VwGH vom 19.12.1996, 95/06/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. R in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - K - 5.831/1990-2, betreffend Kanalanschlußpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in Graz, die an den W-Weg grenzt und auf der sich ein Haus befindet.
Mit undatierter Erledigung ("Graz - Datum des Zustellscheines" - die Zustellung erfolgte am ) wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, daß nach Herstellung des öffentlichen Kanales "in der für die obige Liegenschaft in Betracht kommenden Straße" (offenbar: im W-Weg) die Liegenschaftseigentümer verpflichtet seien, "die Bauwerke obiger Liegenschaft mit Hauskanalanlagen zu versehen und diese bis an den öffentlichen Kanal anzuschließen, wobei die Herstellung des Hauskanales im Bereiche der Straße wegen Instandsetzung derselben bis zu erfolgen" habe. Um die hiezu nötige Baubewilligung sei vor Baubeginn mit Kanalplänen anzusuchen (weiterer Hinweis auf § 4 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79). Der Beschwerdeführer sprach sich in einer Stellungnahme vom gegen dieses Ansinnen aus: Im Hinblick "auf die zwischenzeitig mit erheblichem Kostenaufwand fertiggestellte Entsorgung mittels Sammelgrube (17 m3)", sowie die zwischenzeitige Fertigstellung der Bauarbeiten, insbesondere Herstellung eines Betonsteinpflasterbelages, "sowie auch die beträchtliche, unvorhersehbare und überraschende Erhöhung der Kanalgebühren" bestehe nunmehr kein Interesse mehr an einem Anschluß an das öffentliche Kanalnetz. Demgemäß erhebe er Einwendungen: Die Höhenlage und die Beschaffenheit des Kanalstranges sowie die sonstigen technischen Gegebenheiten ließen einen Anschluß nicht zu. Das Fußbodenniveau der Parterreräumlichkeiten seines Hauses befinde sich 1,40 m unter der Rückstauebene des Kanales. Das Waschbecken im Kellergeschoß liege sogar rund 2 m unter dieser Ebene und bereits nahezu im selben Niveau wie die Kanalsohle. Bei einer Verstopfung des öffentlichen Kanals müßte daher mit Austritt beträchtlicher Schmutzwassermengen im Kanal und im Erdgeschoß des Hauses gerechnet werden, was einen Anschluß an das öffentliche System verbiete. Der Kanal in der Wi-Straße befinde sich hingegen mehr als 100 m, nämlich rund 160 m, vom Bauwerk entfernt, sodaß diesbezüglich keine Anschlußverpflichtung bestünde. Darüber hinaus müßte auch ein Privatgrundstück in einer Länge von mehr als 100 m durchquert werden. Dazu komme, daß die Sammelgrube östlich seines Gebäudes gelegen sei, um das natürliche Gefälle des Grundstückes benützen zu können. Sämtliche Leitungen der Hauskanalanlage seien demnach ostwärts orientiert, desgleichen beide Schächte der bestehenden Hauskanalanlage. Bei einem Anschluß an den öffentlichen Kanal wäre nicht nur ein Gegengefälle, sondern auch eine Umkehr der Fließrichtung der Abwässer in einem spitzen Winkel von ca. 60 Grad gegeben. Schließlich endeten auch die beiden Schachtdeckel unterhalb der Rückstauebene. Es bestünde auch keine Möglichkeit, die Abwässer aus dem im ersten Stock gelegenen Badezimmer, der Dusche und aus dem WC umzuleiten. Eine Verlegung der bestehenden Schächte sei, abgesehen von dem damit verbundenen, unzumutbaren Kostenaufwand, "wegen der bereits betonierten ÖLDICHTEN überdachten PKW-Abstellfläche unmöglich". Es werde daher beantragt, "vom in Aussicht genommenen bescheidmäßigen Auftrag endgültig Abstand zu nehmen".
Mit weiterer Erledigung vom wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, daß das Kanalgesetz 1988 mit in Kraft getreten sei. Dieses sehe eine Rücksichtnahme auf die Höhenlage des öffentlichen Kanales nicht mehr vor. Jedes Objekt einer Liegenschaft im Verpflichtungsbereich könne daher mittels einer Abwasserhebeanlage an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Es seien jedoch entsprechende Rückstausicherungen einzubauen. Der in Betracht kommende öffentliche Kanal befinde sich nicht in der Wi-Straße, sondern im W-Weg.
Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer mit, während des Baues seines Einfamilienhauses habe er wiederholt von der Behörde die Auskunft erhalten, daß ein öffentlicher Kanal am W-Weg nicht errichtet werde. Darüber hinaus habe er sich sogar an einer Initiative beteiligt, um einen Kanal mit privater Sonderleistung zustande zu bringen. Auch dies sei letztlich abgelehnt worden. Erst als ihm die definitive Auskunft erteilt worden sei, daß der öffentliche Kanal auf Grund der budgetären Situation frühestens in zehn Jahren errichtet werde, habe er sich entschlossen, eine Sammelgrube zur Abwasserbeseitigung zu installieren. Daraufhin seien die Flußrichtungen sämtlicher Kanalanschlüsse von Westen nach Osten orientiert worden, weil sich die Sammelgrube im Osten des Hauses befinde. Nunmehr stelle sich heraus, daß die erteilte Auskunft objektiv falsch gewesen sei. Die Folge dieser falschen Auskunft wäre nun, gehe man davon aus, daß ihn die angekündigte Kanalanschlußpflicht treffe, daß der gesamte Aufwand für die Sammelgrube verloren sei, "das Abwasser auf meinem Grundstück einen Umweg von schätzungsweise 75 m nimmt und der Kanal spiralenförmig um das Haus gelegt werden muß", der Rasen zerstört werde, die neu errichtete Zaunmauer beeinträchtigt werden könne, erhebliche Mehrkosten durch diese technisch zweckwidrigen Maßnahmen anfielen, und die Flußrichtung nunmehr zunächst von West nach Ost verlaufe, sodann, der Spiralenform folgend, nahezu einen Vollkreis beschreibe und schließlich im Bereich der Toranlage neuerlich umgekehrt werden müsse, damit sie schließlich "in gewünschtem 45 Grad auf den Hauptkanal trifft". Bei dieser Sachlage mache er hiemit sämtliche ihm daraus entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen dem Grunde nach als Amtshaftungsanspruch geltend. Überdies wäre dieser Kanalanlage "ein wertvoller alter Baum ... im Weg"; er unterliege dem Baumschutzgesetz (wurde näher ausgeführt). Nunmehr sei ihm auch der Bescheid vom zugestellt worden, gegen welchen er gesondert Berufung erheben werde.
Am erfolgte die zuvor angekündigte, (formularmäßige) Vorschreibung der Anschlußverpflichtung.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes die Bewilligung zu erteilen, seine Schmutzwasserentsorgungsanlage (Sammelgrube), die bereits baubehördlich rechtskräftig bewilligt worden sei, für die Dauer von vorerst 40 Jahren, das sei die geschätzte Bestanddauer bzw. Benützbarkeitsdauer der neuen Anlage, "zu erteilen" (der Satz ist verstümmelt; gemeint:
ihm für diese Dauer eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen). Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung berufe er sich auf näher bezeichnete Bauakten.
Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom , in der er seinen bisherigen Standpunkt näher ausführte.
Mit Berufungsbescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid: Die Ausfertigungen des erstinstanzlichen Bescheides seien nach dem Erscheinungsbild (Fertigungsklausel) dem Stadtsenat zuzurechnen; das im Akt einliegende Original weise allerdings die Fertigungsklausel "Für den Abteilungsvorstand" auf. Ein entsprechender Beschluß des Stadtsenates liege nicht vor, sodaß der bekämpfte Bescheid vom so zu betrachten sei, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
Mit Erledigung vom erging an den Beschwerdeführer erneut eine Mitteilung ähnlich jener vom Mai 1989 mit der Maßgabe, daß die Hauskanalanlage bis an den öffentlichen Kanal anzuschließen, und daß bis längstens um die diesbezügliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen sei. Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, seine bisherigen Einwendungen aufrechtzuerhalten.
Nach verschiedenen behördeninternen Vorgängen wurde der Beschwerdeführer schließlich mit Erledigung vom , unter Hinweis darauf, daß ihm als Ausnahmewerber der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 obliege, aufgefordert, im Sinne des § 4 Abs. 5 leg. cit. "einen gutachtlichen Nachweis bis zum von einem befugten Sachverständigen vorzulegen, ob die baubehördlich genehmigte Senkgrube "eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene" entsprechende Schmutzwasserentsorgung im gegenständlich bebauten Bereich darstellt."
Nach Fristverlängerung äußerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom dahin, daß die von der Behörde gestellte Frage, ob eine baubehördlich genehmigte Senkgrube "eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene" entsprechende Schmutzwasserentsorgung im gegenständlich bebauten Bereich darstelle, genau die Rechtsfrage sei, die die Behörde zu lösen habe. Nach den Bestimmungen des AVG sei die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den gesamten Entscheidungsinhalt unzulässig, würde doch diese Vorgangsweise bedeuten, daß die Behörde ihre Entscheidungskompetenz einem Sachverständigen übertrage. Festzuhalten sei, daß die Senkgrube rechtskräftig bewilligt sei, daß ein wasserrechtlicher Konsens für eine Sickergrube geringen Ausmaßes bestehe, und daß im baubehördlichen Verfahren um die Benützungsbewilligung (Anmerkung: des Hauses) eine Bescheinigung vorgelegt worden sei, daß die Senkgrube 17 m3 umfasse und dicht sei. Die Größe der Senkgrube sei, was ebenfalls bereits aktenkundig sei, ausreichend für die Größe des Hauses. Die Ausfuhr erfolge regelmäßig, das Grubenbuch könne erforderlichenfalls vorgelegt werden, wobei die Fäkalien in derselben Anlage entsorgt würden, in der dies auch erfolgen würde, wenn ein Kanalanschluß vorhanden wäre. Da die Grube dicht und ausreichend bemessen sei und regelmäßig von einem befugten Unternehmen entsorgt werde, sei die Schmutzwasserentsorgung in rechtlicher Hinsicht ausreichend.
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Anschlußverpflichtung nicht gegeben: Die Anschlußpflicht bestehe nämlich nur für Bauwerke, die von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m entfernt seien. Der Kanal im W-Weg komme nicht "in Betracht" (im Original unter Anführungszeichen), weil die Abwässer nicht bergauf flössen. In Betracht komme nur der Kanal in der Wi-Straße, der aber mehr als 100 m entfernt sei. Die Errichtung einer Hebeanlage sei im Kanalgesetz nicht vorgesehen und könne auch nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden. Wie amtsbekannt, liege die Sohle seiner Senkgrube 6,5 m unter dem Niveau des Erdgeschoßfußbodens, dieser wieder 1,4 m unter dem Straßenniveau, sodaß die Herstellung eines Kanalanschlusses zum W-Weg technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar sei. Eine theoretisch vorstellbare Konstruktion aus Leitungen, die sein Haus "schneckenförmig umschließen, die etwa acht Kontrollschächte und zwei Hebeanlagen erfordern würde, könnte ohne Bedenken für die Standfestigkeit des Hauses auf Grund der tiefen Pölzungen und der geringen Abstände zum Nachbargrund nicht wirklich errichtet werden, außerdem belaufen sich die Kosten auf voraussichtlich S 150.000,-- bis S 200.000,--. Eine genauere Schätzung ist ohne Detailprojekt nicht möglich. Es ist mir nicht zumutbar, ein Projekt auszuarbeiten, das keinesfalls realisiert werden darf". Überdies seien die Bestimmungen des Kanalgesetzes gleichheitswidrig, willkürlich, griffen in das Eigentumsrecht ungerechtfertigt ein und seien somit verfassungswidrig, weil keine Ausnahmebestimmung für technische Sonderfälle, in denen die Anschlußherstellung faktisch unmöglich sei, getroffen worden sei.
Hierauf erließ der Stadtsenat als Behörde erster Instanz den Bescheid vom . Zu Beginn dieses Bescheides findet sich ein mit "Sachverhalt" überschriebener Abschnitt, in dem es heißt, die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes der Liegenschaft des Beschwerdeführers von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang betrage nicht mehr als 100 m. Die Verpflichtung erstrecke sich auch auf Hoch- und sonstige Nebengebäude desselben Grundstückeigentümers. Der für den Kanalanschluß in Betracht kommende öffentliche Kanal sei im W-Weg errichtet worden. Die für den Kanalanschluß maßgebliche Rückstauebene befinde sich 10 cm über dem Geländeniveau der Anschlußstelle des Hauskanales in den öffentlichen Kanal (Hinweis auf die Ö-Norm B 2501).
Hierauf folgt der "Spruch I": Damit wird der Beschwerdeführer gemäß den §§ 4 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Kanalgesetzes 1988 in der geltenden Fassung als Eigentümer jener Liegenschaft bzw. der darauf befindlichen Bauwerke verpflichtet, "diese/s mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage an welcher Stelle auch immer anzuschließen". In den öffentlichen Kanal dürften keine Drainagewässer eingeleitet werden. Betriebliche Abwässer dürften nur mit Zustimmung der Stadt Graz als Eigentümerin bzw. des Kanalbauamtes als Betreiber der Kanalanlagen in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden. Um die diesbezügliche baubehördliche Bewilligung sei bis längstens drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides anzusuchen. Die Hauskanalanlage sei innerhalb von zwölf Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Begründet wird dieser Spruchteil I damit, daß der Bescheid sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Feststellungen gründe, daß sich der für den Kanalanschluß in Betracht kommende Kanal im W-Weg befinde und die kürzeste Entfernung des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Bauwerkes auf dieser Liegenschaft im öffentlichen Kanal weniger als 100 m beantrage.
Mit dem "Spruch II" wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß der Nachweis "des Vorliegens der Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung" nach § 4 Abs. 5 vorletzter Satz leg. cit. dem Ausnahmewerber obliege. "Diese als Spezialnorm zu den Verfahrensgesetzen verfahrensrechtliche Bestimmung" bringe eine Umkehr der Beweislast und eine Abkehr vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung nach § 39 Abs. 2 AVG. Sinn dieser Norm sei es, die Sachverständigenfrage, nämlich ob die Abwasserbeseitigungsanlage den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entspreche, nicht zu Lasten der Behörde lösen zu lassen, sondern dem Ausnahmewerber die Kosten für einen derartigen Beweis aufzuerlegen. Dieser Beweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weil er "keine Sachverständigenbeurteilung" vorgelegt, sondern versucht habe, mit rechtlichen und wirtschaftlichen Argumenten den Ausnahmeantrag zu begründen. "Die antragsgemäß gewährte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises wurde nicht genutzt, weil die Frage, ob die Herstellung eines Kanalanschlusses technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar ist, nicht das Beweisthema darstellt: Kann man mittels einer Senkgrube die Standards der Technik, des Umweltschutzes und der Hygiene lösen". Zur "Argumentation der technischen Unmöglichkeit" sei darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber im Kanalgesetz 1988 die zuvor in § 5 Abs. 1 (zu ergänzen: des entsprechenden früheren Gesetzes, nämlich des Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 165/1968) enthaltene Forderung, "... und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen", aufgegeben und damit den verbindlichen Weg für mechanische Hebeanlagen und ähnliche technische Einrichtungen freigegeben habe. Vorliegendenfalls stünden dem Beschwerdeführer mehrere Kanäle, wie ihm dies bei seiner Vorsprache dargelegt worden seien, "zum Anschluß offen", sodaß er auch den Anschluß mit natürlichem Gefälle bewerkstelligen könne. Auf wirtschaftliche Erwägungen dürfe die Behörde nach den Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988, dessen Regelungszweck im § 1 erhellt werde, nicht eingehen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem auch ausführte, daß im Kanalgesetz 1988 die von der Behörde bezogene Ö-Norm B 2501 nicht für verbindlich erklärt werde. Gehe man davon aus, daß diese Norm anzuwenden sei, so sehe deren Punkt 7. vor, daß Abwässer auch in Senkgruben eingeleitet werden könnten, wenn die ordnungsgemäße Abfuhr des Inhaltes gewährleistet sei. Dies treffe zu, womit dargetan sei, daß eine Senkgrube eine ausreichende Abwasserentsorgungsanlage sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, von Amts wegen aber den Spruchteil II. dieses Bescheides dahin abgeändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung an den öffentlichen Kanal für die auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Bauwerke gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer bestreite, daß der öffentliche Kanal im W-Weg für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke der "in Betracht kommende Kanalstrang" sei, an den ein Anschluß erfolgen müsse. Dem sei zu entgegnen, daß durch das Kanalgesetz 1988 im Vergleich zum Kanalgesetz 1955 der Kreis der der Anschlußverpflichtung unterliegenden Liegenschaften wesentlich erweitert worden sei, weil die maßgebliche Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang von 50 m auf 100 m erhöht worden sei und weiters im Kanalgesetz 1988 nicht mehr darauf abgestellt werde, daß die "Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß" zuließen (Hinweis auf § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1955). Durch den Wegfall dieser Wortfolge gebe der Gesetzgeber zu erkennen, daß bei einem Anschluß an den öffentlichen Kanal nicht mehr auf die Höhenlage und die Beschaffenheit des Kanalstranges abzustellen sei, sondern, daß ausschließlich die Entfernung eines Bauwerkes von weniger als 100 m für den Anschluß an den Kanal maßgebend sei. Der öffentliche Kanal im W-Weg sei somit nach Auffassung der Berufungsbehörde auf Grund seiner Entfernung von weniger als 100 m zu den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Bauwerken der in Betracht kommende Kanalstrang im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. Der Beschwerdeführer mache aber weiters geltend, ihm sei bei Erteilung der Baubewilligung (für sein Haus) vorgeschrieben worden, die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu entsorgen, und daß die behördlich genehmigte Senkgrube dem Stand der Technik entspreche und daher eine Abwasserbeseitigungsanlage darstelle, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertige. Außerdem sei aus der Aktenlage ersichtlich, daß der Beschwerdeführer der Ansicht sei, daß die Bestimmung des § 4 des Kanalgesetzes 1988 einen Eigentumseingriff darstelle, und es daher an sich Sache der Behörde sei, im Administrativverfahren den gesamten Sachverhalt von Amts wegen vollständig und richtig, allenfalls auch unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu ermitteln. Dem sei zu entgegnen, daß nach dem vorletzten Satz des § 4 Abs. 5 leg. cit. der Ausnahmewerber den Nachweis des Vorliegens von Ausnahmevoraussetzungen in Umkehr der vom AVG normierten amtswegigen Wahrheitsfindung durch ausdrücklichen Gesetzesauftrag zu erbringen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei "die Regelung der Beweislast" verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand hätten und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich von Umständen aus dem unmittelbaren Bereich der Partei, zu prüfen sei, eine Beweislast des Begünstigten nicht unsachlich sei. Auch komme dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens kein Verfassungsrang zu, sodaß dieser Grundsatz Beweislastregeln in den besonderen Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehe. Im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 5 vorletzter Satz leg. cit. habe die Behörde erster Instanz mit Erledigung vom dem Beschwerdeführer aufgetragen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens unter Beweis zu stellen, daß die baubehördlich genehmigte Senkgrube eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfahrungen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung darstelle. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr habe er nochmals bekräftigt, daß die Frage, ob mit der bestehenden Senkgrube die anfallenden Abwässer schadlos im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 leg. cit. entsorgt werden könnten, von der Behörde zu lösen sei, daß die Errichtung einer Hebeanlage im Kanalgesetz nicht vorgesehen, und deswegen keineswegs zumutbar sei, ein Projekt auszuarbeiten, das für ihn hohe Kosten mit sich bringen würde. Nach Auffassung der belangten Behörde könne jedoch der Hinweis auf behauptete besondere Kosten eines solchen Anschlusses etwa infolge der Errichtung einer Hebeanlage keine Ausnahme von der Anschlußverpflichtung begründen. Angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der betroffenen Liegenschaften, mit unterschiedlicher Höhenlagen, unterschiedlicher Entfernungen zum Kanalstrang, liege es in der Natur der Sache, daß der Anschluß an das Kanalnetz die Anschlußpflichtigen in aller Regel finanziell in unterschiedlichem Ausmaße belaste.
Da der Beschwerdeführer der aufgetragenen Verpflichtung, das Bestehen der Ausnahmevoraussetzung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 5 leg. cit. nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung zurückzuweisen und der Auftrag zum Anschluß der fraglichen Bauwerke an den im W-Weg liegenden öffentlichen Kanal zu bestätigen. Soweit in der Berufung ausgeführt werde, daß nach der Ö-Norm B 2501 Abwässer auch in Senkgruben eingeleitet werden könnten, sei darauf hinzuweisen, daß gemäß Punkt 7. dieser Norm die Einleitung von Abwässern auch in "vollkommen dichte" Senkgruben zulässig sei, sofern keine andere Entwässerungsmöglichkeit (zum Beispiel Kanalisation, Hauskläranlage) bestehe und gesetzlichen Regelungen nicht widersprochen werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 43/95-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das (Steiermärkische) Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen (bzw. von den Gemeindebehörden bezogenen) Bestimmungen lauten:
"§ 1
(1) Die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.
...
§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.
(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.
(4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
(6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.
(7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage der Umfang (Art und Maß) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter überschritten werden.
...
§ 6
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widmungsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorliegt zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.
(2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen."
Zusammengefaßt bringt der Beschwerdeführer vor, wenn auch der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz entgegen dem Grundsatz der Amtswegigkeit vom Ausnahmewerber zu erbringen ist, so fände sich im Gesetz keine Bestimmung des Inhaltes, daß ein solcher Nachweis ausschließlich durch ein vorzulegendes Privatgutachten erbracht werden könne. Er habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich vorgebracht, daß die Senkgrube bewilligt worden sei, daß ein wasserrechtlicher Konsens für eine Sickergrube geringeren Ausmaßes bestehe und daß in einem baubehördlichen Verfahren eine Bescheinigung vorgelegt worden sei, daß die 17 m3 große Senkgrube dicht und auch ausreichend für die Größe des Hauses sei. Weiters habe er vorgebracht, daß die Ausfuhr regelmäßig erfolge, was auch durch das geführte Grubenbuch erwiesen sei. Auch würden die Fäkalien in derselben Anlage entsorgt, in der dies auch der Fall wäre, wenn ein Kanalanschluß vorhanden wäre. Er vertrete die Auffassung, daß er damit den in § 4 Abs. 5 Kanalgesetz geforderten Beweis erbracht habe. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sein Vorbringen allenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen "und sodann gegründet auf die Ergebnisse der Prüfung, die Sache meritorisch zu entscheiden". Ohne auf sein Vorbringen inhaltlich einzugehen, habe die belangte Behörde ohne nähere Begründung "die Nichtvorlage eines Privatgutachtens als "Formgebrechen" interpretiert und sich damit ihrer Obliegenheit entzogen", nämlich darzulegen, aus welchem Grund eine rechtskräftig bewilligte Sickergrube zwar "den technischen Anforderungen der materiell zugrundegelegten Ö-Norm B 2501 voll entspricht, aber keine den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung darstellen soll". Wäre die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, daß das Einleiten von Abwässern in vollkommen dichte Senkgruben mit einer ordnungsgemäßen Abfuhr des Senkgrubeninhaltes keine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 Kanalgesetz gewährleiste, so hätte sein Antrag allenfalls abgewiesen, nicht aber aus formellen Gründen zurückgewiesen werden dürfen.
Überdies begründe die belangte Behörde nicht, weshalb sie die Ö-Norm B 2501 anwende, die mangels gehöriger Kundmachung keine Rechtsnorm darstelle.
Auch sei die von der belangten Behörde bestätigte Anordnung im Spruch I des erstinstanzlichen Bescheides, das Bauwerk mit einer Hauskanalanlage zu versehen und es an die öffentliche Kanalanlage, an welcher Stelle auch immer anzuschließen, in dieser Form keiner Exekution zugänglich. Die belangte Behörde habe "durch Unterlassung detaillierter Feststellungen darüber, wo der Beschwerdeführer den Kanal einzuschlauchen hat, das weitere Berufungs- und Beschwerdethema, daß die Herstellung technisch überhaupt unmöglich ist, einer Sachverständigenüberprüfung entzogen". Damit sei aber auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden, weil die Frage, an welcher Stelle überhaupt eingeschlaucht werden solle, gar nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei. Dies, obwohl er vorgebracht habe, daß ein Anschluß technisch nicht möglich sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruchteil I. nennt nicht den Kanalstrang, an welchen der Anschluß zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides kann aber nicht fraglich sein, daß dies der Kanalstrang im W-Weg ist, was im übrigen unstrittig ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Auftrag, die Hauskanalanlage an die öffentliche Kanalanlage "an welcher Stelle auch immer" anzuschließen, sei von vornherein wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, ist aber deshalb verfehlt, weil mit der Anschlußverpflichtung (noch) keine konkrete Maßnahme, die allenfalls vollstreckt werden könnte, auszusprechen ist (vgl. dazu § 6 Abs. 1 2. und 3. Satz Kanalgesetz 1988).
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß - sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Anschlußpflicht dieses Gebäudes grundsätzlich gegeben sind - der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 gemäß Abs. 5 leg. cit. dem Ausnahmewerber, also hier dem Beschwerdeführer, obliegt (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/06/0230, sowie vom , Zl. 92/06/0160), was der Beschwerdeführer im übrigen auch nicht mehr in Zweifel zieht. Die belangte Behörde hat aber verkannt, daß die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG nur wegen Formgebrechen in Betracht kommt, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden, die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht aber kein FORMERFORDERNIS eines derartigen Antrages ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung im Recht, daß mangels entsprechenden Nachweises dieser Voraussetzungen der Antrag abzuweisen ist. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte und den Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückwies (eine Umdeutung dieses klaren Spruches in eine Abweisung nach einer anderen Gesetzesstelle kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht), belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen wäre.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen aber, ausgehend von der gegebenen Verfahrenslage, folgende Hinweise angebracht:
Der dem Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz mit Erledigung vom erteilte Auftrag, einen gutachtlichen Nachweis von einem befugten Sachverständigen vorzulegen, ob die baubehördlich genehmigte Senkgrube "eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene" entsprechende Schmutzwasserentsorgung im gegenständlich bebauten Bereich darstelle, war schon deshalb verfehlt, weil nach den Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, daß die Abwässer in dieser Senkgrube (nicht entsorgt, sondern) lediglich gesammelt werden und er weiters behauptet hat, die gesammelten Abwässer würden in der Folge regelmäßig (fachgerecht) in jene Anlage verbracht, in welcher sie auch entsorgt würden, wenn ein Kanalanschluß vorhanden wäre. Gegenstand der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die angestrebte Ausnahmegenehmigung gegeben sind, kann daher richtigerweise nur der behauptete Gesamtvorgang sein, was somit ebenfalls verkannt wurde. Diesbezüglich ist aber vor dem Hintergrund der gegebenen Verfahrenslage die Einholung eines Gutachtens (das, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nur zu Tatfragen, nicht aber auch zu Rechtsfragen eingeholt werden dürfte) entbehrlich, weil das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage jedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 entspricht.
Nach dem Gesagten bedarf es hier keiner Erörterung der weiterhin behaupteten technischen Unmöglichkeit; ein Anschluß der Hauskanalanlage an den Kanalstrang im W-Weg ist aber jedenfalls nicht schon deshalb technisch unmöglich, weil es dazu wegen des vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Höhenunterschiedes einer Hebeanlage bedürfte (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0160).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Ersatz der verzeichneten Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (Schriftsatzaufwand und Stempelmarken) ist danach nicht vorgesehen; ebensowenig ist Umsatzsteuer zuzuerkennen (zu letzterem siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 697, wiedergegebene hg. Judikatur). Der Kostenzuspruch beschränkt sich daher auf den mit (lediglich) S 12.000,-- angesprochenen Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Stempelgebühren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden nicht verzeichnet); das Mehrbegehren war daher abzuweisen.