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VwGH vom 24.04.2003, 2000/09/0167

VwGH vom 24.04.2003, 2000/09/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Ing. K in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom (schriftliche Ausfertigung ), Zlen. UVS- 07/A/37/464/1999/7 und UVS-07/V/37/404/99, betreffend Zurückweisung der Berufung und Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls über die mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde) am öffentlich mündlich verkündeten und am (von der Vorsitzenden der Kammer Dr. R) schriftlich ausgefertigten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom betreffend die Bestrafung wegen fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als Kammerentscheidung) und der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dem durch das Straferkenntnis vom abgeschlossenen (in Spruchpunkt 1) genannten Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides als Entscheidung des einzelnen Mitglieds Dr. P).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt "in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf personeller Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem UVS gemäß den §§ 67f Abs. 1 AVG in Verbindung mit 24 VStG, auf amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes über die fristgerechte Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom , GZ. MBA15-S 7285/94, auf Abstandnahme von der Fällung einer Berufungsentscheidung nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG und auf Stattgebung meines Wiedereinsetzungsantrages mangels Verschuldens bzw. bei einem bloß minderen Grad des Versehens verletzt". Er beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt eine "Verletzung der personellen Unmittelbarkeit" gemäß § 67f Abs. 1 AVG. Die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides sei nämlich deshalb in anderer Zusammensetzung (als bei der mündlichen Berufungsverhandlung am ) getroffen worden, weil Dr. P nicht mehr als Mitglied des UVS bestellt und die Behandlung der Rechtssache seiner Vertreterin übertragen worden sei.

Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 67f Abs. 1 AVG kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben, wenn eine Verhandlung stattgefunden hat. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

Der Beschwerdeführer lässt bei seinem auf § 67f Abs. 1 AVG gestützten Vorbringen unberücksichtigt, dass bereits am (laut dem Inhalt des Protokolls über die Berufungsverhandlung) der Berufungsbescheid "mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung" von der belangten Behörde in der Zusammensetzung Dr. R (Vorsitzende) - Dr. P (Berichter) - Mag. F (Beisitzer) verkündet wurde. Damit ist dem Erfordernis des § 67f Abs. 1 AVG Rechnung getragen worden; die Entscheidung wurde von dem Mitglied (bzw. der Kammer) des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen, das (bzw. die) an der Verhandlung teilgenommen hat. Mit der mündlichen Verkündung ist der in Frage stehende letztinstanzliche Bescheid rechtlich existent geworden; der Beschwerdeführer hätte etwa zulässigerweise bereits vor Zustellung der Bescheidausfertigung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erheben können. Daran würde selbst das Fehlen einer Begründung bei der öffentlichen mündlichen Verkündung nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0222, und die darin angegebene Judikatur).

Im Beschwerdefall wurde - anders als in dem dem genannten Erkenntnis Zl. 2002/02/0222 zugrunde liegenden Fall - die schriftliche Ausfertigung nicht von einem anderen Mitglied der belangten Behörde sondern ohnedies von der Vorsitzenden der Kammer, die an der gesamten über die verbundenen Verfahren durchgeführten Berufungsverhandlung teilgenommen und diese Verhandlung geleitet hat, verfasst. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, es fehle der mit der Verfassung der schriftlichen Ausfertigung betrauten Vertreterin ein unmittelbarer Eindruck von den Beweisergebnissen, trifft vorliegend jedenfalls nicht zu. Des weiteren ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die personelle Zusammensetzung der Kammer (bzw. des entscheidenden Einzelmitglieds) habe sich "zwischen Verhandlung und Entscheidung geändert", unrichtig, weil die Entscheidung am in der personellen Zusammensetzung jener Mitglieder ergangen ist, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Verhandlung im Sinne des § 67f Abs. 1 AVG sind somit nicht vorgelegen. Ein Begründungsmangel der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wird in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und auch nicht dargetan (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2002/02/0222).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm keine Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Berufung auferlegt. Es stehe fest, dass er am eine schriftliche Berufung "verfasst habe". Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob seine Berufung einem anderen Verwaltungsakt zugeordnet worden sei.

Dem Beschwerdeführer ist nur darin zuzustimmen, dass ihn keine förmliche Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Berufungserhebung auferlegt ist; er lässt allerdings unberücksichtigt, dass er seine diesbezüglichen Behauptungen im Umfang seiner Mitwirkungspflicht entsprechend zu belegen hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0122).

Die belangte Behörde hat auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (unbekämpft) festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbringen können, dass er die Berufung tatsächlich - wie er behauptet - per Fax an die erstinstanzliche Behörde übermittelt habe. Auch in der Beschwerde wird kein stichhaltiges Argument dafür dargetan, dass die "verfasste" Berufung jemals bei der Behörde eingelangt ist. Damit stellt sich die Frage gar nicht, was mit einer bei der Behörde eingelangten Berufung tatsächlich geschehen sein könnte.

Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, die belangte Behörde habe bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Frist des § 51 Abs. 7 VStG verletzt, ist ihm zu erwidern, dass das Wiedereinsetzungsverfahren untrennbar mit dem Verfahren verbunden ist, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist daher Teil des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. etwa das genannte Erkenntnis Zl. 91/10/0122, und die darin angegebene Judikatur).

Davon ausgehend erweisen sich aber die auf § 51 Abs. 7 VStG aufbauenden Ausführungen der Beschwerde als verfehlt, weil in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG - in dem neben dem Beschuldigten auch einer anderen Verfahrenspartei das Recht der Berufung zusteht - die Frist des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG keine Anwendung findet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, 2. Auflage 2000, Seite 1009 E 275 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei ihm nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumung vorzuwerfen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht darzutun, weil seinem Wiederseinsetzungsantrag nicht zu entnehmen ist, wodurch die Säumnis verursacht sein soll. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer es nämlich unterlassen, einen konkreten Sachverhalt darzulegen, wird zu der von den Behörden zugrundegelegten Säumnis doch nur ausgeführt, das Nichtvorhandensein der Berufung "kann nur darauf zurückzuführen sein, dass es entweder bei der Faxübermittlung zu einem Fehler gekommen ist, oder aber dass ich lediglich fest davon überzeugt bin, meine Berufung ordnungsgemäß abgesendet zu haben und dabei einem Erinnerungsfehler unterliege".

Der Beschwerdeführer zieht somit zwei Möglichkeiten für die eingetretene Säumnis in Betracht. Da demnach hinreichend konkrete Ausführungen zum Sachverhalt des Wiedereinsetzungsgrundes fehlen bzw. ein tatsächlicher Sachverhaltsverlauf nicht behauptet wird, ist die Beurteilung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht möglich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0137, und die darin angeführte Judikatur). Es braucht daher keine rechtstheoretische Beurteilung darüber, ob die vom Beschwerdeführer alternativ angebotenen Möglichkeiten für die eingetretene Säumnis im Falle ihres tatsächlichen Eintrittes auch einen Wiedereinsetzungsgrund dargestellt hätten, vorgenommen zu werden.

Da es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0094, und die darin angegebene Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am