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VwGH vom 21.05.1990, 87/12/0066

VwGH vom 21.05.1990, 87/12/0066

Betreff

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 56.045/95-17/86, betreffend Studienbeihilfe

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1979/80 sein Studium als ordentlicher Hörer der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" an der Technischen Universität Graz. Am legte er die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung ab; ab dem Sommersemester 1982 (sechstes inskribiertes Semester) befand er sich im ersten Semester des 2. Studienabschnittes dieser Studienrichtung.

Im Wintersemester 1985/86, dem - bezogen auf das bisher betriebene Studium - achten Semester des 2. Studienabschnittes wechselte der Beschwerdeführer sein Studium und begann mit dem Studium der Studienrichtung

"Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" an der Technischen Universität Graz.

Mit Bescheid des Vorsitzenden der (zuständigen) Studienkommission für die Studienrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" vom wurden dem Beschwerdeführer der erste Abschnitt und zwei Semester des 2. Studienabschnittes seines bisherigen Studiums auf die vorgeschriebene Dauer der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" angerechnet sowie die abgelegte erste Diplomprüfung der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" als erste Diplomprüfung der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" anerkannt.

Mit dem bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde am eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein Studium "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen".

Die Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom diesen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG) im wesentlichen mit der Begründung ab, die am aus der Studienrichtung Bauingenieurwesen abgelegte erste Diplomprüfung sei dem Beschwerdeführer für seine nunmehr gewählte Studienrichtung anerkannt worden. Das Wintersemester 1985/86 sei somit sein achtes Semester der Anspruchsdauer im

2. Studienabschnitt. Gemäß § 2 der Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen/Maschinenbau, BGBl. Nr. 183/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1979, umfasse der

2. Studienabschnitt sechs Semester. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, die ein Überschreiten der Studienzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG rechtfertigen würde. Ein Nachweis über die Ablegung der zweiten Diplomprüfung sei nicht erbracht worden.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Universität Graz gab der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung keine Folge. In der Begründung wurde zunächst klargestellt, daß auch nach der Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen der zweite Studienabschnitt sechs Semester umfasse. Der Beschwerdeführer habe in seinem Erststudium bis zum Ablauf der Anspruchsdauer im

2. Studienabschnitt (SS 1985) Studienbeihilfe bezogen. Er habe nach Ablauf dieser Anspruchsdauer die Studienrichtung gewechselt und studiere seit dem Wintersemester 1985/86 Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen, wobei ihm von seinen Vorstudien die (am ) abgelegte erste Diplomprüfung sowie drei Semester in den 2. Studienabschnitt "eingerechnet" worden seien. Nach dem Studienförderungsgesetz sei nicht von "einrechenbaren" Semestern, sondern von einer "Anspruchsdauer" auszugehen. Der Beginn dieser Anspruchsdauer sei an den Zeitpunkt der Ablegung der ersten Diplomprüfung gebunden; deshalb liege im Beschwerdefall auch eine unbegründete Überschreitung der Anspruchsdauer im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG vor.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe im WS 1985/86 sein nunmehriges Studium "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" (im folgenden Zweitstudium genannt) begonnen. Durch die Anrechnung der im Vorstudium abgelegten ersten Diplomprüfung mit Bescheid des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission vom habe er in seinem jetzigen Zweitstudium im Wintersemester 1985/86 die erste Diplomprüfung abgelegt. Für den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung seien sechs Semester vorgesehen. Zwei Semester habe er bereits in der neuen Studienrichtung studiert; selbst wenn man zwei weitere angerechnete Semester für die Anspruchsdauer des Stipendiums dazurechnen wollte, würde er sich erst mit

Wintersemester 1986/87 im fünften Semester der neuen Studienrichtung befinden. Er habe daher weder im Studienjahr 1985/86 noch im Studienjahr 1986/87 die vorgeschriebene Studienzeit überschritten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG, BGBl. Nr. 436 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 543/1984 und Nr. 361/1985, der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der Unterinstanz. Sie begründete dies im wesentlichen nach Darstellung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes damit, daß im Beschwerdefall das Sommersemester 1982 das erste Semester des 2. Studienabschnittes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher mit Ablauf des Sommersemesters 1985 am die zur Absolvierung der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" vorgesehene Studienzeit (sechs Semester) um mehr als ein Semester überschritten. Da der Beschwerdeführer keinerlei Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung der zur Absolvierung der zweiten Diplomprüfung vorgesehenen Studienzeit angeführt habe, sei mit Ende des Sommersemesters 1985 auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Absolvierung der zweiten Diplomprüfung (für dieses Studium) bereits vor dem Zeitpunkt überschritten gewesen, zu dem der Beschwerdeführer sein Studium gewechselt habe. Unabhängig von der Durchführung des Studienwechsels komme die Gewährung einer Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG erst wieder in Betracht, wenn er die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" abgelegt habe. Der vom Beschwerdeführer nach Überschreitung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe vorgenommene Studienwechsel entbinde ihn nicht von seiner in § 2 Abs. 3 lit. b StudFG festgelegten Pflicht, die zur Absolvierung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes um nicht mehr als ein Semester zu überschreiten. Da die Unterinstanz im Ergebnis richtig davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe bereits vor seinem Studienwechsel die zur Absolvierung der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Bauingenieurwesen vorgesehene Studienzeit ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes um mehr als ein Semester überschritten, sei der Berufung gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG keine Folge zu geben gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragt hatte, die mit dem ihm am zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, VH 86/13/0010-4, nicht bewilligt worden war, erhob er gegen den oben zitierten Bescheid der belangten Behörde fristgerecht (§ 26 Abs. 3 VwGG) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 lit. a StudFG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 361/1985) haben unter anderem österreichische Staatsbürger, die als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten studieren, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 2 Abs. 3 lit. a und b StudFG (in der zitierten Fassung) lauten:

"(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:

a) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;

b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;"

Nach § 24 Abs. 2 lit. a StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten hat.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, die von der belangten Behörde bei der Beurteilung seines Antrags auf Studienbeihilfe vorgenommene Verknüpfung seines Erststudiums "Bauingenieurwesen" mit seinem nunmehr betriebenen Studium "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" finde im Studienförderungsgesetz keine Stütze. Sein Antrag auf Studienbeihilfe habe sich auf sein neues Zweitstudium bezogen, das er im Wintersemester 1985/86 begonnen habe. Die belangte Behörde hätte allein unter Zugrundelegung dieses von ihm nunmehr betriebenen Studiums zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorgelegen seien, was der Beschwerdeführer bejahe. Da er - wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei - die Studienrichtung "Bauingenieurwesen" nicht mehr studiere, sei die Erfüllung der von der belangten Behörde gesetzten Bedingung (Gewährung einer Studienbeihilfe erst nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung "Bauingenieurwesen") denkunmöglich. Sie stelle eine unzulässige Sanktionierung seines Studienwechsels zu seinem Nachteil dar, der mit § 2 Abs. 3 lit. a StudFG (kein Einfluß des einmaligen Studienwechsels auf den Anspruch auf Studienbeihilfe) in Widerspruch stehe.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß unabhängig von der (nach dem Studienwechsel) gewählten Studienrichtung die in § 2 StudFG genannten Voraussetzungen vorliegen müßten. Die in § 2 Abs. 3 lit. a und b leg. cit. angeführten Voraussetzungen stünden miteinander nicht in Widerspruch. Beide Bestimmungen zielten darauf ab, daß die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betrieben und in angemessener Zeit absolvierten. Ein nicht zielorientiertes Verhalten durch mehrfachen Studienwechsel werde durch § 2 Abs. 3 lit. a, eine ungerechtfertigte Verzögerung des Studiums durch § 2 Abs. 3 lit. b StudFG ausgeschlossen. Die Wendung "die zur Ablegung EINER Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit" in § 2 Abs. 3 lit. b StudFG bedeute soviel wie "irgendeiner" Diplomprüfung, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 1 lit. c StudFG zeige, der auf die Ablegung der JEWEILIGEN Diplomprüfung oder des JEWEILIGEN Rigorosums und damit auf die vom Studierenden gewählte Studienrichtung, für die er Studienbeihilfe beziehe oder beantragt habe, abstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar die Auffassung der belangten Behörde, daß § 2 Abs. 3 lit. a und b StudFG den von ihr genannten Zielen dienen. Zwischen beiden Bestimmungen besteht jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0033, ausgesprochen hat - folgender Zusammenhang:

Die Zeit des Erststudiums, das der Studierende vor dem vor Beginn des vierten Semesters erfolgten (nach § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz erster Tatbestand nicht zu berücksichtigenden) Studienwechsel betrieben hat, ist für die Berechnung der Studienzeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b nicht zu berücksichtigen. Bei einem (nach § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz zweiter Tatbestand nicht zu berücksichtigenden) Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten (des Erststudiums) in die neue Studienrichtung eingerechnet wurden, gilt dies nicht, weil der Studienwechsel diesfalls für die Dauer des geförderten Studiums bedeutungslos ist. Ein für die Berechnung der Studiendauer zu berücksichtigender Wechsel liegt nur dann vor, wenn die Ergebnisse des bisherigen Studiums für das neue Studium nicht unmittelbar verwertbar sind, wenn also aus der Tatsache des Studienwechsels eine durch Vorschriften begründete wesentliche Verlängerung des Studiums folgt.

Dies gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den einmaligen Studienwechsel, der im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG zwar (mangels Vorliegens eines der beiden im zweiten Satz geregelten Ausnahmetatbestände) zu berücksichtigen (d.h. zu zählen) ist, der aber - nach der eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 lit. a erster Satz StudFG - unabhängig davon, wann er erfolgt, für den Anspruch auf Studienbeihilfe unschädlich ist (so schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2112/77).

Wenn der Gesetzgeber demnach die Zielstrebigkeit des Studierenden beim Studium auch beim (wann immer erfolgten) einmaligen (nach dem StudFG auch als solchen gewerteten) Studienwechsel als gegeben annimmt, ist dies auch bei der Ermittlung der Studienzeit nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG zu berücksichtigen, wenn hiedurch eine durch Vorschriften begründete wesentliche Verlängerung des Studiums erfolgt.

Dies ist aber im Beschwerdefall im Hinblick auf den über Ansuchen des Beschwerdeführers nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG gestützten Anerkennungsbescheid des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen/Bauwesen" der Universität Graz vom der Fall: Nach diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die (am bezüglich der Studienrichtung Bauingenieurwesen) abgelegte erste Diplomprüfung sowie zwei Semester für den zweiten Studienabschnitt für das nunmehr vom Beschwerdeführer betriebene Zweitstudium angerechnet. Da der Beschwerdeführer diese neue Studienrichtung im Wintersemester 1985/86 zu studieren begonnen hatte, befand er sich auf Grund des Anrechnungsbescheides im Zeitpunkt seines Ansuchens auf Gewährung der Studienbeihilfe vom im dritten Semester des 2. Studienabschnittes dieser Studienrichtung.

Die Beschwerde erweist sich daher schon deshalb als berechtigt, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe für sein Zweitstudium mit der Begründung versagt hat, es sei gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG die zur Ablegung der zweiten Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit seines Erststudiums ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten.

Obwohl bei dieser Sach- und Rechtslage auf die weitere vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, erst mit Ablauf des achten Semesters sei die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG in bezug auf sein Erststudium erfüllt gewesen, weil erst dann die vorgesehene Studienzeit um mehr als ein Semester überschritten gewesen wäre, für die Entscheidung im Beschwerdefall keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr hat, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß das Gesetz jeden Hinweis darauf vermissen läßt, daß die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester selbst ein weiteres (d.h. zusätzliches, über das sogenannte "Toleranzsemester" hinausgehendes) Semester betragen müsse. Die vom Wortlaut des § 24 Abs. 2 lit. a StudFG jedenfalls mögliche Auslegung, daß mit dem "Ende des Semesters" jenes gemeint ist, das der Überschreitung der Anspruchsdauer am nächsten liegt, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 lit. b (mit dem oben dargestellten Inhalt) bestätigt. Auf diesen systematischen Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 lit. a und § 2 Abs. 3 lit. b StudFG weisen auch die Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 361/1985, 635 der Beilagen StenProtNR XVI. GP, Seite 13, linke Spalte zu Art. I Z. 13, hin.

Aus dem oben genannten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Hinsichtlich der angeführten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.