vorhanden sein (VfSlg. 11.665 u.a.).

Eine solche sachliche Rechtfertigung besteht für Eingriffe nach § 21a WRG 1959. Diese Bestimmung dient dem Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959, zu denen insbesondere auch solche des Umweltschutzes gehören. Durch das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, hat der Verfassungsgesetzgeber dem Umweltschutz einen besonderen Stellenwert verliehen. Dem in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in bestehende Rechte trägt § 21a WRG 1959 durch eine Regelung Rechnung, die es ermöglicht, die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden. Der eingehenden Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen und der präzisen Darlegung, daß die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 gegeben sind, kommt im Hinblick auf den Eingriff in bestehende Rechte besondere Bedeutung zu. Bloß allgemein gehaltene Erwägungen vermögen jedoch einen solchen Eingriff nicht zu tragen.

Eine Auslegung des § 21a WRG 1959 ist der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Art, wonach mit Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 nur in fehlerfreie, nicht aber in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide eingegriffen werden dürfe, entbehrt jeglicher sachlichen Rechtfertigung und müßte § 21a WRG 1959 verfassungswidrig erscheinen lassen.

Schließlich ist auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/05/0045, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 58a der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 - einer Bestimmung, die mit § 21a WRG 1959 vergleichbar ist - ausgeführt, daß diese Bestimmung auch jene Fälle erfaßt, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weitergehende Auflagen hätte erteilen können und daß es nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, daß nach der Baubewilligung den im § 23 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 angeführten Anforderungen nicht hinreichend entsprochen ist. Nichts anderes gilt für § 21a WRG 1959.

Inhalt eines Auftrages nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 können u. a. Auflagen und Anpassungsmaßnahmen sein; sie müssen zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen erforderlich sein. Diese Voraussetzung können grundsätzlich auch Auflagen oder Anpassungsziele erfüllen, die Kontroll- oder Beweissicherungsmaßnahmen zum Inhalt haben.

Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 zu machen und beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.

Der beschwerdeführenden Partei wurden in den mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Auflagepunkten 1-6 des Spruchabschnittes III des erstinstanzlichen Bescheides Auflagen über die Art der Teichbewirtschaftung (Wahl der Besatzfischarten etc.) vorgeschrieben. Die Vorschreibung dieser Auflagen findet ihre Rechtfertigung darin, daß nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom enthaltenen diesbezüglichen Auflagen nicht geeignet sind, einen Überbestand an Fischen im Teich und damit einhergehend eine Verschlechterung der Wasserqualität im Teich selbst sowie auch im Grundwasserabstrom hintanzuhalten. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zufolge liegt der Teich im Bereich eines Grundwasservorhabens und befindet sich im Zustrombereich zum Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde P. Eine Verunreinigung des Teichwassers und eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Grundwasserqualität würde zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Marktgemeinde P. führen. Daraus folgt, daß durch die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1986 enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die beschwerdeführende Partei hat gegen die Erforderlichkeit der Änderung dieser Auflagen auch keine Einwände vorgebracht. Sie äußert in der Beschwerde lediglich Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der geänderten Auflagen. Die geänderten Auflagen sind jedoch keineswegs als unverhältnismäßig anzusehen. Die beschwerdeführende Partei hat auch nichts vorgebracht, was gegen die Verhältnismäßigkeit der geänderten Auflagen spricht. Gegen die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid aufrechterhaltenen Auflagen 1-6 des Spruchabschnittes III des erstinstanzlichen Bescheides bestehen daher keine Bedenken.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auch die Auflagenpunkte 27 bis 29 des Spruchabschnittes III des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten. Sie betreffen die Untersuchung des Teichwassers.

Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, daß und inwiefern eine Änderung der diesbezüglichen Auflagen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen erforderlich ist. Eine aus dem Grundwasservorkommen gespeiste Wasserversorgungsanlage im Bereich des Teiches war - wie sich aus der Verhandlungsschrift vom ergibt - bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom vorhanden und wurde in den Überlegungen des Amtssachverständigen auch berücksichtigt. Trotz des Vorliegens dieser Wasserversorgungsanlage hat der Amtssachverständige - und ihm folgend die Wasserrechtsbehörde - eine einmalige jährliche Wasseruntersuchung für ausreichend erachtet. Das schließt zwar nicht aus, daß dieses Kontrollintervall nicht ausreicht, um öffentliche Interessen ausreichend zu schützen; dies bedürfte aber einer entsprechenden Begründung. Der Amtssachverständige für Biologie verweist auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie. Dieser begründet seinen Vorschlag für eine Änderung der Vorschreibungen über die Wasseruntersuchung mit dem Hinweis darauf, daß der Fischteich über einem potenten Grundwasserspeicher liegt. Das besagt aber nichts darüber, daß und warum bei Beibehaltung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1986 enthaltenen Auflagen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hiezu kommt, daß mit dem angefochtenen Bescheid neue Vorschreibungen bezüglich der Teichbewirtschaftung getroffen wurden, welche die Mängel der diesbezüglichen Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides beseitigen und die Ursache für eine Beeinträchtigung der Wasserqualität beseitigen sollen. Verringert sich aber die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wasserqualität, dann hätte es erst recht einer Begründung für eine Intensivierung der Kontrollmaßnahmen bedurft.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung geänderter Auflagen in bezug auf die Wasseruntersuchung als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verrechnete Stempelgebühren und den Ersatz der Umsatzsteuer. Ein gesonderter Ersatz der Umsatzsteuer neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand ist im VwGG nicht vorgesehen.