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VwGH vom 20.05.1992, 87/12/0076

VwGH vom 20.05.1992, 87/12/0076

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/12/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerden des NN in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen

1) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 68203/11-II/4/87, betreffend Definitivstellung und

2) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 68203/12-II/4/87, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer stand seit in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund; nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung wurde er ab zum Gendarmerieposten (GP) M und (auf seinen Wunsch) mit Wirkung vom zum GP A versetzt. Ab war der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Referatsgruppe nn/B, zugeteilt, weil seine bisherige vorwiegende Verwendung im exekutiven Außendienst der Dienstbehörde wegen seiner Erkrankung nicht mehr vertretbar erschien.

Über Aufforderung LGKdo für Niederösterreich (Dienstbehörde erster Instanz) stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom den Antrag auf Definitivstellung nach § 11 Abs. 1 BDG 1979. Nach Befassung des früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des Postenkommandanten des GP M (in den Verwaltungsakten liegen Aufforderungen bzw. Ermahnungen desselben vom und vom auf, zu bestimmten Vorfällen - insbesondere Mißstände bei der Aktenführung - schriftlich Stellung zu nehmen bzw. eine Mitteilung vom , der Beschwerdeführer habe trotz nachweislicher schriftlicher Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg während seiner Dienstzeit auf dem GP M nicht aufgewiesen), kam der Postenkommandant des GP A in seinem näher begründeten Bericht nach § 83 BDG 1979 vom zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe trotz Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen. Der Beschwerdeführer nahm zu Punkt II dieses Berichtes (Termingerechtigkeit/Pünktlichkeit der Arbeit) dahingehend Stellung, daß er seit seiner Versetzung zum GP A keine großen Rückstände in der Aktenabfertigung habe.

Am wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes pflichtwidrigen Verhaltens (Unterlassung der Aufzeichnung bzw. Verfolgung einer am erstatten Anzeige wegen Verdachtes der Übertretung nach §§ 4 und 5 StVO; unbegründeter zweistündig verspäteter Antritt eines angeordneten Plandienstes am ) Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erster Instanz erstattet. Dieses Verfahren wurde in der Folge jedoch von der Dienstbehörde am nach § 110 Abs. 2 BDG 1979 formlos eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer hiefür zuvor vom Postenkommandanten von A jeweils schriftlich ermahnt worden war.

Am stellt der zuständige Gendarmerieabteilungskommandant bei der Dienstbehörde den Antrag, den Beschwerdeführer wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges und pflichtwidrigen Verhaltens zu kündigen.

In der Zeit vom 20. März bis befand sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus Mistelbach; dabei wurde seine Erkrankung an Diabetes mellitus festgestellt. Nach dem Befund der Internen Abteilung des a.ö. Krankenhauses Mistelbach vom wurde beim Beschwerdeführer nach der stationären Aufnahme ein "NBZ" von 247 mg% festgestellt. Bei der Blutgas-Analyse habe sich eine deutliche Veränderung der Parameter im Sinne einer metabolischen Acidose, welche sich nach Gabe von Natrium-Bicarbonat und Absinken der Blutzuckerwerte aber prompt gebessert habe, gezeigt. Die Einstellung des Diabetes sei mit Human-Insulin erfolgt. Am Tag der Entlassung sei ein NBZ von 229 mg% unter Depot Human 32 Einheiten bei 2/3/2/2/3 BE gemessen worden. Eine genaue Einstellung des Diabetes könne aber erst unter normaler körperlicher Belastung erfolgen, sodaß weiterhin regelmäßige Blutzucker-Kontrollen notwendig seien.

Die Dienstbehörde erster Instanz beauftragte daraufhin den Gendarmeriearzt Primarius Dr. E mit der Durchführung einer Kontrolluntersuchung. In seinem Befund und Gutachten vom stellte Dr. E fest, es bestehe auf Grund der diabetischen Stoffwechsellage (nach Rücksprache mit Chefarzt der Gendarmerie Dr. M) die einhellige Auffassung, daß der Beschwerdeführer für einen Postendienst nicht geeignet sei. Dienstverwendungen im Kasernenbereich (GZK, LGK mit KI) und Dienst in einem "GAK" und "BGK" wären zumutbar, damit der Beamte seine geregelten Mahlzeiten und Medikation einhalten könne. Als "Kalkül" wurde festgehalten: "voll gendarmeriedienstfähig bei der gendarmerieärztlich angeführten Dienstverwendung".

Das gegen den Beschwerdeführer in der Folge eingeleitete Kündigungs- und das vom Beschwerdeführer beantragte Definitivstellungsverfahren nahmen folgenden Verlauf (wobei bezüglich näherer Einzelheiten auf die unten folgende Detaildarstellung verwiesen wird):


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Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom , wobei das Ende des Dienstverhältnisses mit Ablauf des festgesetzt wurde.
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Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers um Definitivstellung mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom .

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide jeweils rechtzeitig Berufung, wobei die belangte Behörde nach Durchführung eines zum Teil gemeinsamen Ermittlungsverfahrens zunächst über die Berufung im Definitivstellungsverfahren und erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Berufung im Kündigungsverfahren - jeweils im Ergebnis abweisend - entschied.


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Der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom betreffend Definitivstellung des Beschwerdeführers (unter Modifizierung des Spruches) abgewiesen wurde, ist Gegenstand der unter Zl. 87/12/0076 protokollierten Beschwerde.
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Der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom betreffend Kündigung abgewiesen wurde, ist Gegenstand der unter Zl. 87/12/0082 protokollierten Beschwerde.
ZU ZL. 87/12/0076 - DEFINITIVSTELLUNGSVERFAHREN
Die Dienstbehörde erster Instanz begründete ihren Bescheid vom , mit dem sie dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Übernahme in das definitive Dienstverhältnis gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom wegen Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, mangels der körperlichen Eignung und unbefriedigenden Arbeitserfolges keine Folge gab, im wesentlichen damit, die Zwischenvorgesetzten hätten in "Durchlauferledigungen" gemeldet, daß der Beschwerdeführer bereits während seiner Verwendung auf dem GP M wegen wiederholter Aktenrückstände mehrmals mündlich und schriftlich ermahnt habe werden müssen. Deswegen habe der Postenkommandant mehrmals mit dem Beschwerdeführer Mitarbeitergespräche geführt. Durch den Postenkommandanten des GP M sei der Beschwerdeführer am 28. Jänner, 5. März und schriftlich ermahnt worden. In seinen schriftlichen Rechtfertigungen habe der Beschwerdeführer zwar im allgemeinen versichert, sich um einen positiven Arbeitserfolg zu bemühen, eine Leistungssteigerung sei aber in keiner Weise eingetreten.
Auch nach seiner Versetzung zum GP A habe sich der Beschwerdeführer am und am Dienstpflichtverletzungen zu schulden kommen lassen. Obwohl die Staatsanwaltschaft Korneuburg die Verfolgung des angezeigten Sachverhaltes (Vorfall vom ) nach § 302 StGB gemäß § 90 StPO zurückgelegt und auch die Dienstbehörde erster Instanz das Disziplinarverfahren am gemäß § 110 Abs. 2 BDG 1979 wegen einer bereits ausgesprochenen Belehrung durch den Postenkommandanten eingestellt habe, seien diese Umstände zur Abrundung des Gesamtbildes im Definitivstellungsverfahren erwähnenswert.
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes, der angeführten mündlichen und schriftlichen Ermahnungen, der Dienstpflichtverletzungen, des mangelhaften und unbefriedigenden Arbeitserfolges sowie der allgemeinen negativen Dienstauffassung und gleichgültigen Einstellung des Beschwerdeführers zum Gendarmeriedienst, seien die Zwischenvorgesetzten in den Durchlaufmeldungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung zur Auffassung gelangt, er erfülle nicht die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Definitivstellung. Daher sei auch im Bericht zur Leistungsfeststellung des Postenkommandanten des GP A vom zusammenfassend festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen. Diese Feststellungen seien auch durch den Zwischenvorgesetzten bestätigt und dem Beschwerdeführer am nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
Unter Hinweis auf den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers und die Kontrolluntersuchung vom durch Primarius Dr. E stellte die Dienstbehörde erster Instanz ferner fest, der Beschwerdeführer sei nicht für den Exekutivdienst geeignet. Die weiteren Einschränkungen des Gendarmeriearztes, die Dienstverwendung des Beschwerdeführers wäre unter gewissen Voraussetzungen im Innendienst zumutbar, seien ausschließlich aus medizinischer Sicht getroffen worden. Aus dienstrechtlicher Sicht könne sich dem die Dienstbehörde nicht anschließen. Vielmehr sei der provisorische Beamte, bei dem ein Mangel der körperlichen Eignung festgestellt worden sei, nach § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zu kündigen. Beim Leiden des Beschwerdeführers (an Diabetes mellitus mit täglicher Insulinbehandlung) handle es sich um eine Erkrankung, bei der auf Grund bestehender Bestimmungen (Vorschriften über die körperliche Eignung für den Exekutivdienst) Exekutivdienstuntauglichkeit gegeben sei. Der provisorische Beamte könne nur dann definitiv gestellt werden, wenn seine Tauglichkeit für den Exekutivdienst (Außendienst) feststehe. Die Definitivstellung des Beschwerdeführers, der unter gewissen Voraussetzungen (Diät, geregelte Mahlzeiten mit regelmäßiger Einnahme von Medikamenten) nur für den Innendienst herangezogen werden könne, sei demnach ausgeschlossen.
Das provisorische Dienstverhältnis habe schließlich den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an sie in Anbetracht ihrer Verwendung gestellt werden müßten. Beim Beschwerdeführer seien auf Grund des Berichtes zur Leistungsfeststellung gemäß § 83 BDG 1979 vom wegen Nichterfüllung des zu erwartenden Arbeitserfolges und wegen der festgestellten körperlichen Mängel die Definitivstellungsvoraussetzungen als nicht erbracht anzusehen.
In seiner BERUFUNG gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Definitivstellungserfordernisse (nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zum BDG 1979) seien von ihm erfüllt worden. Der Beschwerdeführer bestritt den MANGEL SEINER KÖRPERLICHEN EIGNUNG mit dem Hinweis, sein Blutzucker sei äußerst stabil eingestellt; er weise bei der Kontrolle immer optimale Werte, und zwar im Bereich zwischen 100 und 120 mg% auf. Der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf den Außendienst voll belastbar. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes Dr. K vom vor, das folgenden Wortlaut hat:
"ÄRZTLICHES ATTEST
BETRIFFT: NN GEB. , IN A
Diagnose: Insulinpflichtiger Diabetes mell.

Pat. ist äußerst stabil eingestellt, weist bei den Blutzuckerkontrollen optimale Werte auf und ist im Hinblick auf den Außendienst voll belastbar."

Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie ein ärztliches Attest darüber, daß seine Diabeteserkrankung nur eine vorübergehende Erkrankung darstelle. Dieses Attest werde er der Dienstbehörde vorlegen. Im übrigen führte er näher aus, warum seiner Auffassung nach das Gutachten Doktoris E nicht den an ein Sachverständigengutachten aus rechtlicher Sicht gestellten Anforderungen gerecht werde. Nach den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 könnte auch ein gut eingestellter Diabetiker im öffentlichen Dienst verwendet werden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß er ein Sonderfall (mit besonderer Neigung zum Auftreten hypoglykämisch bedingter Bewußtseinsstörungen) sei. Zum UNBEFRIEDIGENDEN ARBEITSERFOLG führte der Beschwerdeführer aus, ein solcher könne vor Eintritt der Definitivstellung zur Kündigung, danach zu einem Leistungsfeststellungsverfahren führen. Der Bericht des Vorgesetzten über den provisorischen Beamten gemäß § 83 BDG 1979 sei aber kein Definitivstellungserfordernis im Sinn des § 11 Abs. 1 BDG 1979; er könne (nur) im Rahmen des Kündigungsgrundes nach § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 überprüft werden. Da in seinem Fall bis zum keine Kündigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grund erfolgt sei, stelle der (vom Beschwerdeführer im übrigen bestrittene) unbefriedigende Arbeitserfolg kein Definitivstellungshindernis dar.

Die belangte Behörde holte sowohl in diesem Verfahren als auch im Kündigungsverfahren ein Gutachten des Chefarztes der Bundesgendarmerie Dr. M ein.

In seinem Untersuchungsbefund vom kam Dr. M zum Ergebnis, es bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Humandepotinsulin Höchst 32 Einheiten und 12 WBE) mit mäßig guter Langzeiteinstellung und mit Einstellung der Zuckerwerte im oberen Bereich ohne Hypoglykämieneigung. Die körperliche Belastbarkeit sei als normal zu bezeichnen. Auf Grund einer fehlenden Hypoglykämieneigung (Unterzuckerungsneigung mit Gefahr einer Bewußtlosigkeit) bei Kurzzeitbelastung könne aus ärztlicher Sicht eine körperliche Eignung für Tätigkeiten des Gendarmerieinnen- und außendienstes gegeben sei, wenn eine stabile Stoffwechseleinstellung vorhanden sei und engmaschige Blutzuckerkontrollen (tägliche Selbstkontrolle durch den Patienten) durchgeführt würden. Für körperliche Langzeitbelastungen (Dauerbelastungen) bestehe jedoch keine Eignung, da in jedem Falle Unterzuckerungsneigung bestehe, wenn nicht zwischendurch laufend Nahrung zugeführt werden könne.

In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, daß er nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. K. im Hinblick auf den Außendienst voll belastbar sei. Außerdem habe er nach Feststellung des Diabetes mellitus vor ca. 7 Monaten weiterhin auf dem GP A seinen Dienst versehen und dabei auch körperlichen Dauerbelastungen standgehalten. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang auf sicherheitsdienstliche Einsätze wegen Bauerndemonstrationen in Nickelsdorf, Tulln und Klein-Haugsdorf, bei denen er 18 Stunden und länger Exekutivdienst verrichtet habe, hin. Trotz dieser Langzeitbelastung seien bei ihm im Hinblick auf seine Diabetes mellitus keinerlei gesundheitliche Probleme aufgetreten; es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß seine körperliche Eignung bei Extremsituationen nicht bestehe.

Die belangte Behörde ermittelte hierauf die Dauer des Diensteinsatzes des Beschwerdeführers bei den angegebenen Bauerndemonstrationen am 27. April, 14. Mai und durch Befragung des Postenkommandanten des GP A. Der Postenkommandant gab in zwei Stellungnahmen, insbesondere zum Einsatz am in Tulln, an (Plandienst des Beschwerdeführers an diesem Tag von 10.00 bis 20.00 Uhr, wobei der Beschwerdeführer am 13. und 15. Mai dienstfrei hatte), daß der Exekutivdienst des Beschwerdeführers von 6.00 bis 10.00 Uhr und von 12.00 bis 14.30 Uhr gedauert habe. Die Hin- und Rückfahrt habe jeweils ca. 2 Stunden gedauert. Die übrige Zeit (Bereitstellungszeiten) hätten sich die Beamten im Aufenthaltsraum des GP Tulln aufgehalten, wobei auch geruht habe werden können. Beim Einsatz am in Klein-Haugsdorf sei der Beschwerdeführer von 6.00 bis 14.00 Uhr im tatsächlichen Einsatz gestanden; er habe sich bei diesem Dienst im "PWF" auch selbst eine "Spritze" gegeben. Von einer körperlichen Dauerbelastung bei diesen Einsätzen von oftmals 18 Stunden und länger könne daher nicht gesprochen werden.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen dazu vor, aus den Meldungen des Postenkommandanten gehe hervor, daß er an den angeführten Tagen seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe, ohne daß es zu gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen gekommen sei. Damit sei erwiesen, daß sein Gesundheitszustand nach Eintritt der Definitivstellung kein Hindernis für seine Dienstverrichtung gewesen sei.

Mit dem NUNMEHR ANGEFOCHTENEN BESCHEID vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, daß die Worte "Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen" zu entfallen hätten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 ergebe sich, daß für die Definitivstellung nicht nur der Zeitablauf, sondern auch die Erfüllung aller Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse Voraussetzung sei. Dazu gehörten nach § 4 BDG 1979 auch die "persönliche und fachliche Eignung" als ein allgemeines Ernennungserfordernis; sie beziehe sich sowohl auf die ausbildungsmäßig als auch auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung. Für die Beurteilung der Verwendungsfähigkeit eines Beamten sei die Dienstbehörde zuständig, die auch über die Rechtsfrage zu entscheiden habe. Aus dem für schlüssig befundenen Gutachten des Chefarztes der Bundesgendarmerie Dr. M. vom ergebe sich, daß die volle Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers derzeit nicht gegeben sei. Eine allfällige Wiedererlangung derselben sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Dies ergebe sich aus der Bestätigung der Innendienstverwendbarkeit unter der Auflage täglicher Blutzuckerkontrollen und Vorlage dieser Befunde in halbjährigen Abstand beim Gendarmeriearzt. Das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgebracht ärztliche Gutachten des Dr. K. vom erschöpfe sich hingegen in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils ohne schlüssige Begründung.

In der Verständigung vom (Übermittlung des chefärztlichen Gutachtens an den Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs) sei dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden, daß für einen Wachebeamten des Gendarmeriedienstes die körperliche Eignung für alle Extremsituationen und plötzlich auftretende physische Langzeitbelastungen vorhanden sein müsse. Diese Anforderungen werden von der belangten Behörde im folgenden näher dargestellt. Abschließend gelangte die belangte Behörde zum Urteil, es könne daher im öffentlichen Interesse nicht verantwortet werden, wenn der Beschwerdeführer Belastungen dieser Art ausgesetzt werde und bei einer Langzeitbelastung eine Unterzuckerung unter Umständen mit Bewußtseinsstörungen verbunden eintrete.

Laut Meldung des GP A sei der Beschwerdeführer auch bei den (von ihm angeführten) sicherheitsdienstlichen Einsätzen keiner körperlichen Dauerbelastung von 18 Stunden und länger ausgesetzt gewesen, wie er in seiner Stellungnahme vom angegeben habe. Weiters habe er sich auch während eines Einsatzes von kürzerer Dauer (ca. 8 Stunden) (in Klein-Haugsdorf) selbst Insulin spritzen müssen. Bei langandauernden exekutivdienstlichen Einsätzen müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer die Blutzuckerselbstkontrollen sowie die Insulinverabreichung nicht regelmäßig vornehmen und auch eine entsprechende Nahrungsaufnahme nicht erfolgen könne. Auch auf den Umstand, daß ein Wachebeamter Waffenträger sei, sei bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Eine Unterzuckerungserscheinung könne zur Bewußtlosigkeit führen, wobei ein derartiger Vorfall im Exekutivdienst zur Abnahme der Dienstwaffe durch Verbrecher und deren Einsatz gegen den Beschwerdeführer oder dritte Personen führen könne. Die Besorgnisse der belangten Behörde würden durch die Angaben im Gutachten vom zum schlechten Herz-Kreislaufzustand des Beschwerdeführers (Ergometrieergebnis) bestärkt.

Weiters bestätigten die von der Dienstbehörde erster Instanz genannten Ermahnungen, Dienstpflichtverletzungen und Feststellungen hinsichlich des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers, daß er auch aus diesen Gründen persönlich und fachlich für den Gendarmeriedienst nicht geeignet sei. Die Übernahme des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis sei auch aus diesen Gründen ausgeschlossen. Der gemäß § 83 BDG 1979 erstattete Bericht des Postenkommandantens des GP A bilde zwar kein Definitivstellungserfordernis im Sinn des § 11 Abs. 1 BDG 1979, zeige aber neben den mündlichen und schriftlichen Ermahnungen des Beschwerdeführers seinen unbefriedigenden Arbeitserfolg auf, der unter das Ernennungserfordernis der "persönlichen und fachlichen Eignung" falle.

ZU ZL. 87/12/0082 - KÜNDIGUNGSVERFAHREN

Mit Schreiben vom gab die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, es sei beabsichtigt, sein provisorisches Dienstverhältnis wegen Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, Mängel der körperlichen Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges und pflichtwidrigen Verhaltens zu kündigen. Bezüglich des unbefriedigenden Arbeitserfolges berief sich die Dienstbehörde auf die schriftlichen Ermahnungen des Postenkommandanten des GP M vom 28. Jänner, 5. März und sowie den Bericht zur Leistungsfeststellung nach § 83 BDG 1979 des Postenkommandanten des GP A vom . Den Mangel der körperlichen Eignung führte die Behörde auf die vom Krankenhaus Mistelbach festgestellte Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus zurück und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten Doktoris E vom . Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers gründete die Dienstbehörde erster Instanz auf die Vorfälle vom und vom .

Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom Stellung, in dem er im wesentlichen ersuchte, die beabsichtigte Kündigung zurückzunehmen; er habe inzwischen eingesehen, daß die Gründe für die Kündigung auf sein, wenn auch nicht verschuldetes Fehlverhalten zurückzuführen seien. Er verspreche jedoch, daß sein künftiges Verhalten keinerlei Anlaß zur Klage mehr geben werde. Der Beschwerdeführer wies auch auf seine familiäre und finanzielle Situation hin. Außerdem habe er sich in letzter Zeit in seinem Arbeitserfolg wesentlich gesteigert und ersuche, hiezu den Kommandanten des GP A nochmals zu befragen.

In seiner Stellungnahme vom gab der Postenkommandant des GP A an, beim Beschwerdeführer sei seit 1986 eine derart positive Einstellung zum Gendarmerieberuf festzustellen, daß er fast nicht wiederzuerkennen sei. Er erledige prompt seine Arbeiten, sei auch im Außendienst sehr aufmerksam und erfolgreich und habe sich auch in der Rechtschreibung sehr verbessert. Wenn die positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht nur von kurzer Dauer sei, sondern die zukünftige Grundeinstellung bedeuten sollte, sei er überzeugt, daß der Beschwerdeführer ein brauchbarer Beamter werden würde.

Mit Bescheid vom kündigte die Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 bis 4 BDG 1979 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, Mangel der körperlichen Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges und pflichtwidrigen Verhaltens unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist mit Ablauf des und sprach dem Beschwerdeführer die im Gesetz vorgesehene Abfertigung zu.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen jene Argumente an, die sie bereits in ihrem Schreiben vom angegeben hatte. Ergänzend bemerkte sie, die Einschränkungen im Gutachten des Gendarmeriearztes Dr. E, daß eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers unter gewissen Voraussetzungen im Innendienst zumutbar wäre, sei ausschließlich aus medizinischer Sicht getroffen worden. Die Dienstbehörde könne sich dem in dienstrechtlicher Hinsicht nicht anschließen. Vielmehr sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer auf Grund des festgestellten Leidens an Diabetes mellitus unter Einstellung der Diabetes im Krankenhaus mit täglicher Insulininjektion die körperliche Eignung für den Gendarmeriedienst nicht erbringe. Auf Grund dieser Erkrankung sei der Beschwerdeführer für den Exekutivdienst (Außendienst) untauglich. Die Definitivstellung eines provisorischen Beamten, der unter gewissen Voraussetzungen (Diät, geregelte Mahlzeiten mit regelmäßiger Einnahme von Medikamenten) nur für den Innendienst herangezogen werden könne, sei ausgeschlossen.

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom wies die Dienstbehörde darauf hin, die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich in Zukunft anstandslos zu verhalten, könnten nicht berücksichtigt werden: Der Beschwerdeführer stehe schließlich seit im exekutiven Außendienst und hätte daher (ausreichend) Gelegenheit gehabt, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Die Dienstbehörde könne bei Beurteilung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers nicht nur den kurzen Zeitraum ab der Einleitung des Kündigungsverfahrens berücksichtigen; sie habe vielmehr vor der Definitivstellung sein gesamtes bisheriges Verhalten (mit dem unbefriedigenden Arbeitserfolg und den ausführlich dargelegten Pflichtwidrigkeiten) zu beurteilen. Diese Tatsache könne auch nicht durch zwischenzeitig eingeholte positive Stellungnahmen der Zwischenvorgesetzten des Beschwerdeführers entkräftet werden.

In seiner BERUFUNG bestritt der Beschwerdeführer, daß Kündigungsgründe vorlägen. Zu den Aktenrückständen während seiner Tätigkeit beim GP M habe er bereits in seiner Äußerung vom Stellung bezogen. Zum Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers habe der Postenkommandant des GP A eine positive Stellungnahme (mit entsprechender Leistungsfeststellung) abgegeben. Auf diesen Sachverhalt gehe die erstinstanzliche Entscheidung aber nicht ein. Der Beschwerdeführer erbringe keinen unbefriedigenden Arbeitserfolg, was auch durch die Befragung (namentlich genannter) Kollegen vom GP A bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer bestritt ferner das Vorliegen der ihm zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Zum Mangel der körperlichen Eignung brachte er unter Hinweis auf das Attest Dris K vom (zu dessen Inhalt siehe die obigen Ausführungen zum Definitivstellungsverfahren) vor, seine volle Exekutivdiensttauglichkeit stehe außer Zweifel.

Die belangte Behörde ließ die vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitskollegen vom GP A einvernehmen. Der in der fraglichen Zeit die Funktion des Postenkommandanten dieses GP innehabende K. gab laut Niederschrift vom an, der Beschwerdeführer habe bis zum Jänner 1986 verschiedene (von ihm angezeigte) Fehlleistungen erbracht, die für ihn insgesamt - unter Einbeziehung der Belehrungen (Ermahnungen) durch den Postenkommandanten des GP M - einen nicht befriedigenden Arbeitserfolg des Beschwerdeführers ergeben hätten. Erst nach Einleitung des Kündigungsverfahrens bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dieser Absicht erfahren habe, habe sich dessen Leistung und seine Einstellung zum Dienst verbessert. Seiner Meinung nach sei nicht unwesentlich gewesen, daß ab diesem Zeitpunkt auch die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer führe die erhaltenen Befehle und Aufträge aus, ohne jedoch deshalb einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg zu erbringen. Ein Motivation für das geänderte Verhalten sei die angekündigte Entlassung (Kündigung). Die übrigen Beamten des GP A bestätigten im wesentlichen, daß sie (soweit sie dies beurteilen könnten) keine erheblichen Fehlleistungen des Beschwerdeführers hätten feststellen können.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Aussagen seiner Arbeitskollegen bewiesen, daß sein Arbeitserfolg keinesfalls eine Kündigung rechtfertige. Auch sein Vorgesetzter K habe angeführt, daß sich seine Dienstleistung mit Einsetzen der medizinischen Behandlung gebessert habe. Es liege - wenn überhaupt - nur ein kurzfristiger unbedeutender Leistungsabfall vor. Im übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß über seinen Definitivstellungsantrag noch nicht abgesprochen worden sei. Die Kündigung dürfe erst nach der Entscheidung über seinen Definitivstellungsantrag ausgesprochen werden.

Die weiteren Ermittlungen im Kündigungsverfahren (Einholung eines Gutachtens des Chefarztes Dr. M; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ; Ermittlungen zum Einsatz des Beschwerdeführers während bestimmter Bauerndemonstrationen) decken sich mit jenen im Definitivstellungsverfahren und wurden bereits oben dargestellt.

Mit dem NUNMEHR ANGEFOCHTENEN BESCHEID vom gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, daß der Kündigungsgrund "Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen" zu entfallen habe; gleichzeitig wurde die Wirksamkeit der Kündigung mit Ablauf des neu festgesetzt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, im Hinblick auf ihren Bescheid vom betreffend Definitivstellungsverfahren sei davon auszugehen, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers weiterhin provisorisch sei. Das provisorische Dienstverhältnis diene unter anderem dem Zweck, den Beamten auf seine Eignung in körperlicher, geistiger und charakterlicher Beziehung zu prüfen. Kündigungsgründe seien insbesondere ein Mangel an körperlicher und geistiger Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg und pflichtwidriges Verhalten. Auch die Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen sei ein Kündigungsgrund. Da der Beschwerdeführer gemäß Z. 13.

4. der Anlage 1 zum BDG 1979 das für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 geltende Definitivstellungserfordernis "erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte" erfüllt habe, sei dieser von der Dienstbehörde erster Instanz angeführte Kündigungsgrund nicht gegeben (weshalb der Bescheid dementsprechend abzuändern gewesen sei).

Zum UNBEFRIEDIGENDEN ARBEITSERFOLG wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, daß der Postenkommandant des GP A in der "Durchlauferstellungnahme" zum Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers vom angegeben habe, ihm sei zur Beurteilung des Beschwerdeführers ein Beurteilungsspielraum von 70 Tagen zur Verfügung gestanden. Selbst in dieser Zeit habe der Beschwerdeführer, wenn auch nicht schriftlich, zu verschiedenen Aktenerledigungen gedrängt werden müssen. Der Durchlaufermeldung komme aber deshalb keine Bedeutung zu, weil dieser Bericht (nur) aufgrund einer Beurteilung über 70 Tage und ohne Berücksichtigung des dienstlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auf dem GP M erfolgt sei. Aufgrund der Stellungnahme des Postenkommandaten des GP M vom , bei dem der Beschwerdeführer zwei Jahre lang Dienst versehen habe, habe der Postenkommandant des GP A am seinen Bericht über den Beschwerdeführer nach § 83 BDG 1979 verfaßt. In diesem Bericht werde angeführt, daß der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Der Arbeitserfolg sei trotz Ermahnung insbesondere deshalb nicht aufgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer seine Aufgaben nicht entsprechend habe erledigen können, da seine Rechtschreibkenntnisse sehr schlecht gewesen seien und er sich bei seinen Erledigungen eines unklaren Stils bedient habe. Selbst einfache Erledigungen habe der Beschwerdeführer lange Zeit nicht bearbeitet; er habe deshalb ständig zu deren Bearbeitung gedrängt werden müssen. Weiters sei er nicht in der Lage gewesen, die Vordringlichkeit einzelner Aufgaben zu erkennen. Seine Erledigungen seien meist sehr kurz gefaßt gewesen und hätten selten den Sachverhalt erschöpfend dargestellt, sodaß oft Ergänzungen notwendig gewesen seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer die vorgegebene Arbeitsmenge nicht in der durchschnittlich erwarteten Zeit erbracht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien zur ergänzenden Erhebung der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers die von ihm beantragten Beamten niederschriftlich einvernommen worden. Nach Wiedergabe der Angaben des Postenkommandanten von A, K, führte die belangte Behörde aus, auch den niederschriftlichen Angaben der übrigen Kollegen seien im Hinblick auf die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, was für die günstigere Beurteilung des unbefriedigenden Arbeitserfolges von Bedeutung gewesen wäre. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom könne daher nicht gefolgt werden. Die persönliche und fachliche Eignung des Beschwerdeführers sei daher aus diesem Gründen nicht gegeben.

Zur ERKRANKUNG des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde auf die Behandlung des Beschwerdeführers im Krankenhaus Mistelbach in der Zeit vom 20. März bis sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. E vom hin. Auch der Chefarzt Dr. M habe den Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens untersucht. Er habe in seinem Gutachten vom festgestellt, daß ein insulinpflichtiger Diabetes-Melitus mit mäßig guter Langzeiteinstellung und mit Einstellung der Zuckerwerte im oberen Bereich ohne Hypoglykämieneigung bestehe. Unter der Voraussetzung einer stabilen Stoffwechseleinstellung und täglicher Blutzuckerselbstkontrollen könne bei Kurzzeitbelastung aus ärztlicher Sicht eine körperliche Eignung für Tätigkeiten des Innen- und Außendienstes bei der Gendarmerie gegeben sein. Für körperliche Langzeitbelastungen bestehe jedoch laut Gutachten keine Eignung, da in jedem Falle Unterzuckerungsneigung bestehe, wenn nicht zwischendurch laufend Nahrung zugeführt werden könne. Die volle Exekutivdiensttauglichkeit und damit die körperliche Eignung für den Gendarmeriedienst sei daher nicht gegeben. Aus dem zitierten Gutachten sei (auch) erkennbar, daß der Beschwerdeführer die volle Exekutivdiensttauglichkeit auch in absehbarer Zeit nicht wieder erlangen werde, da laut Gutachten die körperliche Eignung für alle Diensttätigkeiten nur unter Auflage von täglichen Blutzuckerselbstkontrollen gegeben sei. Im übrigen wiederholte die belangte Behörde zur Exekutivdiensttauglichkeit sowie zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (sicherheitsdienstliche Einsätze des Beschwerdeführers während Bauerndemonstrationen) die in ihrem Bescheid zur Definitivstellung getroffenen Aussagen.

Die mit Wirksamkeit vom verfügte Verwendung des Beschwerdeführers beim Referat VIb des LGKO für Niederösterreich sei wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgt. Ein Anspruch auf Innendienstverwendung bestehe für einen Wachebeamten nicht. In der Praxis würden ältere, nicht mehr exekutivtaugliche Beamte anstelle der Pensionierung im Innendienst verwendet. Bei jungen Beamten, bei denen vor ihrer Definitivstellung die körperliche Eignung für den Exekutivdienst nicht mehr gegeben sei, könne diese Praxis keine Anwendung finden.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, in denen er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jeweils eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Wegen der zahlreichen Überschneidungen der in beiden Beschwerden angeschnittenen Fragen werden zunächst nur die die Definitivstellung bzw. die Kündigung betreffenden Vorbringen getrennt (vgl. Punkt 1 und 2), die gemeinsamen Vorbringen jedoch unter einem (Punkt 3) behandelt.

1. ZU ZL. 87/12/0076 - DEFINITIVSTELLUNGSVERFAHREN

Gemäß § 11 Abs. 1 BDG wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

Zu den allgemeinen Ernennungserfordernissen zählt nach § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

Gemäß § 83 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung; vergleiche nun § 90 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 389/1986), hatte der Vorgesetzte über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Eintritt der Definitivstellung sei mit Bescheid festzustellen. Dem Bescheid komme keine konstitutive, sondern lediglich eine deklarative Bedeutung zu. Demgegenüber habe die Dienstbehörde erster Instanz seinen Antrag "auf Übernahme in das definitive Dienstverhältnis" abgewiesen. Diese Entscheidung sei gesetzwidrig, weil die Behörde lediglich die Feststellung hätte treffen dürfen, ob sein Antrag die Wirkung der Definitivstellung herbeigeführt habe oder mangels Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse diese Wirkung nicht gehabt habe. Da die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid insoweit unverändert gelassen habe, sei auch ihre Entscheidung gesetzwidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 2777/53, Slg. N.F. Nr. 4228/A und vom , Zl. 1247/68 sowie vom , Zl. 86/12/0189) ist die Definitivstellung eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht.

Sowohl die Formulierung des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz als auch der belangten Behörde lassen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend erkennen, daß die Dienstbehörden davon ausgegangen sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich dem ) seien die Definitivstellungserfordernisse beim Beschwerdeführer nicht gegeben gewesen. Vor dem Hintergrund dieser unmißverständlich getroffenen Aussage kommt der von der Dienstbehörde erster Instanz gewählten Formulierung ("Dem Antrag des Beschwerdeführers ... wird keine Folge gegeben") nicht die vom Beschwerdeführer zugemessene Bedeutung zu, da einzelne Wendungen des Spruches nicht isoliert und losgelöst vom Gesamtzusammenhang auszulegen sind. Im übrigen hat die belangte Behörde - nur deren Bescheid ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof - im angefochtenen Bescheid den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz auch in diesem Sinne ausgelegt (arg.: "Ihrer Berufung... gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom ..., mit dem aufgrund Ihres Antrages vom auf Definitivstellung im Gendarmeriedienst mit Wirksamkeit vom FESTGESTELLT wurde, daß Sie die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nicht erbringen,...").

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung sei ein Kündigungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979. Bis zur Einbringung seines Antrages betreffend die Definitivstellung, zu der er von der Dienstbehörde aufgefordert worden sei, sei von einem Kündigungsgrund überhaupt keine Rede gewesen, und sei seine Eignung nicht in Zweifel gezogen worden. Auch das gegenständliche Verfahren habe kein Beweisergebnis erbracht, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die körperliche oder geistige Eignung nicht aufgewiesen habe. Selbst ausgehend von dem im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt hätte daher die belangte Behörde eine positive Feststellungsentscheidung zu treffen gehabt, weil die Antragseinbringung nach dem klaren Gesetzeswortlaut das Definitivwerden des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bewirkt habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Definitivstellung VOR Ablauf der in § 11 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgesehenen vierjährigen Dienstzeit im provisorischen Dienstverhältnis gestellt hat. Unbestritten hat der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erst mit Ablauf des erfüllt, sodaß als frühest möglicher Zeitpunkt der Definitivstellung im Beschwerdefall der in Betracht kam. Zutreffend haben die Dienstbehörden den Antrag des Beschwerdeführers vom in diesem Sinn gedeutet, daß die Definitivstellung mit Wirksamkeit des frühest möglichen Zeitpunktes festgestellt werden möge (vgl. in diesem Zusammenhang auch das in einem vergleichbaren Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 89/12/0169), da im Zweifel nicht von einem unzulässigen Antrag des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestimmte daher im Beschwerdefall nicht bereits die Einbringung des Antrages des Beschwerdeführers den maßgeblichen Zeitpunkt für das Definitivwerden seines Dienstverhältnisses. Entscheidend war viel mehr, ob der Beschwerdeführer zum alle sonstigen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt hat oder nicht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 erfüllen, ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältnisses (arg.:"Ernennungserfordernisse" im § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDG 1979) bilden, sofern sie zu dem für den Eintritt der Definitivstellung maßgeblichen Zeitpunkt (im Beschwerdefall: gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 am ) gegeben sind.

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß


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-
der mangelnde Arbeitserfolg des provisorischen Beamten (nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 und dem Ernennungserfordernis "fachliche Eignung) (Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0189 = Slg. N.F. Nr. 12.467/A - nur Leitsatz)
-
das Vorliegen einer über einen langen Zeitraum latenten manisch-depressiven Krankheit (mit unterschiedlichen Phasen der Aktivität) (bei einer Lehrerin im provisorischen Dienstverhältnis nach § 11 LBG 1962 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BDG 1977 und § 4 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. mit dem Ernennungserfordernis der "persönlichen Eignung") (Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0169 und
-
eine schwere Dienstpflichtverletzung, die von der Dienstbehörde als Kündigungsgrund nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG herangezogen worden war (Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0148)
zum Nichteintritt der Definitivstellung (und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses) führten.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die Erkrankung des Beschwerdeführers während seines Krankenhausaufenthaltes (20. März bis ) und damit vor dem Stichzeitpunkt für die Definitivstellung festgestellt wurde. Ebenso ist das von der belangten Behörde als Nichterfüllung des Arbeitserfolges gewertete Verhalten des Beschwerdeführers vor dem gesetzt worden. Beide Umstände können daher - sofern sie in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechend Ermittlungsverfahren festgestellt wurden (dazu siehe unten Punkt 3) - in rechtlicher Hinsicht zum Nichteintritt der Definitivstellung führen.

2. ZU ZL. 87/12/0082 - KÜNDIGUNGSVERFAHREN

Gemäß § 10 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch.

Das provisorische Dienstverhältnis kann (nach Abs. 2 dieser Bestimmung) mit Bescheid gekündigt werden.

Kündigungsgründe sind (nach Abs. 4 leg. cit.) insbesondere:


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1.
Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2.
Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3.
unbefriedigender Arbeitserfolg,
4.
pflichtwidriges Verhalten,
5.
Bedarfsmangel.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer im Kündigungsverfahren geltend, durch die Einbringung seines Definitivstellungsantrages im Februar 1986 (Zeitpunkt des Einlangens bei der Dienstbehörde erster Instanz) sei sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen definitiv geworden. Für diese Rechtswirkung habe es keiner Bescheiderlassung bedurft. Aus § 11 Abs. 1 BDG 1979 sei abzuleiten, daß der dort vorgesehene Bescheid nicht konstitutiv, sondern lediglich feststellend sei. Durch den gesetzwidrigen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom im parallel geführten Verfahren über die Definitivstellung habe die Dienstbehörde in Wahrheit einen konstitutiven Bescheid erlassen: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch die rechtsgestaltende Wirkung dieses Bescheides, nämlich daß sein Dienstverhältnis dadurch rechtswidrig wieder ein provisorisches geworden sei, beseitigt worden; diese Folge sei erst durch den das Definitivstellungsverfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom (Zustellung am ) herbeigeführt worden. Nun sei zwar der angefochtene Kündigungsbescheid der belangten Behörde nach dem Zeitpunkt der Zustellung des das Definitivstellungsverfahren abschließenden Bescheides der belangten Behörde vom erlassen worden. Dies könne aber keinesfalls dazu führen, daß dadurch das gesamte vorherige Kündigungsverfahren saniert werde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsse die Kündigung in jedem Zeitpunkt zulässig sein, in dem sie ausgesprochen worden sei. Diese Überlegungen gälten jedenfalls und offensichtlich für die Kündigungsgründe nach § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979, da selbst ein Sachverhalt, der für das Vorliegen einer dieser Kündigungsgründe ausreichen würde, in keiner Weise als ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältnisses über Antrag des Beamten interpretiert werden könnte. Die belangte Behörde habe im Parallelverfahren den Nichteintritt der Definitivstellung auf den Mangel der persönlichen und fachlichen Eignung (für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden seien) gestützt. Was die FACHLICHE Eignung betreffe, könne diese nicht zweifelhaft sein, wenn der Beschwerdeführer die entsprechende Dienstprüfung abgelegt und gerade während der Kündigungszeit selbst auch einwandfreie dienstliche Leistungen erbracht habe. Es könnte daher lediglich noch im Rahmen der "PERSÖNLICHEN EIGNUNG" der GESUNDHEITLICHE ASPEKT, der auch als Kündigungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 geltend gemacht worden sei, von Bedeutung sein. Die gesetzliche Statuierung dieses Tatbestandes als Kündigungsgrund schließe jedoch seines Erachtens eine solche Betrachtungsweise prinzipiell aus. Die Bezugnahme auf die Ernennungserfordernisse im § 11 Abs. 1 BDG 1979 sei eher beiläufiger Art; außerdem sei die Ernennung ihrer Natur nach etwas wesentlich vom Definitivwerden eines Dienstverhältnisses Verschiedenes. § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 stelle auf eine "vorgesehene Verwendung" ab. Es könne offensichtlich nicht Wille des Gesetzgebers und Gesetzeszweck sein, das Definitivwerden des Dienstverhältnisses im Fall der bloßen Nichteignung für irgendeine vorgesehene Verwendung zu verhindern. Wolle der Dienstgeber den Mangel einer körperlichen Eignung zum Anlaß für die Auflösung des Dienstverhältnisses nehmen, müsse er die Kündigung aussprechen. Im Beschwerdefall sei daher das Definitivwerden seines Dienstverhältnisses nicht durch seine Diabeteserkrankung verhindert worden.
Darüber hinaus seien aber auch die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht gegeben gewesen. Es sei (wie in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften näher ausgeführt wurde - vgl. dazu näher unten Punkt 3) nur eine relativ kurze Leistungsbeeinträchtigung gegeben gewesen, die mit der Phase der Einstellung seiner Diabetes verbunden gewesen sei und schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Kündigungsverfahrens nicht mehr bestanden habe. Der Kündigungsgrund "unbefriedigender Arbeitserfolg" im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 müsse aktuell vorhanden sein; bei der Natur dieses Kündigungsgrundes könne nicht auf irgendwelche beliebigen früheren Zeiträume abgestellt werden. Im übrigen sei aus dem Umstand, daß er (später) erteilte Aufträge und Befehle befolgt habe, auf die volle Erfüllung der Dienstpflicht zu schießen.
Dem ist folgendes entgegen zu halten:
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die Kündigung des Beamten den Bestand eines provisorischen öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es allerdings im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage, ob ein provisorisches Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Definitivstellung (oder des Einlangens dieses Antrages bei der Dienstbehörde erster Instanz), sondern auf den nach § 11 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 als frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden an (vgl. dazu näher die obigen Ausführungen unter Punkt 1).
Es trifft zu, daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefall vor dem für die Definitivstellung maßgebenden Stichtag () seinen Antrag auf Definitivstellung gestellt hat und sein Dienstverhältnis von der Dienstbehörde erster Instanz - ohne daß zunächst über die Definitivstellung abgesprochen worden wäre - mit Bescheid vom (mit Wirksamkeit vom ) gekündigt wurde. Aufgrund dieser zeitlichen Lagerung konnte im Beschwerdefall dem Kündigungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom nicht die Wirkung beigelegt werden, damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben (vgl. zu dieser Wirkung einer Kündigungsentscheidung, deren Wirksamkeit vor dem frühesten für die Definitivstellung in Betracht kommenden Zeitpunkt liegt, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/12/0149 = Slg. N.F. Nr. 11.058/A sowie vom , Zl. 83/12/0056). Es bestand daher im Beschwerdefall auch nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Kündigungsbescheides durch die Dienstbehörde erster Instanz die Pflicht der Dienstbehörden, über den Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers vom zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/12/0189 = Slg. N.F. Nr. 12.467/A - nur Leitsatz).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belastete aber die "vorzeitige" Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz über die Kündigung, diese Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit: dem BDG 1979 läßt sich nämlich kein Anhaltspunkt entnehmen, daß bei einer zeitlichen Lagerung wie sie im Beschwerdefall vorliegt, die Dienstbehörde verpflichtet wäre, vorerst über das Definitivstellungsansuchen rechtsfeststellend zu entscheiden, ehe sie die Kündigung aussprechen dürfe. Lege non distinguente kann daher die Dienstbehörde im Kündigungsverfahren als Vorfrage (vgl. § 1 DVG in Verbindung mit § 38 AVG) beurteilen, ob das Dienstverhältnis des Beamten noch ein provisorisches ist oder im Hinblick auf die Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 bereits definitiv geworden ist.
Die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2777/53 = Slg. N.F. Nr. 4229/A sowie das Erkenntnis vom , Zlen. 1629 und 1937/62) erfolgte zur früheren Rechtslage nach § 5 Abs. 1 GÜG, sodaß kein Abgehen von der früheren Rechtsprechung, die einer Entscheidung durch einen verstärkten Senat bedürfte, vorliegt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/12/0056 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die bisherige Rechtsprechung zum BDG 1979 hat aber die hier interessierende Frage des Verhältnisses von Definitivstellung und Kündigung ausdrücklich offengelassen (so im Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0056 im Verhältnis § 38 Abs. 2 zu § 11 BDG 1979) oder ist mittelbar von der hier vertretenen Lösung ausgegangen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0148 ausgesprochen, die Dienstbehörde sei im Kündigungsverfahren berechtigt, im Hinblick auf eine während des provisorischen Dienstverhältnisses von Beamten gesetzte, nicht bloß geringfügige Verfehlung (die als Kündigungsgrund nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 im damaligen Beschwerdefall herangezogen werden durfte) davon auszugehen, es mangle dem Beamten - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Definitivstellung tatsächlich hätte eintreten können - an der persönlichen Eignung (und daher an der Voraussetzung für die Definitivstellung). Ein Widerspruch zur bisherigen Judikatur zum BDG 1979 liegt daher in dieser Frage nicht vor.
Im übrigen ist im Beschwerdefall noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im Kündigungsverfahren nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde erster Instanz ausgesprochenen Kündigung abgesprochen hat, sondern auch den Wirksamkeitzeitpunkt der Kündigung mit neu festgesetzt hat. Damit lag aber nicht bloß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Kündigungsbescheides der belangten Behörde, sondern auch im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Definitivstellungsantrag vor.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neuerlich vorgebrachten Auffassung, das Fehlen der persönlichen und fachlichen Eignung könne nur im Kündigungsverfahren geltend gemacht werden, hindere jedoch nicht das Definitivwerden des Dienstverhältnisses, wurde bereits oben unter Punkt 1 entgegengetreten. Die in der gegen den Kündigungsbescheid gerichteten Beschwerde vorgebrachten zusätzlichen Argumente sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung zu veranlassen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angenommene Gewichtung der in § 11 Abs. 1 BDG 1979 als eine Voraussetzung für die Definitivstellung genannten "Ernennungserfordernisse": Dem Gesetz läßt sich nämlich keinerlei Hinweis für die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung entnehmen, der Mangel der körperlichen Eignung könne nur zum Anlaß einer Kündigung genommen werden, hindere aber nicht den Eintritt der Definitivstellung (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0169, betreffend die Auswirkung einer über einen längeren Zeitraum latenten manisch-depressiven Krankheit auf die Definitivstellung einer Lehrerin).
3. GEMEINSAMES BESCHWERDEVORBRINGEN ZU BEIDEN VERFAHREN
Sowohl im Definitivstellungsverfahren als auch im Kündigungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens bezüglich seiner Arbeitsleistungen zum Ergebnis gelangen dürfen, es läge eine fehlende persönliche und fachliche Eignung bzw. der Kündigungstatbestand eines unbefriedigenden Arbeitserfolges vor. Insbesondere in seiner Beschwerde zum Kündigungsverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner Äußerung vom (zum Vorwurf der Aktenrückstände beim GP M) auseinandergesetzt. Zur Geltendmachung einer Besserung seiner Arbeitsleistung nach der Versetzung zum GP A könne die belangte Behörde nicht bestreiten, daß sein damaliger Vorgesetzter K. in seiner Durchlauferstellungnahme (vom ) einen positiven Leistungsbericht erstattet habe. Die Argumentation der belangten Behörde, er habe die früheren dienstlichen Leistungen (beim GP M) nicht mitberücksichtigt, sei offensichtlich verfehlt, wenn es um die Frage der Besserung der dienstlichen Leistungen ab Versetzung zum GP A gehe. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom (in Kenntnis seiner früheren dienstlichen Leistungen) aufgefordert worden sei, einen Definitivstellungsantrag einzubringen, leitet er ab, daß die Dienstbehörden bis zum November 1985 in seiner Leistung noch kein Hindernis seiner Definitivstellung erblickt hätten. Dazu komme, daß K. in seiner oben zitierten Aussage darauf hingewiesen habe, die Fehlleistungen des Beschwerdeführers seien mit Jänner 1986 begrenzt gewesen (vgl. die beiden Ermahnungen von K. und anschließend der negative Leistungsbericht vom ). Letzterer sei aber kurz nach seiner Erstellung wieder überholt gewesen, da der Beschwerdeführer bereits ab Februar 1986 wieder einwandfreie dienstliche Leistungen erbracht habe. Bei denkrichtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß seine Leistungen bis November 1985 von der Dienstbehörde (erster) Instanz selbst als ausreichend für seine Definitivstellung angesehen worden seien und daß er jedenfalls ab Februar 1986 wieder einwandfreie Leistungen erbracht habe.
Zu diesen Vorwürfen des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck verfolgt, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderung entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht vollbewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/12/0041 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus der durch die Dienstbehörde erster Instanz erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, einen Definitivstellungsantrag einzubringen, nicht der Schluß gezogen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleitungen seien für die Definitivstellung ausreichend gewesen und stellten daher keinen unbefriedigenden Arbeitserfolg (mangelnde persönliche Eignung) dar. Vielmehr handelt es sich dabei - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift überzeugend dargelegt hat - lediglich um eine routinemäßiges Schreiben, um den Beamten vor einer verspäteten Antragstellung nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 zu schützen. Damit waren aber die Dienstbehörden gehalten, Ermittlungen über den Arbeitserfolg des Beschwerdeführers anzustellen.
Bei Beurteilung des Arbeitserfolges kommt es - wie sich aus dem oben dargelegten Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ergibt - nicht auf eine bestimmte Leistung im Entscheidungszeitpunkt an, sondern es sind die vom Beschwerdeführer im gesamten Beurteilungszeitraum (d.h. im provisorischen Dienstverhältnis) insgesamt erbrachten Leistungen heranzuziehen und zu würdigen.
Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim GP M betrifft, liegen für das Jahr 1984 mehrere schriftliche Aufforderungen an bzw. Ermahnungen des Beschwerdeführers - jeweils durch den damaligen Postenkommantanten - vor (28. Jänner, 5. März und ). Zwar trifft es zu, daß der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat, die Behörde möge sich mit seiner Stellungnahme vom auseinandersetzen. Diese Stellungnahme bezog sich auf die schriftliche Aufforderung des Postenkommantanten vom . Der Unterlassung der beantragten Auseinandersetzung durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens kommt jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Abgesehen davon, daß diese Stellungnahme des Beschwerdeführers auf wichtige Vorwürfe des Vorgesetzten nicht eingeht (vgl. Punkt 1 der Aufforderung, soweit er den Vorwurf der Nichterledigung eines bestimmten Aktes betrifft) oder diese nicht bestreitet (vgl. Punkt 4 der Aufforderung betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Bearbeitung der Index-Karteien), ist der entscheidende Vorwurf an den Beschwerdeführer in der Ermahnung vom zu erblicken, in der ihm (unter Hinweis auf verschiedene Fehlleistungen und die Ergebnislosigkeit ausgesprochener Ermahnungen) die Erstellung eines Leistungsfeststellungsberichtes nach § 84 BDG 1979 (in der damals geltenden Fassung) angekündigt wurde, in der die Fehlleistungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers angeführt werden müßten, da es sich "nicht um einzelne unterdurchschnittliche Leistungen" handle. Dieser negativen Stellungnahme, die sich zusammenfassend auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim GP. M bis zum Juli 1984 bezieht, ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde mit konkreten Einwendungen entgegengetreten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem (Zwischen) Leistungsbericht des Postenkommandanten des GP A vom , der sich auf die Zeit ab (Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers zu diesem GP) bezog, und ca. 70 Arbeitstage erfaßte, die vom Beschwerdeführer beigelegte günstige Bedeutung zukommt oder nicht, erstellte doch der Postenkommandant als damaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführer den negativen Leistungsfeststellungsbericht vom , der sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezog und der sich auch unbedenklich auf die vom Postenkommandanten des Gendarmeriepostens M ausgesprochenen Aufforderungen, Ermahnungen und Berichte stützen konnte. Diesem Leistungensfeststellungsbericht ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde mit entscheidenden Argumenten entgegengetreten.
Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß über einen nicht unerheblichen Zeitraum der Beschwerdeführer einen unbefriedigenden Arbeitserfolg erbracht hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer ab Februar 1986 - wie er in seiner Beschwerde behauptet hat - eine einwandfreie dienstliche Leistung erbracht haben sollte, war es deshalb nicht rechtswidrig, von diesem Kündigungsgrund Gebrauch zu machen (bzw. das Vorliegen eines Definitivstellungserfordernisse zum zu verneinen), weil sich der unbefriedigende Arbeitserfolg (die mangelnde persönliche Eignung) - gerechnet ab dem Ausspruch der Kündigung durch die Dienstbehörde erster Instanz - nicht auf weit zurückliegende Zeiten bezog und es sich dabei nicht um eine bloß vorübergehende Erscheinung gehandelt hat. Unerheblich ist dabei, inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführer für den Erfolg ursächlich gewesen ist (vgl. in diesem Sinn z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/12/0041).
Damit konnte die Behörde im Beschwerdefall jedoch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von einem Sachverhalt ausgehen, der sowohl den Eintritt der Definitivstellung hinderte als auch einen Kündigungsgrund begründete.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend den Mangel der körperlichen Eignung, weiter einzugehen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit im vorliegenden Erkenntnis nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1985, hingewiesen.