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VwGH vom 08.03.1994, 92/08/0209

VwGH vom 08.03.1994, 92/08/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-69-18/1986, betreffend Sozialversicherungsbeitrag und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0168, hingewiesen. Damit wurde der Bescheid der belangten Behörde von wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, daß noch klärungsbedürftig sei, ob die von der belangten Behörde als Anlernlinge bezeichneten Dienstnehmer des damaligen Mitbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführers für eine qualifizierte Verwendung ausgebildet werden sollten bzw. welches Ausbildungsziel sie hätten. Die belangte Behörde habe die betreffenden Dienstnehmer des damaligen Mitbeteiligten als Anlernlinge bezeichnet, ohne daß sie geprüft und in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt habe, ob und bejahendenfalls welche Verträge dem Inhalt nach vorliegen. Erst aufgrund eines solchen Ermittlungsergebnisses könnte die in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides wiedergegebene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, nämlich daß das vertragliche Ausbildungsziel dieser Anlernlinge das Berufsbild des Vermessungshilfstechnikers sei, einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Sollte dieses Sachverhaltselement zutreffen, wäre die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aus diesem Grunde berechtigt. Sollte die Tätigkeit der betroffenen Dienstnehmer nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 3 ASVG vorbereiten, dann wäre hinsichtlich jedes einzelnen dieser Dienstnehmer für sich zu prüfen, ob seine Tätigkeit den §§ 1 und 2 des Angestelltengesetzes unterliege oder den dort angeführten Tätigkeiten gleichzuhalten sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und der Aussagen der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Dienstnehmer ausgeführt, daß die betroffenen Dienstnehmer nach der Absolvierung der Pflichtschule beim Beschwerdeführer vorstellig geworden seien und sich bei ihm um eine berufliche Ausbildung bemüht hätten. Mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen die Ausbildung zum Vermessungstechniker bzw. Geometer vereinbart worden. Im Hinblick auf dieses vertraglich festgelegte Ausbildungsziel hätten diese Mitarbeiter dementsprechend weniger als ein Hilfsarbeiter verdient und in der Folge auch in regelmäßigen Abständen beim Wirtschaftsförderungsinstitut spezielle Ausbildungskurse besucht. Die Beschäftigten seien überzeugt gewesen, eine Ausbildung als Vermessungstechniker zu absolvieren. Auch wenn es eine gesetzliche Regelung über die Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht gebe, so könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß diese Bediensteten in einem gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 ASVG normierten Ausbildungsverhältnis gestanden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht zum Personenkreis des § 14 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 ASVG gehören. Er habe eine spätere Verwendung dieser Arbeitnehmer als Vermessungshilfstechniker bzw. als technische Angestellte schon mangels eines entsprechenden betrieblichen Bedarfes zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Auch sei nie eine bloße Ausbildung zum Vermessungstechniker bzw. Geometer und damit einhergehend ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis vereinbart worden.

Der Beschwerdeführer wendet sich somit gegen die wesentliche Sachverhaltsannahme, wonach mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und den betreffenden Beschäftigten die Ausbildung zum Vermessungstechniker bzw. Geometer vereinbart worden sei. Gründe, die für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sprechen, wurden nicht vorgebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 45 Abs. 2, Seite 327 ff zitierten hg. Erkenntnisse) schließt die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen.

Davon ausgehend können die Behauptungen in der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg verhelfen.

Die belangte Behörde hat über die Einvernahme der betreffenden Beschäftigten eine Niederschrift verfaßt und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer selbst nachweislich zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeladen. Der Beschwerdeführer kam weder der Ladung zur Einvernahme nach noch gab er eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Niederschriften ab. Die belangte Behörde hat daher die Aussagen der betreffenden Dienstnehmer ihrem Bescheid als Sachverhalt zugrundegelegt. Die Angaben dieser Dienstnehmer sind in den wesentlichen Punkten klar, folgerichtig und überzeugend und stehen miteinander im Einklang. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Aussagen ihre Sachverhaltsfeststellungen traf, kann dies nicht als unschlüssig im Sinne der obigen Ausführungen angesehen werden. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die betreffenden Dienstnehmer seien in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 ASVG zum Beschwerdeführer gestanden, nicht rechtswidrig. Entsprechend dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0168, ist nicht mehr zu prüfen, ob die einzelnen Dienstnehmer eine Tätigkeit, die den §§ 1 und 2 des Angestelltengesetzes unterliegt oder den dort angeführten Tätigkeiten gleichzuhalten ist, ausgeübt haben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.